"Bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen ..."
UN-Resolution 1536 (2004) zur Verlängerung des Mandats der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan
Resolution 1536 (2004) vom 26. März 2004
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere der Resolution
1471 (2003) vom 28. März 2003, mit der das Mandat der Hilfsmission der Vereinten
Nationen in Afghanistan bis zum 27. März 2004 verlängert wurde,
in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit,
territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans,
unter Begrüßung der von der Loya Jirga am 4. Januar 2004 angenommenen Verfassung,
in der die Entschlossenheit des afghanischen Volkes zum Ausdruck kommt, den
Übergang seines Landes zu einem stabilen und demokratischen Staat sicherzustellen,
anerkennend, dass die Vereinten Nationen ihre zentrale und unparteiische Rolle bei
den internationalen Bemühungen, dem afghanischen Volk bei der Festigung des Friedens
in Afghanistan und beim Wiederaufbau seines Landes behilflich zu sein, weiter wahrnehmen
müssen,
erneut erklärend, dass die Übergangsregierung bis zu den demokratischen Präsidentschafts-
und Parlamentswahlen, die in dem am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland)
unterzeichneten Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung
dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn) sowie in
der afghanischen Verfassung vorgesehen sind, die einzige rechtmäßige Regierung Afghanistans
ist,
mit dem erneuten Ausdruck seiner nachdrücklichen Unterstützung für die vollinhaltliche
Durchführung des Übereinkommens von Bonn sowie die Ziele der internationalen
Konferenz unterstützend, die für den 31. März und 1. April 2004 nach Berlin anberaumt
ist, damit die afghanischen Behörden und die internationale Gemeinschaft ihre langfristige
Verpflichtung bekräftigen können, den Übergangsprozess in Afghanistan voranzubringen,
unter anderem indem sie ihre Unterstützung für den afghanischen politischen Prozess und
die nationale Sicherheit des Landes unter Beweis stellen und finanzielle und sonstige
Spenden der internationalen Gemeinschaft bestätigen und mobilisieren,
unter Hinweis darauf, wie wichtig die kommenden Wahlen zur Einsetzung demokratischer
afghanischer Behörden als weiterer Schritt zur Durchführung des Übereinkommens
von Bonn sind, und in dieser Hinsicht die Schaffung eines Gemeinsamen Wahlverwaltungsorgans
und die ersten Fortschritte bei der Wählerregistrierung begrüßend,
daran erinnernd und betonend, wie wichtig die am 22. Dezember 2002 in Kabul unterzeichnete
Erklärung über gutnachbarliche Beziehungen ist, und allen betroffenen
Staaten nahe legend, der Erklärung von Kabul und der am 22. September 2003 in Dubai
(Vereinigte Arabische Emirate) unterzeichneten Erklärung über die Förderung einer engeren
Zusammenarbeit im Bereich des Handels, des Transits und der Investitionen auch weiterhin
nachzukommen,
in Bekräftigung der Wichtigkeit der Ausdehnung der Autorität der Zentralregierung
auf alle Teile Afghanistans, der umfassenden Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung
aller bewaffneten Gruppen im gesamten Land sowie der Reform des Sicherheitssektors
einschließlich des Aufbaus der neuen Afghanischen Nationalarmee und Afghanischen
Nationalpolizei,
erfreut über den Besuch der Mission des Sicherheitsrats vom 31. Oktober bis 7. November
2003 in Afghanistan und Kenntnis nehmend von ihrem Bericht und ihren Empfehlungen [1],
1.
beschließt, das Mandat der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan
um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der Verabschiedung dieser
Resolution zu verlängern;
2.
begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 19. März 2004 und die darin enthaltenen
Empfehlungen [252];
3.
betont, wie wichtig die Gewährleistung ausreichender Sicherheit und umfangreiche
Unterstützung durch die Geber für die Abhaltung glaubhafter nationaler Wahlen im
Einklang mit der afghanischen Verfassung und dem Übereinkommen über vorläufige Regelungen
in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen
(Übereinkommen von Bonn) sind, und legt den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen
zu diesem Zweck eindringlich nahe, sich eng mit der Mission und der Übergangsregierung
abzustimmen;
4.
legt den afghanischen Behörden
nahe, einen Wahlvorgang zu ermöglichen, bei
dem die Wählerbeteiligung für die demografische Struktur des Landes, einschließlich der
Frauen und Flüchtlinge, repräsentativ ist, und fordert alle Afghanen, die dazu berechtigt
sind, auf, sich voll und ganz am Registrierungs- und Wahlprozess zu beteiligen;
5.
ermutigt die Mission und die afghanischen Behörden in diesem Zusammenhang,
den Prozess der Wählerregistrierung in Vorbereitung auf die Wahlen zu beschleunigen, und
legt den afghanischen Behörden und den Vereinten Nationen eindringlich nahe, sich eng
miteinander abzustimmen;
6.
begrüßt die seit Beginn des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprozesses
im Oktober 2003 erzielten Fortschritte und den diesbezüglichen Beitrag
der Internationalen Beobachtergruppe, betont, dass die von der internationalen Gemeinschaft
unterstützten Bemühungen der afghanischen Behörden und aller afghanischen
Parteien, diesen Prozess weiter voranzubringen, unerlässlich sind, insbesondere für die
Schaffung eines förderlicheren Umfelds für die Durchführung freier und fairer Wahlen,
und fordert in diesem Zusammenhang alle afghanischen Parteien auf, den im Übereinkommen
von Bonn, einschließlich seines Anhangs I, eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen;
7.
begrüßt die von den afghanischen Behörden bislang unternommenen Anstrengungen
zur Umsetzung der am 22. Mai 2003 verabschiedeten nationalen Drogenkontrollstrategie
und fordert die afghanischen Behörden nachdrücklich auf, weitere diesbezügliche
Anstrengungen zu unternehmen, und legt den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, die Umsetzung
dieser Strategie mit den notwendigen Ressourcen zu unterstützen;
8.
betont, dass die Bekämpfung des Drogenhandels untrennbar mit der Schaffung
einer gesunden Wirtschaft und eines sicheren Umfelds in Afghanistan verknüpft ist und
sich nur verwirklichen lässt, wenn die Nachbarstaaten und die an den Handelswegen gelegenen
Länder ihre Zusammenarbeit ausbauen, um die Suchtstoffkontrollen zu verstärken
und so den Drogenstrom einzudämmen, und nimmt in dieser Hinsicht besorgt Kenntnis
von der vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung in
seiner jüngsten Studie über Opium in Afghanistan vorgenommenen Bewertung;
9.
begrüßt die Ernennung von Herrn Jean Arnault zum neuen Sonderbeauftragten
des Generalsekretärs für Afghanistan, bekräftigt seine unverändert nachdrückliche UnterResolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004
stützung für den Sonderbeauftragten und das Konzept einer vollständig integrierten Mission
und unterstützt die volle Weisungsbefugnis des Sonderbeauftragten im Einklang mit
allen einschlägigen Resolutionen in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten der Vereinten Nationen
in Afghanistan;
10.
ersucht die Mission, der Afghanischen unabhängigen Menschenrechtskommission
mit Unterstützung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für
Menschenrechte auch künftig bei der vollinhaltlichen Durchführung der Menschenrechtsbestimmungen
der neuen afghanischen Verfassung, insbesondere derjenigen, die den vollen
Genuss der Menschenrechte der Frau betreffen, behilflich zu sein, und ersucht die Mission
außerdem, die Einrichtung eines fairen und transparenten Justizsystems zu unterstützen
und sich für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit einzusetzen;
11.
fordert alle afghanischen Parteien
auf, mit der Mission bei der Erfüllung ihres
Mandats zusammenzuarbeiten und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit ihrer Mitarbeiter
im gesamten Land zu gewährleisten;
12.
begrüßt die von der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe erzielten Fortschritte
im Hinblick auf die Ausweitung ihrer Präsenz außerhalb Kabuls und die Erfüllung
ihres Mandats im Einklang mit den Resolutionen 1444 (2002) vom 27. November 2002
und 1510 (2003) vom 13. Oktober 2002, ersucht die Truppe, auch künftig in engem Benehmen
mit dem Generalsekretär und seinem Sonderbeauftragten zu arbeiten, und fordert
die truppenstellenden Länder auf, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen, damit die
Truppe ihr Mandat in vollem Umfang erfüllen kann;
13.
begrüßt außerdem den Aufbau der neuen Afghanischen Nationalarmee und Afghanischen
Nationalpolizei als wichtige Schritte in Richtung auf das Ziel der Gewährleistung
der Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit im gesamten Land durch afghanische Sicherheitskräfte
und begrüßt ferner die Bereitschaft der Truppe, den afghanischen Behörden und
der Mission im Einklang mit Resolution 1510 (2003) sicherheitsbezogene Hilfe bei der
Organisation der bevorstehenden Wahlen zu gewähren;
14.
ersucht den Generalsekretär, dem Rat zu gegebener Zeit über die Entwicklungen
in Afghanistan und, nach den Wahlen, über die künftige Rolle der Mission Bericht zu erstatten;
15.
beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
Fußnoten:
-
S/2003/1074.
- S/2004/230.
Auf der 4937. Sitzung einstimmig verabschiedet.
Quelle: Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004, S. 156-158;
(www.un.org [pdf-Datei])
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