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"Keine Berechtigung, präventive Angriffshandlungen über das Territorium der Bundesrepublik Deutschland zu führen"

Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags

Im Streit um Überflugrechte und Nutzungsrechte der USA an ihren Militärbasen in Deutschland im Falle eines Angriffs gegen den Irak hat ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags weitere Klarheit gebracht. Die USA, so geht daraus hervor, sind nicht berechtigt, im Fall eines Alleingangs gegen den Irak ihre Militärbasen in Deutschland sowie den deutschen Luftraum ohne ausdrückliche Genehmigung der Bundesregierung zu nutzen. NATO-Truppenstatut sowie Zusatzabkommen zum Truppenstatut seien im Zusammenhang mit dem Nordatlantikvertrag zu berücksichtigen. Wenn die Voraussetzungen des Bündnisfalls nicht vorliegen (was bei einem "Präventivkrieg" ausgeschlossen ist), könne aus dem Truppenstatut sowie Zusatzabkommen zum Truppenstatut für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika keine Berechtigung angeleitet werden, präventive Angriffshandlungen über das Territorium der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Eine derartige Berechtigung, so heißt es in dem Gutachten weiter, könne sich auch für das in Artikel 57 Absatz 1 Zusatzabkommen enthaltene Verkehrsrecht der ausländischen Streitkräfte bei einer Sinn und Zweck des Zusatzabkommens entsprechenden Auslegung nicht ergeben.
Zu einem ähnlichen Ergebnis war vor geraumer Zeit auch schon der Jurist Dieter Deiseroth in einer Expertise gekommen. Das Gutachten war bereits am 18. Dezember 2002 abgeschlossen worden, aber erst durch einen Bericht der Berliner Zeitung am 30. Januar 2003 öffentlich bekannt gemacht worden.




Wir hätten dieses Gutachten gern auf unserer Seite dokumentiert, sind aber darauf hingewiesen worden, dass das Papier nur intern verwendet werden dürfe und nicht zur Veröffentlichung bestimmt sei.* Aus diesem Grund müssen wir hier auf den Text verzichten. Interessenten sollten sich aber an den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags wenden. Vielleicht ist das Gutachten zumindest für den wissenschaftlichen Gebrauch einsehbar.

* Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen.



Siehe auch: Am Abgrund des Verfassungsbruchs. Von Dieter Deiseroth


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