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Der Kriegsverbrechen beschuldigt

Center for Constitutional Rights: Klageschrift gegen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld, den ehemaligen CIA-Direktor George Tenet und andere US-Führungskräfte - Auszüge

Am 30. November reichte das "Center for Constitutional Rights"* Klage wegen des Irakkriegs gegen den US-Verteidigungsminister, den ehemaligen CIA-Chef und andere US-Führungskräfte beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe ein. Sie werden von der Menschenrechtsorganisation des Völkerrechtsbruchs beschuldigt.

Die Klageschrift ist 170 Seiten stark und kann in der deutschen Version in zwei Teilen heruntergeladen werden:
Teil 1 der Anklageschrift
Teil 2 der Anklageschrift

Wir dokumentieren im Folgenden einen Auszug aus der Strafanzeige.**



Strafanzeige gegen den US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld, den ehemaligen CIA-Direktor George Tenet, den General Ricardo Sanchez und andere Mitglieder der Regierung und der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika wegen Kriegsverbrechen und Folter zum Nachteil irakischer Internierter im Gefängnis Abu Ghraib/Irak 2003/2004.

Namens und in Vollmacht meiner Mandanten erstatte ich Strafanzeige wegen sämtlicher in Betracht kommender Straftatbestände, namentlich wegen Kriegsverbrechen gegen Personen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen die UN-Folterkonvention gegen folgende US-amerikanische Staatsbürger

1. den Verteidigungsminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Donald H. Rumsfeld,
2. den ehemaligen Direktor der Central Intelligence Agency (CIA), George Tenet,
3. den Generalleutnant Ricardo S. Sanchez, Heidelberg, Deutschland,
4. den Generalmajor Walter Wojdakowski,
5. die Brigadegeneralin Janis Karpinski,
6. den Oberstleutnant Jerry L. Phillabaum,
7. den Oberst Thomas Pappas,
8. den Oberstleutnant Stephen L. Jordan,
9. den Generalmajor Geoffrey Miller,
10. den Unterstaatssekretär für Nachrichtendienste im US-Verteidigungsministerium, Stephen Cambone,
sowie gegen alle weiteren namentlich benannten und nicht benannten Beteiligten an den nachfolgend geschilderten Straftaten.

Ein ungesühntes Verbrechen

Ein Verbrechen wird begangen. Die Täter werden bekannt. Ein kleiner Teil von ihnen wird bestraft. Durch ihre Aussagen, durch Medienberichte und durch interne Untersuchungsberichte wird deutlich, dass sie mindestens teilweise auf Anweisung ihrer Vorgesetzten handelten. Doch ihre Vorgesetzten bleiben straffrei. Eine absurde Vorstellung?

Im April 2004 war die Welt geschockt, als die ersten Fotografien über die brutalen und entwürdigenden Misshandlungen von Inhaftierten im irakischen Gefängnis Abu Ghraib durch ihre US-amerikanischen Bewacher und Vernehmer auftauchten. Die erste Reaktion war ein ungläubiges Erstaunen darüber, dass solch barbarische Praktiken im beginnenden 21. Jahrhundert angewandt werden. Nach und nach ermittelten die Medien und ergaben offizielle Untersuchungen das Ausmaß und den Hintergrund der Verbrechen. Es wurde deutlich, dass
  • die euphemistisch als Missbrauch ("abuse") bezeichneten Taten in Wirklichkeit Folter und andere schwere Verletzungen des internationalen Kriegsvölkerrechts darstellten,
  • die angewandten Praktiken nicht Ausfluss des Werks einer Hand voll von sadistischen Einzeltätern waren, vielmehr die Praktiken unter US-Militärs weit verbreitet und ständig sowohl in Afghanistan als auch in Guantánamo und Irak sowie in bekannten und unbekannten Haftzentren in anderen Ländern angewandt wurden,
  • die Verbreitung dieser Praktiken nicht nur entweder direkt oder indirekt von höchsten Funktionären der US-amerikanischen Regierung angeordnet wurde, sondern durch unkorrekte und falsche rechtliche Auskünfte von zivilen und militärischen Juristen im Dienste der Regierung mitverursacht worden waren.
Völkerrecht missachtet

An der Vorgeschichte des Skandals und den Vorfällen von Abu Ghraib lässt sich studieren, mit welchen Methoden der Krieg gegen den Terrorismus seit dem 11. September 2001 geführt wird. Das Recht auf Krieg (ius ad bellum) wird neu diskutiert und beim Irak-Krieg in Anspruch genommen, ohne dass völkerrechtliche Begrenzungen, insbesondere durch die Charta der Vereinten Nationen, noch eine Rolle spielten. Außerdem werden das humanitäre Völkerrecht und andere rechtliche Schranken zunehmend außer acht gelassen. (…)

Die weltweite ethische, theoretische und juristische Anerkennung des Folterverbotes nahm viele Jahrzehnte in Anspruch, dennoch ist die Folter eine nach wie vor in Dutzenden von Staaten gängige Praxis. Der Kampf gegen die Folter ist daher sowohl in jedem konkreten Fall wie auch abstrakt von zentraler Bedeutung für die Zukunft einer humanen und zivilisierten Menschheit.

Gegen die Folter zu kämpfen, bedeutet, ihrer Propagierung entschieden entgegenzutreten und sich für die Bestrafung der unmittelbaren Folterer und der Organisatoren von Folterpraktiken einzusetzen. In diesem Sinne sollte auch die vorliegende Strafanzeige verstanden werden. Demgegenüber würde eine andauernde Straflosigkeit für die Drahtzieher und Hintermänner der Kriegsverbrechen von Abu Ghraib und anderswo falsche Zeichen setzen. Die vielen Regierungen der Welt würden sich ermutigt fühlen, ihre leider nur zu weit verbreiteten Folterpraktiken fortzusetzen. Genau diese Situation hatte der Chefankläger der Nürnberger Prozesse vor Augen, als er in seinem Eröffnungsplädoyer am 21. November 1945 ausführte: "Lassen Sie es mich deutlich machen: auch wenn dieses Recht hier erstmals gegen die deutschen Aggressoren angewandt wird, gehört zu diesem Recht, wenn es Sinn machen soll, dass es Aggressionen durch jede andere Nation verurteilen muss, einschließlich derer, die hier gerade das Gericht bilden. Wir sind nur dann in der Lage, Tyrannei und Gewalt und Aggression durch die jeweiligen Machthaber gegen ihr eigenes Volk zu beseitigen, wenn wir alle Menschen gleichermaßen dem Recht unterwerfbar machen."

Die "Seriosität" der Strafanzeige

Einer der bedeutendsten Juristen des vorigen Jahrhunderts spricht also aus, worum es bei dem vorliegenden Fallgeschehen auch geht: die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, die Grundlage allen Rechts.

Eine Strafanzeige in der Bundesrepublik Deutschland wegen an irakischen Bürgern in Irak begangener Menschenrechtsverletzungen gegen den US-Verteidigungsminister und andere ranghohe militärische und zivile Vorgesetzte mag Fragen provozieren.

Die professionelle Seriosität des Projekts wird ebenso wie die Ernsthaftigkeit des Anliegens bezweifelt werden. Den an diesem Projekt Beteiligten wird das Realitätsbewusstsein abgesprochen werden. Dies verwundert deswegen kaum, weil sich das Völkerstrafrecht seit seinen Anfängen mit diesen Vorbehalten hat auseinander setzen müssen. Nach wie vor erscheint es selbstverständlicher, eine Strafanzeige wegen Untreue und Betruges zu erstatten, als einen amtierenden oder ehemaligen Hoheitsträger, womöglich noch einer ausländischen Regierung, anzuzeigen und ernsthaft zu verlangen und auch zu erwarten, dass bundesdeutsche Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufnehmen. Allerdings wäre auch der chilenische Ex-Diktator Pinochet 1998 nie in London verhaftet worden, wenn sich Menschenrechtsorganisationen und die zuständigen Staatsanwälte nur der Logik des Machbaren und Realistischen verschrieben hätten. (…)

Wie berechtigt also Fragen von Laien sein mögen, so wenig berücksichtigen sie die rasante Entwicklung des Völkerstrafrechts seit der Errichtung des Jugoslawien- und des Ruanda-Strafgerichtshofs der Vereinten Nationen 1993 und 1995 sowie der Aufnahme der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag 2002. (…) Daraus ergibt sich nicht nur die Grundlegitimation der internationalen Gemeinschaft und damit des Internationalen Strafgerichtshofs, solche Straftaten zu verfolgen. Auch den einzelnen Staaten steht diese Strafbefugnis zu. "Völkerrechtsverbrechen sind keine inneren Angelegenheiten".

Für Völkerrechtsverbrechen gilt daher das Weltrechtspflegeprinzip. Genau aus diesem Grunde wurde mit breiter Zustimmung des Bundesrates und des Bundestages das Völkerstrafgesetzbuch in Deutschland beschlossen, das am 30. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Das Völkerstrafgesetzbuch hat sich zum Ziel gesetzt, "das spezifische Unrecht der Verbrechen gegen das Völkerrecht besser zu erfassen, als dies nach allgemeinem Strafrecht derzeit möglich ist" und "im Hinblick auf die Komplementarität der Verfolgungszuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshof zweifelsfrei sicherzustellen, dass Deutschland stets in der Lage ist, in die Zuständigkeit des IStGH fallende Verbrechen selbst zu verfolgen".

Das Weltrechtspflege-Prinzip

Deswegen wird in Paragraf 1 des Völkerstrafgesetzbuches das Weltrechtsprinzip ausdrücklich für alle in ihm bezeichneten Verbrechen gegen das Völkerrecht festgeschriebenen, "auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist".

Das Völkerstrafgesetzbuch ist nicht zuletzt deswegen als eines der weltweit ersten nationalen Gesetzgebungsprojekte anzusehen, dass das Völkerstrafrecht nach dem Inkrafttreten des IStGH-Statuts regelt. Das IStGH hat unter anderem das Ziel, "durch die Schaffung eines einschlägigen Regelwerkes das humanitäre Völkerrecht zu fördern und zu seiner Verbreitung beizutragen".

Diese Ausgestaltung des Völkerstrafgesetzbuches war ein maßgeblicher Grund, warum die irakischen Anzeigenerstatter und ihre US-amerikanischen Rechtsanwälte sowie das Center for Constitutional Rights, die nachfolgende Strafanzeige in Deutschland erstatten. Der andere, entscheidendere Grund für die Anzeigenerstattung ist, dass strafrechtliche Verfolgung bezüglich der in Abu Ghraib begangenen Straftaten in den USA offensichtlich nur in sehr eingeschränktem Maße stattfindet und stattfinden soll. (…)

Die juristische Würdigung dieser Vorfälle ergibt eindeutig ihre Qualifikation als Kriegsverbrechen und Folter im Sinne des Völkerstrafgesetzbuchs sowie der entsprechenden internationalen Vorschriften. Die Beschuldigten haben entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen Kriegsverbrechenstatbestände verwirklicht. Sie sind nach den Maßstäben der Vorgesetztenverantwortlichkeit strafzuverfolgen. Die deutsche Strafgewalt ist begründet und die Bundesanwaltschaft muss den Sachverhalt und die Schuldigen ermitteln, weil keine Hindernisse der Strafverfolgung in Deutschland entgegenstehen.

Die oben geschilderten Straftaten gegen inhaftierte Personen in Abu Ghraib stellen nach deutschem und internationalem Völkerstrafrecht Folter und Kriegsverbrechen dar. Daher besteht der hinreichende Tatverdacht für eine Strafbarkeit nach § 8 I Nr. 3, 9 VStGB. Bei den Gefangenen handelt es sich um nach humanitärem Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des Völkerstrafgesetzbuches. (…)

Anwendung deutschen Strafrechts

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die strafrechtliche Verfolgung der in Abu Ghraib begangenen Kriegsverbrechen ergibt sich aus dem Völkerstrafgesetzbuch. Nach Artikel 1 gilt für die dort aufgeführten Verbrechen gegen das Völkerrecht das Weltrechtsprinzip, d.h. Deutschland ist nach dem Legalitätsprinzip auch dann zur Verfolgung der Straftaten verpflichtet, wenn die Tat - wie hier - von Ausländern gegen Ausländer im Ausland begangen wurde. Ein inländischer Anknüpfungspunkt ist zur Ausübung der deutschen Strafgerichtsbarkeit nicht mehr erforderlich.

Die deutsche Strafgewalt ist daher für die einzelnen Foltertaten begründet, richtigerweise schon wegen des eindeutigen Wortlautes des § 6 StGB und der herrschenden Literaturmeinung dazu.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass trotz der anhaltenden Kritik eines Teiles der amerikanischen Presse sowie von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen sowohl in den Foltervorfällen von Abu Ghraib als auch in den Todesfällen keine Ermittlungen gegen höherrangige Offiziere, geschweige denn gegen höchste zivile und militärische Vorgesetzte stattfinden. So werden die angezeigten Personen wegen der ihnen zur Last gelegten Straftaten weder im Tatortstaat, Irak, noch in den USA, dem Herkunftstaat der Täter, strafverfolgt. Der Internationale Strafgerichtshof ist in den Fällen der Kriegsverbrechen in Abu Ghraib/Irak ebenfalls nicht tätig geworden, und es ist auch nicht absehbar, dass der Gerichtshof tätig wird.

Damit gilt das Weltrechtsprinzip; dessen Ziel, die Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, ist zu befördern. Denn, wie in der Gesetzesbegründung zurecht ausgeführt wird: Selbst wenn "die Tat keinen Inlandsbezug (aufweist), … aber noch keine vorrangige Jurisdiktion mit Ermittlungen begonnen (hat), so verlangt das Legalitätsprinzip im Zusammenhang mit dem Weltrechtsgrundsatz, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls die ihnen möglichen Ermittlungsanstrengungen unternehmen, um eine spätere Strafverfolgung (sei es in Deutschland oder im Ausland) vorzubereiten".

* Die US-Menschenrechtsorganisation "Center for Constitutional Rights" /Internet: www.ccr-ny.org) strengt in Deutschland die Klage gegen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld und neun weitere Führungspersonen des Irak-Kriegs an.
Sieben Anwälte und 13 Mitarbeiter sind in dem Zentrum beschäftigt, das seit 1966 besteht und seinen Sitz in New York hat. Sein Ziel ist es, sowohl auf nationaler wie internationaler Ebene die Entwicklung des Völkerrechts voranzubringen und die Rechte jener vor Gericht zu vertreten, die sonst kaum Zugang zu juristischer Hilfe haben.
Seit 2002 vertritt das Center und sein Präsident, der Rechtsanwalt Michael Ratner, unter anderem Internierte im US-Gefängnis Guantánamo Bay. Auf Initiative des CCR entschied der Oberste Gerichtshof der USA im Juni, dass die Guantánamo-Häftlinge das Recht haben, gegen ihre Haft vor Gerichten vorzugehen.

** Wir folgen bei der Wiedergabe der Klageschrift-Auszüge der Version der Frankfurter Rundschau (Dokumentationsseite am 30. November 2004).



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