Dieser Internet-Auftritt kann nach dem Tod des Webmasters, Peter Strutynski, bis auf Weiteres nicht aktualisiert werden. Er steht jedoch weiterhin als Archiv mit Beiträgen aus den Jahren 1996 – 2015 zur Verfügung.

Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs durch Deutschland

Offener Brief an den Außenminister vom Bundesfachausschuss Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Gewerkschaft ver.di und vom ver.di-Vorsitzenden Bsirske - Kritik von IALANA

Der kürzliche Beschluß der Bundesregierung, zwar die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs anzuerkennen, aber gleichzeitig einen doppelten Militärvorbehalt zu machen, hat die Gewerkschaft ver.di und insbesondere deren Bundesfachausschuss Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht ruhen lassen. Sie haben einen Offenen Brief an die Verantwortlichen verfaßt. Sie fordern hierin den Verzicht auf die Militärvorbehalte.
Im Folgenden dokumentieren wir den Brief im Wortlaut.



Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs durch Deutschland (Offener Brief)

Sehr geehrter Herr Minister,

mit Befriedigung haben wir zur Kenntnis genommen, dass die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines von Ihnen vorbereiteten entsprechenden Kabinettsbeschlusses vom 30. April 2008 dem Kreis der Staaten beigetreten ist bzw. in Kürze beitreten wird, die die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) nach Artikel 36 Abs. 2 des IGH-Statuts anerkannt haben. Mit diesem die Vereinten Nationen stärkenden Schritt wird zugleich auch dem Verfassungsgebot des Art. 24 Abs. 3 GG entsprochen.

Damit leistet Deutschland einen wichtigen politischen Beitrag zur "Stärkung des Rechts" und zur Zurückdrängung des "Rechts des Stärkeren" in den internationalen Beziehungen. Denn es geht bei den vor dem IGH auszutragenden Auseinandersetzungen – über den Einzelfall hinaus - vor allem um einen Beitrag zur Verbesserung der Rechtssicherheit in den internationalen Beziehungen. Die Effektivität des Völkerrechts hängt in starkem Maße auch davon ab, dass sein Regelungsgehalt transparent und klar ist und gegebenenfalls autoritativ geklärt werden kann. Das setzt auf internationaler Ebene eine funktionierende unabhängige Rechtsprechung voraus. Neben der Streitbeilegung im Einzelfall kommt es deshalb vor allem darauf an, dass durch eine kontinuierliche Rechtsprechungspraxis völkerrechtliche Regeln und Verhaltensstandards konkretisiert und bekräftigt werden, die für die Aufrechterhaltung und Fortentwicklung geregelter Beziehungen in der internationalen Staatengemeinschaft von großer Bedeutung sind. Es geht also um die Erhöhung von Verhaltens- und Rechtssicherheit.

Umso mehr sind wir allerdings darüber bestürzt, dass diese Unterwerfungserklärung durch den doppelten „Streitkräfte-Vorbehalt“ für wichtige völkerrechtliche Bereiche, nämlich Streitigkeiten über den Einsatz deutscher Streitkräfte im Ausland sowie über die Nutzung deutschen Hoheitsgebiets für militärische Zwecke wertlos ist.

Diese Freistellung militärischer Einsätze von der Möglichkeit einer völkerrechtlichen Überprüfung durch den IGH ist fatal. Damit werden zentrale völkerrechtliche Streitfälle, um derentwillen die internationale Gerichtsbarkeit letztlich eingerichtet worden ist, ausgeklammert. Dies hat zugleich eine verheerende politische Signalwirkung: Deutschland erweckt dadurch den Eindruck, es erwäge Militäreinsätze, von denen es selbst nicht überzeugt sei, dass ihre Völkerrechtmäßigkeit vom IGH, dem höchsten Rechtsprechungsorgan der UNO, bejaht würde. Dies ist dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland äußerst abträglich. Es entkräftet die eigentlich von der Unterwerfungserklärung ausgehende positive Signalwirkung gerade auch im Hinblick auf die Staaten, die eine solche Erklärung immer noch nicht abgegeben oder sie – ähnlich wie jetzt Deutschland – mit weitreichenden Vorbehalten versehen haben. Wie Deutschland unter diesen Bedingungen noch seine vielfach beanspruchte "internationale Verantwortung" glaubwürdig demonstrieren und so die "rule of law" voranbringen kann, erscheint uns sehr fraglich.

Wir wissen, dass unsere kritische Einschätzung der abgegebenen beiden "Militärvorbehalte" und unsere Forderung nach deren Aufhebung auch von vielen Anderen im In- und Ausland geteilt wird. Wir möchten Sie deshalb bitten, diesen Doppelvorbehalt, der die - sehr begrüßenswerte - grundsätzliche Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH gleich wieder entwertet, nochmals zu überdenken und baldmöglichst zurückzuziehen. Wir möchten Sie dabei, auch öffentlich, sehr gerne unterstützen.

Mit freundlichem Grüßen

Frank Bsirske, Vorsitzender
Georg Schäfer, Bundesfachausschuss Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Gewerkschaft ver.di

IALANA:

Wichtige, aber bedauerlicherweise teilamputierte Botschaft der Bundesregierung zur Stärkung des Rechts in den internationalen Beziehungen

1. Das Bundeskabinett hat am 30 April 2008 der von Außenminister Frank-Walter Steinmeier beabsichtigten Erklärung gegenüber den Vereinten Nationen zugestimmt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland als neunzehnter EU-Staat künftig der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) unterwirft (vgl. den Text in deutscher und englischer Sprache in der Anlage). Das hat zur Folge, dass Deutschland künftig Rechtsstreitigkeiten mit allen anderen – bislang 65 – Staaten, die ebenfalls eine solche Unterwerfungserklärung abgegeben haben, vor dem IGH austragen kann. Anders als bisher ist die Zuständigkeit des IGH nicht mehr auf Streitigkeiten beschränkt, die ihm in speziellen Verträgen oder Abmachungen zur Entscheidung zugewiesen worden sind.

Angesichts zunehmender Ressourcen- und Verteilungskonflikte im Rahmen der Globalisierung ist dies ein wichtiger politischer und völkerrechtlicher Beitrag zur Zurückdrängung des "Rechts des Stärkeren" und des "Faustrechts" in den internationalen Beziehungen. Gerade in einer Zeit, in der wieder unter Berufung auf ein (angebliches) "Recht" zur "präventiven Selbstverteidigung" oder zur "humanitären Intervention" der Einsatz von militärischer Gewalt durch einzelne Staaten zunehmend an Attraktivität und damit an Wahrscheinlichkeit gewonnen hat, ist es von großem Nutzen, eine solche Botschaft auszusenden.

Mit dem IGH als dem „Hauptrechtsprechungsorgan“ der UNO (Art. 92 UN-Charta) wird nicht nur das Forum gestärkt, das – über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus - zur Klärung völkerrechtlicher Streitfragen und damit zur Stärkung des Völkerrechts maßgeblich beitragen kann, sondern auch die UNO selbst. Eine solche Stärkung der UNO ist von zentralem Interesse für die globale Friedenssicherung und die Lösung zentraler internationaler Fragen (Klima, Hunger, Unterentwicklung, Konflikte um Rohstoffe, ethnische Konflikte, Menschenrechte etc).

2. Sehr bedauerlich ist allerdings, dass sich Bundesaußenminister Steinmeier dem Druck von Bundesverteidigungsminister Jung und von Bundesinnenminister Schäuble gebeugt hat, durch einen doppelten „Streitkräfte-Vorbehalt“ die deutsche Unterwerfungserklärung durch "Selbstamputation" für wichtige völkerrechtliche Bereiche weithin wertlos zu machen. Denn mit der von der Bundesregierung nunmehr beschlossenen Fassung der Unterwerfungserklärung werden völkerrechtliche Streitigkeiten über den Einsatz deutscher Streitkräfte im Ausland sowie über die Nutzung deutschen Hoheitsgebiets für militärische Zwecke von der Zuständigkeit des IGH ausdrücklich ausgenommen. Damit werden gerade diejenigen Kategorien völkerrechtlicher Streitigkeiten, um deretwegen in einem langen historischen Prozess die internationale Gerichtsbarkeit vor allem geschaffen wurde, einer möglichen gerichtlichen Überprüfung durch den IGH entzogen. Dies betrifft etwa künftige Streitfälle über die völkerrechtliche Zulässigkeit militärischer Verwendungen der Bundeswehr im Ausland oder über die Berechtigung Deutschlands, z.B. im Zusammenhang mit einem völkerrechtswidrigen Kampfeinsatz der USA nach dem "Modell Irak-Krieg" Stützpunkte in Deutschland nutzen zu lassen oder US-Flugzeugen Überflugrechte zu gewähren. Solche Streitfälle können künftig weiterhin nur dann vor den IGH gebracht und von diesem entscheiden werden, wenn Deutschland im konkreten Streitfall ad hoc die Gerichtsbarkeit des IGH dafür anerkennt.

Die beiden deutschen Vorbehalte ("Streitkräfteeinsatz im Ausland" und "Nutzung deutschen Hoheitsgebietes") müssen den Eindruck erwecken, als scheue die Bundesregierung in militärischen Fragen die juristische Auseinandersetzung vor dem Internationalen Gerichtshof. Wer so handelt, setzt sich dem Verdacht aus, dass er notfalls auch entgegen dem geltenden Völkerrecht die Bundeswehr militärisch einsetzen oder deutsches Hoheitsgebiet oder deutschen Luftraum für völkerrechtswidrige Aktionen ausländischen Streitkräften zur Verfügung stellen will.

Die Bundesregierung, die nicht müde wird, sich auf eine gestiegene "internationale Verantwortung" Deutschlands zu berufen, gibt damit ein verheerendes politisches Signal.

Zugleich verstößt die Bundesregierung mit dem doppelten „Streitkräfte-Vorbehalt“ gegen Artikel 24 Abs. 3 Grundgesetz. Dieser schreibt vor, dass Deutschland einer „umfassenden“ internationalen Gerichtsbarkeit beitritt. Dabei bedeutet „umfassend“, dass alle Sachgebiete, die Gegenstand eines zwischenstaatlichen Streites sein können, zur Zuständigkeit gehören. Dies schließt folgerichtig alle Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit militärischer Einsätze und ebenfalls die militärische Nutzung des deutschen Staatsgebiets durch eigene oder fremde Truppen ein.

Es gibt von Verfassungs wegen keine schützenswerten Interessen Deutschlands, die einen solchen völkerrechtlichen Doppel-Vorbehalt bei der Abgabe der Unterwerfungserklärung rechtfertigen könnten. Deutschland kann seine Interessen glaubwürdig und dauerhaft am besten durch die strikte Beachtung des Völkerrechts vertreten. Die Bundesregierung wäre gut beraten gewesen, dem Beispiel Österreichs und der Niederlande zu folgen, die sich der Gerichtsbarkeit des IGH ohne solche Vorbehalte unterworfen haben.

3. Zu kritisieren ist auch, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag umgangen hat. Weil die Unterwerfungserklärung im Rahmen des IGH-Statuts für Deutschland – wie auch sonstige völkerrechtliche Verträge – neue völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründet und zudem die "politischen Beziehungen" des Bundes regelt (Art. 59 Abs. 2 GG), wäre es geboten gewesen, dass der Gesetzgeber dem in einem Zustimmungsgesetz zustimmt. Der von der Bundesregierung gewählte Weg des Kabinettsbeschlusses vermeidet die notwendige Auseinandersetzung im Parlament und erweckt den Eindruck, dass die öffentliche Diskussion bewusst vermieden werden sollte.


Anhang

Wortlaut der Unterwerfungserklärung Deutschlands nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut (von der deutschen Bundesregierung beschlossen am 29. April 2008)

1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkennt im Einklang mit Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Gerichtshofs die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflichtung übernimmt, bis zu einem an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Widerruf, der vom Zeitpunkt der Notifikation sofortige Wirkung entfaltet, für alle Streitigkeiten, die nach dem Datum dieser Erklärung entstehen, in Bezug auf Situationen oder Tatsachen, die auf das genannte Datum folgen, an, mit Ausnahme von:

(i) Streitigkeiten, hinsichtlich derer sich die Streitparteien geeinigt haben oder einigen, sie durch ein anderes Mittel der friedlichen Streitbeilegung beizulegen, oder hinsichtlich derer sie übereinstimmend ein anderes Mittel der friedlichen Streitbeilegung gewählt haben;

(ii) Streitigkeiten, welche

a) die Verwendung von Streitkräften im Ausland, die Mitwirkung hieran oder die Entscheidung hierüber betreffen, daraus herrühren oder damit in Zusammenhang stehen, oder

b) die Nutzung des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des dazugehörenden Luftraumes sowie von deutschen souveränen Rechten und Hoheitsbefugnissen unterliegenden Seegebieten für militärische Zwecke betreffen, daraus herrühren oder damit in Zusammenhang stehen;

(iii) Streitigkeiten, bezüglich derer eine andere Streitpartei die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nur im Zusammenhang mit oder für die Zwecke der Streitigkeit angenommen hat, oder in Fällen, in denen die Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs im Namen einer anderen Streitpartei weniger als zwölf Monate vor der Einreichung der Klageschrift, mit der die Streitigkeit beim Gerichtshof anhängig gemacht wird, hinterlegt oder ratifiziert wurde.

2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich ferner das Recht vor, einen der vorstehenden Vorbehalte oder einen späteren Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation mit Wirkung vom Zeitpunkt dieser Notifikation zu erweitern, zu ändern oder zu widerrufen.


Englischsprachige Fassung der Unterwerfungserklärung Deutschlands nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut:

1. The Government of the Federal Republic of Germany declares that it recognizes as compulsory ipso facto and without special agreement, in relation to any other state accepting the same obligation, the jurisdiction of the International Court of Justice, in conformity with paragraph 2 of Article 36 of the Statute of the Court, until such time as notice may be given to the Secretary-General of the United Nations withdrawing the declaration and with effect as from the moment of such notification, over all disputes arising after the present declaration, with regard to situations or facts subsequent to this date other than:

(i) any dispute which the Parties thereto have agreed or shall agree to have recourse to some other method of peaceful settlement or which is subject to another method of peaceful settlement chosen by all the Parties.

(ii) any dispute which

(a) relates to, arises from or is connected with the deployment of armed forces abroad, involvement in such deployments or decisions thereon, or

(b) relates to, arises from or is connected with the use for military purposes of the territory of the Federal Republic of Germany, including its airspace, as well as maritime areas subject to German sovereign rights and jurisdiction;

(iii) any dispute in respect of which any other Party to the dispute has accepted the compulsory jurisdiction of the International Court of Justice only in relation to or for the purpose of the dispute; or where the acceptance of the Court's compulsory jurisdiction on behalf of any other Party to the dispute was deposited or ratified less than twelve months prior to the filing of the application bringing the dispute before the Court.

2. The Government of the Federal Republic of Germany also reserves the right at any time, by means of a notification addressed to the Secretary-General of the United Nations, and with effect as from the moment of such notification, either to add to, amend or withdraw any of the foregoing reservations, or any that may hereafter be added.


EU-Mitgliedstaaten: Unterwerfungserklärungen nach Art 36/2 IGH-Statut
(Stand: Mai 2008)

Abgegeben: Nicht abgegeben:
Portugal Slowenien
Schweden Frankreich
Spanien Tschechien
Belgien Irland
Ungarn Litauen
Polen Italien
Dänemark Lettland
Zypern Rumänien
Griechenland
Luxemburg
Niederlande
Slowakei
Malta
Vereinigtes Königreich
Estland
Bulgarien
Österreich
Finnland
Deutschland





Zurück zur Deutschland-Seite

Zur Völkerrechts-Seite

Zurück zur Homepage