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"Bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen ..."

UN-Resolution 1536 (2004) zur Verlängerung des Mandats der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan

Resolution 1536 (2004) vom 26. März 2004

Der Sicherheitsrat,

in Bekräftigung seiner früheren Resolutionen über Afghanistan, insbesondere der Resolution 1471 (2003) vom 28. März 2003, mit der das Mandat der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan bis zum 27. März 2004 verlängert wurde,

in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Afghanistans,

unter Begrüßung der von der Loya Jirga am 4. Januar 2004 angenommenen Verfassung, in der die Entschlossenheit des afghanischen Volkes zum Ausdruck kommt, den Übergang seines Landes zu einem stabilen und demokratischen Staat sicherzustellen,

anerkennend, dass die Vereinten Nationen ihre zentrale und unparteiische Rolle bei den internationalen Bemühungen, dem afghanischen Volk bei der Festigung des Friedens in Afghanistan und beim Wiederaufbau seines Landes behilflich zu sein, weiter wahrnehmen müssen,

erneut erklärend, dass die Übergangsregierung bis zu den demokratischen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die in dem am 5. Dezember 2001 in Bonn (Deutschland) unterzeichneten Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn) sowie in der afghanischen Verfassung vorgesehen sind, die einzige rechtmäßige Regierung Afghanistans ist,

mit dem erneuten Ausdruck seiner nachdrücklichen Unterstützung für die vollinhaltliche Durchführung des Übereinkommens von Bonn sowie die Ziele der internationalen Konferenz unterstützend, die für den 31. März und 1. April 2004 nach Berlin anberaumt ist, damit die afghanischen Behörden und die internationale Gemeinschaft ihre langfristige Verpflichtung bekräftigen können, den Übergangsprozess in Afghanistan voranzubringen, unter anderem indem sie ihre Unterstützung für den afghanischen politischen Prozess und die nationale Sicherheit des Landes unter Beweis stellen und finanzielle und sonstige Spenden der internationalen Gemeinschaft bestätigen und mobilisieren,

unter Hinweis darauf, wie wichtig die kommenden Wahlen zur Einsetzung demokratischer afghanischer Behörden als weiterer Schritt zur Durchführung des Übereinkommens von Bonn sind, und in dieser Hinsicht die Schaffung eines Gemeinsamen Wahlverwaltungsorgans und die ersten Fortschritte bei der Wählerregistrierung begrüßend,

daran erinnernd und betonend, wie wichtig die am 22. Dezember 2002 in Kabul unterzeichnete Erklärung über gutnachbarliche Beziehungen ist, und allen betroffenen Staaten nahe legend, der Erklärung von Kabul und der am 22. September 2003 in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) unterzeichneten Erklärung über die Förderung einer engeren Zusammenarbeit im Bereich des Handels, des Transits und der Investitionen auch weiterhin nachzukommen,

in Bekräftigung der Wichtigkeit der Ausdehnung der Autorität der Zentralregierung auf alle Teile Afghanistans, der umfassenden Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung aller bewaffneten Gruppen im gesamten Land sowie der Reform des Sicherheitssektors einschließlich des Aufbaus der neuen Afghanischen Nationalarmee und Afghanischen Nationalpolizei,

erfreut über den Besuch der Mission des Sicherheitsrats vom 31. Oktober bis 7. November 2003 in Afghanistan und Kenntnis nehmend von ihrem Bericht und ihren Empfehlungen [1],

1. beschließt, das Mandat der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution zu verlängern;

2. begrüßt den Bericht des Generalsekretärs vom 19. März 2004 und die darin enthaltenen Empfehlungen [252];

3. betont, wie wichtig die Gewährleistung ausreichender Sicherheit und umfangreiche Unterstützung durch die Geber für die Abhaltung glaubhafter nationaler Wahlen im Einklang mit der afghanischen Verfassung und dem Übereinkommen über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (Übereinkommen von Bonn) sind, und legt den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen zu diesem Zweck eindringlich nahe, sich eng mit der Mission und der Übergangsregierung abzustimmen;

4. legt den afghanischen Behörden nahe, einen Wahlvorgang zu ermöglichen, bei dem die Wählerbeteiligung für die demografische Struktur des Landes, einschließlich der Frauen und Flüchtlinge, repräsentativ ist, und fordert alle Afghanen, die dazu berechtigt sind, auf, sich voll und ganz am Registrierungs- und Wahlprozess zu beteiligen;

5. ermutigt die Mission und die afghanischen Behörden in diesem Zusammenhang, den Prozess der Wählerregistrierung in Vorbereitung auf die Wahlen zu beschleunigen, und legt den afghanischen Behörden und den Vereinten Nationen eindringlich nahe, sich eng miteinander abzustimmen;

6. begrüßt die seit Beginn des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprozesses im Oktober 2003 erzielten Fortschritte und den diesbezüglichen Beitrag der Internationalen Beobachtergruppe, betont, dass die von der internationalen Gemeinschaft unterstützten Bemühungen der afghanischen Behörden und aller afghanischen Parteien, diesen Prozess weiter voranzubringen, unerlässlich sind, insbesondere für die Schaffung eines förderlicheren Umfelds für die Durchführung freier und fairer Wahlen, und fordert in diesem Zusammenhang alle afghanischen Parteien auf, den im Übereinkommen von Bonn, einschließlich seines Anhangs I, eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen;

7. begrüßt die von den afghanischen Behörden bislang unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der am 22. Mai 2003 verabschiedeten nationalen Drogenkontrollstrategie und fordert die afghanischen Behörden nachdrücklich auf, weitere diesbezügliche Anstrengungen zu unternehmen, und legt den Mitgliedstaaten eindringlich nahe, die Umsetzung dieser Strategie mit den notwendigen Ressourcen zu unterstützen;

8. betont, dass die Bekämpfung des Drogenhandels untrennbar mit der Schaffung einer gesunden Wirtschaft und eines sicheren Umfelds in Afghanistan verknüpft ist und sich nur verwirklichen lässt, wenn die Nachbarstaaten und die an den Handelswegen gelegenen Länder ihre Zusammenarbeit ausbauen, um die Suchtstoffkontrollen zu verstärken und so den Drogenstrom einzudämmen, und nimmt in dieser Hinsicht besorgt Kenntnis von der vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung in seiner jüngsten Studie über Opium in Afghanistan vorgenommenen Bewertung;

9. begrüßt die Ernennung von Herrn Jean Arnault zum neuen Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Afghanistan, bekräftigt seine unverändert nachdrückliche UnterResolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 stützung für den Sonderbeauftragten und das Konzept einer vollständig integrierten Mission und unterstützt die volle Weisungsbefugnis des Sonderbeauftragten im Einklang mit allen einschlägigen Resolutionen in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten der Vereinten Nationen in Afghanistan;

10. ersucht die Mission, der Afghanischen unabhängigen Menschenrechtskommission mit Unterstützung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte auch künftig bei der vollinhaltlichen Durchführung der Menschenrechtsbestimmungen der neuen afghanischen Verfassung, insbesondere derjenigen, die den vollen Genuss der Menschenrechte der Frau betreffen, behilflich zu sein, und ersucht die Mission außerdem, die Einrichtung eines fairen und transparenten Justizsystems zu unterstützen und sich für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit einzusetzen;

11. fordert alle afghanischen Parteien auf, mit der Mission bei der Erfüllung ihres Mandats zusammenzuarbeiten und die Sicherheit und Bewegungsfreiheit ihrer Mitarbeiter im gesamten Land zu gewährleisten;

12. begrüßt die von der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Ausweitung ihrer Präsenz außerhalb Kabuls und die Erfüllung ihres Mandats im Einklang mit den Resolutionen 1444 (2002) vom 27. November 2002 und 1510 (2003) vom 13. Oktober 2002, ersucht die Truppe, auch künftig in engem Benehmen mit dem Generalsekretär und seinem Sonderbeauftragten zu arbeiten, und fordert die truppenstellenden Länder auf, die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen, damit die Truppe ihr Mandat in vollem Umfang erfüllen kann;

13. begrüßt außerdem den Aufbau der neuen Afghanischen Nationalarmee und Afghanischen Nationalpolizei als wichtige Schritte in Richtung auf das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit im gesamten Land durch afghanische Sicherheitskräfte und begrüßt ferner die Bereitschaft der Truppe, den afghanischen Behörden und der Mission im Einklang mit Resolution 1510 (2003) sicherheitsbezogene Hilfe bei der Organisation der bevorstehenden Wahlen zu gewähren;

14. ersucht den Generalsekretär, dem Rat zu gegebener Zeit über die Entwicklungen in Afghanistan und, nach den Wahlen, über die künftige Rolle der Mission Bericht zu erstatten;

15. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.

Fußnoten:
  1. S/2003/1074.
  2. S/2004/230.
Auf der 4937. Sitzung einstimmig verabschiedet.

Quelle: Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2004, S. 156-158;
(www.un.org [pdf-Datei])



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