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Anklageschrift von Ramsey Clark

Von Ramsey Clark, früherer US-Justizminister, stammte die Anregung öffentliche Tribunale über die NATO wegen ihres Krieges gegen Jugoslawien überall in der Welt zu veranstalten. In den USA haben enstprechende Ermittlungen und Anhörungen ebenso stattgefunden wie in Europa. Im Jahr 2000 wird es wahrscheinlich zu - mindestens - zwei abschließenden Tribunals-Veranstaltungen kommen, in denen die Vorwürfe gegenüber der NATO substantiiert und öffentlich verhandelt werden sollen. Eine förmliche Anklage beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag ist auch eingereicht worden. Deren Erfolgsaussichten sind aber eher gering. Im Folgenden dokumentieren wir die Anklageschrift der US-Tribunalsbewegung. Sie wurde von Ramsey Clark verfasst und dem 6. Friedensratschlag im Dezember 1999 zur Verfügung gestellt.

Anklageschrift der Unabhängigen Untersuchungskommission zur Erforschung der Kriegsverbrechen der USA und der NATO gegen das Volk von Jugoslawien.

Diese Anklage wird erhoben, um die Geißel des Krieges zu bannen, künftige Verletzungen fundamentaler Menschenrechte zu verhüten, internationale und nationale Organisationen, Regierungen und Einrichtungen zu schützen und diejenigen, die der behaupteten Vergehen für schuldig erklärt werden, für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen. Die hierin genannten Regierungen, Organisationen und Personen werden angeklagt: wegen Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit und anderer Verletzungen der Prinzipien des Nürnberger Tribunals, der Haager Abkommen, der Genfer Abkommen und anderer Normen des Völkerrechts und nationaler Gesetze, wegen schwerer Verletzungen der Charta der Vereinten Nationen, des NATO-Vertrags und anderer internationaler Verträge, des Völkerrechts, der Bundesverfassung und der Gesetze der USA, der Grundgesetze anderer Länder einschließlich des Vereinten Königreichs, der Bundesrepublik Deutschland, der Türkei, der Niederlande, Ungarns, Italiens, Spaniens und anderer Regierungen von NATO-Mitgliedstaaten und der Bundesrepublik Jugoslawien, wegen schwerer Verletzungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords und anderer internationaler Verträge, Konventionen, Verträge, Deklarationen und der hierin angeführten Landesgesetze

A Angeklagte

  1. Präsident William J. Clinton, Außenministerin Madeleine Albright, Verteidigungsminister William Cohen und die kommandierenden Generäle, Admiräle, an der Zielplanung unmittelbar beteiligtes US-Personal, Besatzungen und Bodenpersonal der Bomber und Jagdflugzeuge der Streitkräfte der USA, an der Zielplanung, Bereitstellung und dem Einsatz von Raketen gegen Jugoslawien unmittelbar beteiligtes US-Personal, Bedienstete der US-Regierung, die Gewaltanwendung in Jugoslawien vor oder während der NATO-Besetzung verursacht, hingenommen oder bei ihrer Verhinderung versagt haben, sowie andere zu Benennende.
  2. Im Vereinigten Königreich: Premierminister Tony Blair, der Außenminister, der Verteidigungsminister und die kommandierenden Generäle, Admiräle, an der Zielplanung unmittelbar beteiligtes britisches Personal, Besatzungen und Bodenpersonal von Bombern und Jagdflugzeugen der Streitkräfte des Vereinigten Königreichs, an der Zielplanung, Bereitstellung und dem Einsatz von Raketen gegen Jugoslawien unmittelbar beteiligtes britisches Militärpersonal, Bedienstete der britischen Regierung, die Gewaltanwendung in Jugoslawien vor oder während der NATO-Besetzung verursacht, hingenommen oder bei ihrer Verhinderung versagt haben, sowie andere zu Benennende.
  3. In der Bundesrepublik Deutschland: Bundeskanzler Gerhard Schröder, der Außenminister, der Verteidigungsminister und die kommandierenden Generäle, Admiräle, an der Zielplanung unmittelbar beteiligtes deutsches Personal, Besatzungen und Bodenpersonal von Bombern und Jagdflugzeugen der Streitkräfte Deutschlands, an der Zielplanung, Bereitstellung und dem Einsatz von Raketen gegen Jugoslawien unmittelbar beteiligtes deutsches Militärpersonal, Bedienstete der deutschen Regierung, die Gewaltanwendung in Jugoslawien vor oder während der NATO-Besetzung verursacht, hingenommen oder bei ihrer Verhinderung versagt haben, sowie andere zu Benennende.
  4. Die Regierung jedes NATO-Landes, das an den Angriffen auf Jugoslawien mit Flugzeugen, Raketen oder Personal unmittelbar beteiligt war, die kommandierenden Generäle, Admiräle, an der Zielplanung unmittelbar beteiligtes NATO-Personal, Besatzungen und Bodenpersonal von Bombern und Jagdflugzeugen der NATO-Streitkräfte, an der Zielplanung, Bereitstellung und dem Einsatz von Raketen gegen Jugoslawien unmittelbar beteiligtes NATO-Militärpersonal, Bedienstete, die Gewaltanwendung in Jugoslawien vor oder während der NATO-Besetzung verursacht, hingenommen oder bei ihrer Verhinderung versagt haben, sowie andere zu Benennende.
  5. Die Regierungen der Türkei, Ungarns, Italiens und andere, die die Nutzung von Luftwaffenstützpunkten auf ihrem Staatsgebiet durch die USA oder durch andere Militärflugzeuge und Raketen zum unmittelbaren Angriff auf Jugoslawien gestatteten.
  6. Die NATO: Generalsekretär Javier Solana, Oberbefehlshaber General Wesley K. Clark.
  7. Zur Verurteilung: Jeder NATO-Mitgliedsstaat, der seine Stimme für die Genehmigung militärischer Angriffe auf Jugoslawien abgegeben hat.

    B Anklagepunkte

    (1) PLANUNG UND DURCHFÜHRUNG DER ZERSTÜCKELUNG, DER ETHNISCHEN SPALTUNG UND DER VERARMUNG JUGOSLAWIENS.
    Die USA, Deutschland, die NATO und andere Angeklagte haben spätestens seit 1991 darauf hingearbeitet die Bundesrepublik Jugoslawien in viele Teile zu zerbrechen, verschiedene ethnische, religiöse und andere Gruppen von einander zu trennen, erneut zwischen ihnen balkanisierte Grenzen zu errichten und die slawischen, serbischen, moslemischen und andere Bevölkerungsgruppen zu schwächen. Dabei haben sie innere Gewaltanwendung verursacht und anhaltend gefördert sowie auch direkte Anschläge durch die Vereinigten Staaten und bestimmte NATO-Mitgliedstaaten verübt. Die Folge davon ist, dass Jugoslawien, das vorher 25 Millionen Menschen in einer integrierten Gesellschaft und Wirtschaft vereinigte, inzwischen aus vielen kleinen Nationen besteht, von denen Serbien die größte ist. Die Angeklagten beabsichtigen Jugoslawien so weit aufzuteilen, dass alle Teile Jugoslawiens jeweils weniger als 5 Millionen umfassen, von denen jeder Teil mehrheitlich aus einer einzigen ethnischen und religiösen Gruppe bestehen und eine stark beeinträchtigte, weitgehend von ausländischen Interessen dominierte Wirtschaft haben soll. In diesen Teilgebieten leiden zwei Gruppen, die christlich-orthodoxen Serben und die Moslems, unter den stärksten Verlusten an Menschenleben, den schwersten Schäden am Eigentum, einer gewaltigen Verminderung der inzwischen um drei Viertel und mehr reduzierten Produktionskraft sowie der Verelendung einer ganzen Generation.
    VN-Charta; Deklaration über die Unzulässigkeit der Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten und den Schutz ihrer Unabhängigkeit und Souveränität (Nichteinmischungs-Deklaration), 1965 VNGV-Res. 2131

    (2) ZUFÜGUNG, ANSTACHELUNG UND FÖRDERUNG VON GEWALT ZWISCHEN MOSLEMS UND SLAWEN SOWIE INNERHALB DIESER GRUPPEN.
    Die USA und andere Angeklagte haben spätestens seit 1991 darauf hingearbeitet, Moslems und christlich-orthodoxe Slawen in brudermörderische Gewalthandlungen und in Zermürbungskriege zu stürzen, ähnlich den Konflikten in Afghanistan und Tschetschenien zwischen Moslems und russischen Slawen. Dies führte in Bosnien, Kosovo und anderwärts zu Tod, Zerstörung und Zwietracht zwischen den Gruppen sowie auch in anderen Regionen zu gefährlichen Spannungen und Feindschaft zwischen den beiden Hauptgegnern der USA, den slawischen Völkern und den Moslems, wodurch beide geschwächt wurden. Das taktische Vorgehen schloß dabei ein, einzelne Moslemgruppen von Fall zu Fall sowohl mit Waffen zum Angriff auf andere oder in Bosnien zur ausreichenden Selbstverteidigung zu versorgen als auch ihnen diese vorzuenthalten, die UCK zum Angriff auf serbische Polizei und jugoslawisches Militär zu motivieren, auszubilden und auszurüsten, um im Kosovo unter NATO-Besatzung die Kontrolle zu übernehmen und Serben und andere anzugreifen, Bemühungen von außen zur Verhütung und Kontrolle der Gewalt zu verhindern, Gewalthandlungen gegen Personen, die durch die Bombardierungen der USA und der NATO, durch die UCK und die jugoslawische Polizei sowie durch militärische Bodenkämpfe vertrieben wurden, auszuüben, zu verursachen und zu billigen, Zusammenstöße zwischen jugoslawischem Militär, Polizei und zivilen Gruppen einerseits und UCK, kosovo-albanischen paramilitärischen Gruppen und zivilen Gruppen andererseits auszulösen und zu fördern, Angriffe auf vertriebene, zurückkehrende sowie im Kosovo verbliebene Personen vor wie nach der Besetzung des Kosovo durch NATO und USA billigend in Kauf zu nehmen und nicht zu verhindern. Im Jahre 1999 verursachten die USA die meisten Todesopfer, Verletzungen und Zerstörungen durch Luftwaffen- und Raketenangriffe gegen alle Teile der Bevölkerung und ihr Versorgungssystem.
    VN-Charta, Art 2; Nicht-Interventionsdeklaration; Resolution über die Definition von Aggression, 1997, VNGV-Res. 3314

    (3) VERHINDERUNG UND ABBRUCH VON BEMÜHUNGEN ZUR ERHALTUNG VON EINHEIT, FRIEDEN UND STABILITÄT IN JUGOSLAWIEN.
    Seit Beginn ihrer Anstrengungen zur Durchsetzung der Pläne für die Zerstückelung und Zerstörung Jugoslawiens haben die USA alles unternommen, um jede Einmischung, Verhandlung oder andere Bemühungen innerhalb Jugoslawiens oder durch andere Länder, Führer oder Einzelpersonen, die der Durchsetzung ihrer Absichten im Wege standen, zu verhindern. Diese Technik umfasste politische, militärische und ökonomische Drohungen sowie die Kontrolle über publizistisch hochgespielte Friedensverhandlungen in der Art wie jene in Dayton/Ohio während der Bosnien-Kämpfe und in Rambouillet/Frankreich, welche den Eindruck ernsthafter Friedensverhandlungen erweckten, aber Jugoslawien nur die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten ließen, nämlich der Zustimmung zu fremder Besatzung oder der Hinnahme eines verheerenden militärischen Angriffs.
    UN-Charta; Nicht-Interventionserklärung; Resolution über Aggression; Vertrag über die Ächtung des Krieges (Briand-Kellog-Pakt) von Paris 1928, Art 1 und 2

    (4) ZERSTÖRUNG DER FRIEDENSICHERNDEN ROLLE DER VEREINTEN NATION
    Die USA blockierten in Verletzung der VN-Charta durch ihre Handlungsweise die Vereinten Nationen bei der Erfüllung ihrer der VN-Charta gemäßen Aufgaben der Verhütung von Konflikten, der Verhinderung von Gewalt und der Aufrechterhaltung des Friedens in Jugoslawien und zwangen andere Länder, ebenso zu handeln. Damit bedrohten sie die Lebensfähigkeit der VN als internationale Institution der Friedensicherung und Kriegsverhütung.
    VN-Charta; Nicht-Interventionserklärung; Resolution über Aggression; Vertrag über die Ächtung des Krieges (Briand-Kellog-Pakt) von Paris 1928, Art 1 und 2I

    (5) NUTZUNG DER NATO ZU MILITÄRISCHER AGGRESSION GEGEN NICHT-WILLFÄHRIGE ARME LÄNDER UND IHRE BESETZUNG
    Die USA wirkten in Verletzung der VN-Charta und des NATO-Vertrages darauf hin und zwangen andere Länder, darauf hinzuwirken, dass die NATO die Ermächtigung zu einem direkten Angriff auf Jugoslawien erteilte, der sich überwiegend auf das Waffenarsenal und die Militärtechnologie der USA stützte. Sie veranlassten ferner die NATO-Mitgliedstaaten den überwiegenden Teil der Streitkräfte zur Besetzung des Kosovo zu stellen und zu finanzieren. Damit nutzten sie den Wohlstand und die Macht der reichen ehemaligen Kolonialmächte Europas zum Einsatz gegen das arme, wehrlose Volk von Jugoslawien.
    VN-Charta; NATO-Vertrag 1949, Art 1

    (6) TÖTUNG UND VERWUNDUNG WEHRLOSER MENSCHEN IN GANZ JUGOSLAWIEN.
    Spätestens mit dem 24. März 1999 begannen die USA ohne Kriegserklärung durch den US-Kongreß mit Unterstützung und Beihilfe bestimmter NATO-Mitgliedstaaten einschließlich des Vereinigten Königreichs, Deutschlands, der Türkei, Spaniens und der Niederlande, sowie Ungarns, Kroatiens, Italiens und anderer einen in der Zielplanung oft nicht differenzierenden Krieg mit Raketen und Bombenangriffen gegen die Bevölkerung Jugoslawiens. Dadurch töteten und verwundeten sie heimtückisch und vorsätzlich Tausende Serben, Kosovo-Albaner, Roma, Moslems, Christlich-Orthodoxe, Katholiken und ausländische Staatsbürger in ganz Jugoslawien.
    Haager Abkommen, Art. 22 und 23; IV. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten 1949, Art 19; Statut des Nürnberger Tribunals, Grundsatz VI a, b und c; US-Verfassung Art I Abs. 8 Zif. 2.

    (7) PLANUNG, ANKÜNDIGUNG UND AUSFÜHRUNG VON ANGRIFFEN ZUR ERMORDUNG DER REGIERUNGSSPITZE, ANDERER REGIERUNGSMITGLIEDER UND AUSGEWÄHLTER ZIVILPERSONEN.
    Die USA planten, verkündeten und unternahmen Raketen- und Bombenangriffe mit der Absicht, den Regierungschef von Jugoslawien, Mitglieder seiner Familie, andere Regierungsmitglieder und ausgewählte Zivilpersonen zu ermorden, um die bestehende Führung auszuschalten und sie und ihre engsten Mitarbeiter bis zur Unterwerfung zu terrorisieren.
    VN-Charta Art. 2; Konvention über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, 1973; US Army Field Manual 27-10; US Presidential Executive Order 12333; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 51.

    (8) ZERSTÖRUNG UND BESCHÄDIGUNG VON WIRTSCHAFTLICHEN, SOZIALEN, KULTURELLEN, MEDIZINISCHEN, DIPLOMATISCHEN UND RELIGIÖSEN RESSOURCEN, VERMÖGENSWERTEN UND EINRICHTUNGEN IN GANZ JUGOSLAWIEN.
    Spätestens seit dem 24. März 1999 begannen die Vereinigten Staaten mit Unterstützung und Beihilfe bestimmter NATO-Mitglieder einschließlich des Vereinigte Königreichs, Deutschlands, der Türkei, Spaniens, der Niederlande sowie Kroatiens, Ungarns und Italiens einen systematischen Raketen- und Bombenangriff auf Ressourcen, Eigentum und wirtschaftliche, kulturelle, medizinische, diplomatische, und religiöse Einrichtungen. Dabei zerstörten sie diese in ganz Jugoslawien mit Absicht, um die produktive, ökonomische, soziale, kulturelle, diplomatische und religiöse Lebensfähigkeit der ganzen Gesellschaft zu treffen.
    Haager Abkommen, Art. 22 und 23; Genfer Abkommen, Art. 19; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 51, 52, 53; VN-Charta, Art. 2; Geschützte Personen-Konvention; US Army Field Manual 27-10; Exec. Order 12333; ICESCR.

    (9) ANGRIFFE AUF FÜR DIE JUGOSLAWISCHE BEVÖLKERUNG LEBENSNOTWENDIGE OBJEKTE
    Spätestens seit dem 24. März 1999 begannen die USA mit Unterstützung und Beihilfe anderer und in der spezifischen Absicht, die Bevölkerung Jugoslawiens von Lebensmitteln, Wasser, elektrischer Energie, Nahrungsmittelproduktion, Medikamenten, medizinischer Versorgung und anderen lebenswichtigen Dingen abzuschneiden, durch Raketenbeschuss und Bombardements aus der Luft die systematische Zerstörung und Beschädigung von Einrichtungen der Nahrungsmittelproduktion und -lagerung, Wasserwerken und landwirtschaftlichen Bewässerungsanlagen, Fabriken für Düngemittel und Pflanzenschutz, pharmazeutischen Betrieben, Krankenhäusern und Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie sonstigen für das menschliche Überleben notwendigen Objekten.
    Haager Abkommen 1907, Art. 22 und 23; IV. Genfer Abkommen 1949, Art. 19; Nürnberger Grundsätze, V a, b und c; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 54

    (10) ANGRIFFE AUF GEFÄHRLICHE SUBSTANZEN UND ENERGIEN BERGENDE EINRICHTUNGEN
    Die USA unternahmen Angriffe gegen chemische Fabriken und Lagereinrichtungen, Raffinerien, Verarbeitungseinrichtungen und Lager für Erdöl und Erdgas, Düngemittelfabriken und sonstige Einrichtungen und Orte in der spezifischen Absicht, toxische, radioaktive und andere gefährliche Substanzen und Energien in die Atmosphäre, den Boden, das Grundwasser und die Nahrungskette weiträumig zu entlassen, um die Umwelt zu vergiften und die Bevölkerung zu schädigen.
    Nürnberger Grundsätze, VI; Haager Abkommen, Art. 22 und 23; Genfer Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege von 1925; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 51, 56

    (11) EINSATZ VON ABGEREICHERTEM URAN, SPLITTERBOMBEN UND ANDEREN VERBOTENEN WAFFEN
    Die USA brachten gegen die Bevölkerung von Jugoslawien verbotene Waffen zum Einsatz, die geeignet sind massenhafte Zerstörungen anzurichten und unterschiedslos Tod und Leiden zu verbreiten. Entgegen Erkenntnissen über ihre langzeitlich tödlichen Wirkungen und trotz Warnungen des U.S. Nuclear Regulatory Committee griffen die Vereinigten Staaten Jugoslawien mit Raketen, Bomben und Geschossen an, die abgereichertes Uran enthalten und radioaktive Substanzen in der Atmosphäre, im Boden, Grundwasser, in der Nahrungskette sowie in festen Objekten verbreiten, die von uranhaltigen Raketen, Bomben und Geschossen getroffen wurden. Dadurch setzten sie die jugoslawische Bevölkerung für Generationen der Gefahr von Tod, genetischen Schäden, Krebs, Tumorerkrankungen, Leukämie und anderen gesundheitlichen Schäden aus. Ferner wurden in großem Umfang Splitterbomben eingesetzt, die weiträumig messerscharfe Metallstücke gegen Krankenhäuser, Kirchen, Moscheen, Schulen, Wohnanlagen und andere dicht besiedelte Plätze versprengten und damit Tod, Verletzungen und Sachschäden bewirkten. Der Einsatz weiterer verbotener Waffen wird noch untersucht.
    Haager Abkommen, Art. 22 und 23; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 51, 54, 55; POONA-Anklage wegen Untergrabung der Wissenschaft und Technologie 1978

    (12) KRIEGFÜHRUNG GEGEN DIE UMWELT
    Die Luft- und Raketenangriffe der USA erzeugten vorsätzlich eine weiträumige, anhaltende und schwere Umweltkatastrophe in Jugoslawien. Die Belastung der Luft allein durch Überflüge erhöhte die Verschmutzung der Atmosphäre um ein Vielfaches. Tausende von Tonnen von Sprengstoff setzten enorme Mengen von Chemikalien in der Luft frei, ließen Wolken von Staub und Trümmern der Einschlagsorte aufsteigen und lösten Feuersbrünste aus, die oft Tage lang wüteten. Chemie-, Petrochemie-, Öl- und Gas-Verarbeitungsanlagen, -Lager und -Transporteinrichtungen, die in der Nähe von Belgrad, Novi Sad, Nis und anderen größeren Städten vorsätzlich als Zielobjekte getroffen wurden, setzten weite Teile der Bevölkerung gefährlichen Umweltgiften aus. Abgereichertes Uran, das über Kosovo und das übrige Serbien verstreut wurde, wird das Leben für Generationen bedrohen.
    Haager Abkommen, Art. 22. Und 23; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 51, 54, 55; Stockholmer Deklaration über die Umwelt des Menschen 1972; Grundsätze 1 und 2 (VN-Umweltkonferenz) et al.

    (13) DURCHSETZUNG VON VN-SANKTIONEN ZUR VERARMUNG UND SCHWÄCHUNG DES JUGOSLAWISCHEN VOLKS, DIE EIN VÖLKERMÖRDERISCHES VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHHEIT DARSTELLEN
    Die USA begannen bereits vor 1989 ihren ökonomischen Angriff auf Jugoslawien mit dem Ziel der politischen Zerschlagung und des erzwungenen wirtschaftlichen Niedergangs. Sie veranlassten den Internationalen Währungsfonds seine schärfste Schocktherapie anzuwenden, um die jugoslawische Produktivität anzugreifen, die Auslandsschulden des Landes zu erhöhen und sein Vermögen ausländischem Kapital zugänglich zu machen, und zwar durch die Beseitigung von Handelsschranken und die Privatisierung lebenswichtiger öffentlicher Industrien sowie Handels- und Versorgungsunternehmen und -einrichtungen. Im Mai 1991 stoppte Außenminister Baker jede Hilfe der USA an alle sechs jugoslawischen Teilrepubliken und legte gegen künftige Kredite des IWF sein Veto ein. Damit wurde ein gewaltiger ökonomischer Anreiz und ein starkes politisches Argument der gegen Belgrad gerichteten Opposition für die Abtrennung anderer Teilrepubliken von Serbien geschaffen. Die USA setzten VN-Sanktionen gegen Jugoslawien durch, aber entlasteten von diesen Sanktionen diejenigen Teilrepubliken, die von Jugoslawien abfielen. Die Sanktionen vernichteten die gesamte Wirtschaft Jugoslawiens in einem Grad, dass eine normale Wachstumsrate unter Bedingungen ohne US-Zwangsmaßnahmen 30 Jahre erfordern würde, um Jugoslawien wieder auf das Produktivitätsniveau von 1989 zu bringen. Der Produktionswert für alle sechs Teilrepubliken Jugoslawiens war 1989 pro Kopf 6.220 US-Dollar. Heute beträgt er für Serbien und Montenegro, die verbliebenen Teilrepubliken Jugoslawiens, 1.510 US-Dollar. Vor der Zerschlagung wurden 90 Prozent des Handels zwischen den sechs Teilrepubliken abgewickelt. Alle ehemaligen Teilrepubliken haben wirtschaftlich gelitten, aber Jugoslawien mit kaum 40 Prozent seiner Bevölkerung von 1990, einschließlich des Kosovo, verzeichnete einen weitaus größeren wirtschaftlichen Niedergang als die begünstigten nördlichen Teilrepubliken Slowenien und Kroatien, die heute in noch größerem Maße mehrheitlich römisch-katholisch sind als vor der Sezession. Die Sanktionen gegen Jugoslawien dauern an und Serbien, mit Ausnahme des Kosovo, ist von geplanten Reparationen und Hilfen für den Wiederaufbau zur Überwindung der Bombenschäden und wirtschaftlichen Zerrüttungen ausgeschlossen. Die Sanktionen hatten einen bei weitem schädlicheren Effekt für Leben, Gesundheit, Wirtschaft und Lebensqualität in Jugoslawien als der militärische Angriff. Sie bewirkten, dass die Todesrate stieg, die Lebenserwartung sank, die Lebensmittelversorgung und die medizinische Versorgung reduziert wurden und die Produktion heruntergefahren wurde. Wie im Irak und anderswo sind die Sanktionen ein wirtschaftliches Verbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschheit und Völkermord.
    Nürnberger Tribunal, Grundsatz V c, Verbrechen gegen die Menschheit; Völkermordkonvention; Genfer Zusatzprotokoll 1977, Art. 48, 54, 55.

    (14) EINSETZUNG EINES ILLEGALEN AD-HOC-STRAFTRIBUNALS ZUR ZERSTÖRUNG UND DÄMONISIERUNG DER SERBISCHEN FÜHRUNG
    Die USA, vertreten durch die Angeklagte Madeleine Albright, zwangen den VN-Sicherheitsrat, in Verletzung der VN-Charta Ad-hoc-Straftribunale für Jugoslawien und Ruanda zu schaffen, um die ihnen feindlichen Führer in diesen beiden Ländern niederzumachen und zu dämonisieren und ein drohendes Signal gegen Führer anderswo zu setzen. Die VN-Charta ermächtigt nicht zur Schaffung von Straftribunalen. Die USA widersetzten sich nachdrücklich dem Vertrag über die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs, der im Juli 1998 in Rom von 120 Staaten gebilligt wurde und gegenwärtig im Stadium des Ratifikationsverfahrens durch die Unterzeichnerstaaten ist; denn sie sind nicht willens, ihre Führer oder ihr militärisches Personal der Jurisdiktion eines unabhängigen Internationalen Gerichtshofs und der Geltung des internationalen Rechts zu unterwerfen. Durch das gezielte Vorgehen mit Ad-hoc-Tribunalen und der Anklage wegen Völkermord gegen einzelne Gegner erreichen sie deren internationale Isolierung, üben auf deren eigene Länder Druck aus sie von der Macht zu entfernen, korrumpieren und politisieren die Justiz und benutzen den Anschein des neutralen internationalen Rechts, um Gegner als Kriegsverbrecher zu verurteilen und zu bestrafen und selbst als Vorkämpfer des Rechts dazustehen.
    VN-Charta; Statut des Internationalen Gerichtshofs; UDHR; ICCPR.

    (15) BENUTZUNG VON KONTROLLIERTEN INTERNATIONALEN MEDIEN ZUR SCHAFFUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DER UNTERSTÜTZUNG FÜR BELIEBIGE ANSCHLÄGE DER USA UND ZUR DÄMONISIERUNG JUGOSLAWIENS, DER SLAWEN, SERBEN UND MOSLEMS ALS VÖLKERMÖRDER
    Die für die USA Angeklagten haben die Presse- und Medienberichterstattung über Jugoslawien sowie über die Angriffe der USA gegen das Land systematisch kontrolliert, angeleitet, manipuliert, falsch informiert und Beschränkungen unterworfen, um eine öffentliche Unterstützung für die massiven Bombardierungen des wehrlosen Jugoslawien, einschließlich des Kosovo, zu erreichen, wie schon bei Libyen, Irak, Afghanistan, dem Sudan und anderswo. Die internationalen Medien haben die politischen Ziele der weiteren Fragmentierung Jugoslawiens und anderer Regionen unterstützt und begeistert befürwortet; dabei haben sie jede Region unter dem Gesichtspunkt der inneren Spaltung behandelt, selektierte Vertreter von Regierungen, sonstige politische Führer, Generäle, Offiziere und Soldaten als des Völkermords schuldige Täter dämonisiert. Auf diese Weise kontrollieren sie andere Nationen mit der Drohung öffentlich befürworteter Raketen- und Bombenangriffe und vernichtender Wirtschaftssanktionen, erzeugen in der Öffentlichkeit der USA Akzeptanz und Unterstützung für künftige Aktionen gegen andere Länder und für die Erhöhung der Militärhaushalte, um eine expandierende globale Rolle der militärischen Präsenz und Kontrolle der USA zu unterstützen.

    (16) EINRICHTUNG EINER LANGFRISTIGEN MILITÄRISCHEN BESATZUNG DURCH NATO-KRÄFTE IN STRATEGISCHEN TEILEN JUGOSLAWIENS.
    Die USA haben wie schon in Bosnien die angeklagten NATO-Mitgliedstaaten und andere gezwungen militärische Besatzungstruppen zur Besetzung des Kosovo zur Verfügung zu stellen und zu unterstützen, um wichtige Teile Jugoslawiens physisch zu kontrollieren und damit eine andauernde Abtrennung und innere Aufspaltung von Staaten und Völkern durchzusetzen, die Bevölkerungen weiter zu schädigen, gegen die Einwanderung aus Kleinasien, den arabischen Staaten des Mittleren Ostens und Nordafrikas und den ehemaligen Republiken der Sowjetunion und von anderswo her Schranken zu errichten; Sie beabsichtigen damit auch eine Pufferzone zwischen Europa und den genannten Regionen zu schaffen, indem sie das Staatsgebiet getrennter, innerlich gespaltener und verelendeter Bevölkerungsgruppen von Slawen, Serben, Christlich-Orthodoxen, Kosovo-Albanern und anderen kontrollieren. Schließlich wollen sie damit die NATO-Mitgliedsstaaten für die weitere Beteiligung an Aktionen gegen andere Nationen vorbereiten und konditionieren.
    VN-Charta; NATO-Vertrag, Art. 1, Nicht-Einmischungsdeklaration.

    (17) VERSUCH DER ZERSTÖRUNG DER SOUVERÄNITÄT, DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS, DER DEMOKRATIE UND KULTUR DER SLAWISCHEN UND ANDERER VÖLKER JUGOSLAWIENS.
    Die USA haben versucht, die Souveränität Jugoslawiens, das Selbstbestimmungsrecht seiner Völker, die von ihm entwickelten demokratischen Institutionen sowie seine das Erbe, die Werte und Traditionen prägende Kultur zu zerstören. Die USA stürzten 1953 die demokratisch gewählte Regierung Mossadegh im Iran, die sie durch den Schah des Iran ersetzten, der 25 Jahre absolut herrschte; die demokratisch gewählte Regierung Abentz in Guatemala, auf die vierzig Jahre brutaler Regierungen folgten; die demokratisch gewählte Regierung Lumumba im Kongo im Jahre 1962, was bis heute gewalttätige Diktatoren nach sich zog; die demokratisch gewählte Regierung Allende in Chile, die Gesundheit und Erziehung sowie soziale und ökonomische Gerechtigkeit versprach; sie wurde ersetzt durch eine Herrschaft von Terror und Diktatur unter General Pinochet, der nun von Spanien und anderen Nationen wegen Menschenrechtsverletzungen gesucht wird; Ferner wurden vom Volk gewählte Führer in Vietnam, Pakistan, den Philippinen, Panama, Haiti und anderswo durch US-Surrogate ersetzt. Die USA haben seit vierzig Jahren Kuba und sein ganzes Volk angefeindet, angegriffen und blockiert. Die VN-Generalversammlung verurteilte im Dezember 1998 die USA wegen ihrer Blockade gegen Kuba mit 155 gegen 2 Stimmen. In zu vielen hier nicht zu nennenden Ländern auf fünf Kontinenten haben die USA repressive Regierungen unterhalten; immer ging es um die Zerstörung der Kulturen, die das Volk, seine Geschichte, seinen Charakter, seine Werte, seine Kunst, Literatur und Musik bestimmen, mit kommerziell verwertbaren Produkten ohne substantiellen Wert, mit dem alles bestimmenden Zweck des Profits, der aus Armen herausgeholt wird. Ein Ziel der US-Politik ist die Verankerung des Glaubens, dass nur ein einziges System funktioniert, der Kapitalismus, dass nur eine einzige Kultur Wert hat, die der USA und Westeuropas, und dass die Geschichte mit der Globalisierung der US-Kultur endet.
    UDHR, ICCPR, ICESCR

    (18) ZIEL DER USA: BEHERRSCHUNG, KONTROLLE UND AUSBEUTUNG JUGOSLAWIENS, SEINER BEVÖLKERUNG UND SEINER RESSOURCEN
    Das langfristige Ziel aller den Gegenstand dieser Anklage bildenden Handlungen besteht darin, die armen Nationen dieser Welt und die armen Leute der USA und anderer reicher Länder zu beherrschen, zu kontrollieren und auszubeuten, um die Konzentrationen des Reichtums noch reicher und mächtiger zu machen und die Massen armer, überwiegend dunkelhäutiger Menschen durch Angst, Machtlosigkeit, Armut sowie mit Brot und Spielen ruhig zu stellen.

    (19) MITTEL DER USA: MILITÄRISCHE GEWALT UND ÖKONOMISCHER ZWANG.
    Die USA, die beinahe ein Monopol an Atomwaffen, Militärflugzeugen, Raketen, modernen Panzerfahrzeugen, Feuerkraft, Ausrüstungen und höchst entwickelter Technologie besitzen, erweitern kontinuierlich ihre Zerstörungskraft. Für ihre Militärmacht geben sie mehr aus als die übrigen Mitglieder des Sicherheitsrats zusammen genommen. In diesem Jahr werden sich die US-Militärausgaben auf nahezu 300 Milliarden Dollar belaufen. Die dämonisierte Volksrepublik China wird 34 Milliarden Dollar ausgeben, wobei sie für jeden Dollar weitaus weniger Zerstörungskraft erwirbt. Die USA verkaufen mehr zerstörerische Waffen an andere Regierungen sowie an Gruppen, die Regierungen stürzen wollen, als die übrigen waffenexportierenden Länder zusammen genommen. Oft besteht die Absicht darin, dass die Empfänger sich gegenseitig umbringen, ein bevorzugtes Mittel, Vorherrschaft zu erlangen. Die USA verkaufen keine Waffen, die sie nicht ohne eigene bedeutende Verluste zerstören können. Die USA nutzen ihre enorme wirtschaftliche Macht ausländische Regierungen zu zwingen, ihren Wünschen ohne Rücksicht auf die Interessen der eigenen Bevölkerung willfährig zu sein. Allein die Androhung wirtschaftlicher Sanktionen zwingt Länder, Forderungen der USA gegen ihre Souveränität und ihr Eigeninteresse zu erfüllen.

    C Angestrebte Ziele des Rechtsbehelfs

    1. Freiheit für alle Völker des Balkans, in eigener Entscheidung eine Föderation zu bilden, um politische, zivile, soziale, ökonomische und kulturelle Unabhängigkeit für alle Völker der Region schaffen.
    2. Umfassende Anstrengungen zur Förderung der gegenseitigen Achtung, der gemeinsamen Interessen und der freundschaftlichen Bande zwischen Moslems, Slawen und allen ethnischen und religiösen Gruppen des Balkans.
    3. Striktes Verbot aller Formen der ausländischen Einmischung oder der Vereitelung von Anstrengungen zur Herstellung der Einheit, des Friedens und der Stabilität auf dem Balkan.
    4. Wiederherstellung der friedenssichernden Funktionen der VN und Reformen der VN, die sie effektiv machen.
    5. Abschaffung der NATO
    6. Volle Rechenschaft von Einzelpersonen und Regierungen für verbrecherische und andere widerrechtlich begangene militärische Anschläge und ökonomische Ungerechtigkeiten, einschließlich Sanktionen, gegen das Volk von Jugoslawien, sein Leben, seine Ressourcen, seine Umwelt, unter Einschluß von Strafverfolgungen und Reparationsleistungen, die ausreichen, die ganze Bevölkerung in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich befunden hätte, hätte sie nicht unter den gegen sie begangenen Unrechtshandlungen zu leiden, sowie von Hilfsmitteln zur Gestaltung einer besseren, der Entscheidung des Volkes entsprechenden Zukunft.
    7. Abschaffung des illegalen Ad-hoc-Straftribunals für Jugoslawien und Gestaltung eines rechtmäßigen internationalen Tribunals, das mit weltweiter, nicht diskriminierender Zuständigkeit in der Lage ist, eine gleichmäßige und gesetzeskonforme Rechtsprechung auszuüben.
    8. Schaffung eines angemessenen Zugangs zu den Medien, um die Welt über die Destruktivität des Einsatzes von Hochtechnologie-Waffen der USA gegen arme, wehrlose Bevölkerungen und die Praxis des Völkermords durch Sanktionen zu informieren.
    9. Rückzug aller ausländischen Truppen vom Balkan zum frühest möglichen Zeitpunkt sowie sofortiger Rückzug der Streitkräfte der USA aus den NATO-Ländern und von anderswo.


    D Umfang der Ermittlungen

    Die Untersuchungskommission wird sich wegen der dominierenden Rolle der USA bei den militärischen und anderen rechtswidrigen Aktionen gegen Jugoslawien schwerpunktmäßig mit dem kriminellen Verhalten der USA befassen, das von der NATO unterstützt und gefördert wurde. Die USA erlitten nicht ein einziges Todesopfer, während sie Tausende von Toten in Jugoslawien zu verantworten haben. Die USA bilden den Schwerpunkt auch wegen der Gefahr fortgesetzter US-Aktionen für das Volk von Jugoslawien und des Risikos von Luft- und Raketenschlägen gegen andere Nationen, und dies im Hinblick auf die Rückfälligkeitsbilanz der USA. Die Untersuchungskommission wird Beweismaterial über kriminelle Handlungen von allen in den Konflikt einbezogenen Personen und Regierungen erbitten und entgegen nehmen, weil sie meint, dass internationales Recht gleichmäßig anzuwenden ist. Sie ist davon überzeugt, dass "Siegerjustiz" nicht Recht ist sondern die Verlängerung des Krieges durch Gewalt der vorherrschenden Partei. Die Propaganda und internationale Medienberichterstattung der USA dämonisierten Jugoslawien, seine Führung, Serben und Moslems ihren Zwecken entsprechend, aber nahmen nur selten Notiz von den verbrecherischen Zerstörungen Jugoslawiens durch Aktionen der USA, wie in dieser Anklage dargelegt. Es sind umfassende Anstrengungen zu unternehmen, um Beweise zu sammeln und auszuwerten, um jedes Verhalten, das ein Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit darstellt, objektiv zu beurteilen und um die ermittelten Fakten der Weltöffentlichkeit als oberster Instanz zur Beurteilung vorzulegen. Dabei muß sich jede ernsthafte Bemühung schwerpunktmäßig mit den USA befassen. Nach Meinung der Untersuchungskommission ist die Konzentration auf die kriminellen Handlungen der USA wichtig, der Sache angemessen und der einzige Weg, um die volle Wahrheit sowie eine ausgewogene Sichtweise und die in der Anwendung juristischer Prozeduren notwendige Unvoreingenommenheit angesichts dieser großen menschlichen Tragödie zum Tragen zu bringen.

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