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USA-Irak-UNO: Ein letzter Mechanismus der Rettung

Kann und darf eine Notstandssitzung der UN-Vollversammlung den UN-Sicherheitsrat korrigieren?

Am 5. Februar 2003 berät der UN-Sicherheitsrat ein weiteres Mal über Irak. US-Außenminister Colin L. Powell will dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen "Beweise" gegen Irak vorlegen. Dabei liegt die US-Politik gegen Irak schon fest, betont Norman Paech, was er als "faktische Missachtung" des Sicherheitsrates bewertet. Kann angesichts der Kriegsgefahr die Vollversammlung der Vereinten Nationen noch in das Geschehen eingreifen? Um diese Frage geht es im vorliegenden Beitrag von Norman Paech. Paech ist Professor für Öffentliches Recht an der Hochschule für Wirtschaft und Politik Hamburg und Besuchern unserer Homepage durch verschiedene andere Beiträge bekannt.


Von Norman Paech

Nach dieser Rede des US-Präsidenten bleibt nicht nur Saddam Hussein, sondern auch der UN-Sicherheitsrat weiter in der Klemme. Seine Manövrierfähigkeit hat sich praktisch auf null reduziert. Zwar hat er noch einen kurzen Aufschub für die Entgegennahme der lange angekündigten Geheimdienstbeweise und eventuell einen zweiten Bericht der Inspektoren. Gibt der Sicherheitsrat dann aber nicht grünes Licht für die vorbereitete Militärintervention, werden die USA auch ohne sein Mandat das Recht zur Beseitigung des Herrschers von Bagdad in Anspruch nehmen - nichts anderes ist den Reden von Präsident Bush und Außenminister Powell zu entnehmen.

Sollte sich die Front der kriegsabgeneigten Staaten im Sicherheitsrat weiter vergrößern und sogar ein Veto von Frankreich, Russland oder China drohen, werden die USA den Sicherheitsrat nur noch als Forum für den Bericht von Blix und Baradey dulden, ihm aber keine Gelegenheit zu einer Resolution mehr bieten. So hatten die USA schon vor dem Angriff auf Jugoslawien den Sicherheitsrat umgangen. Und dieser steckt ganz augenscheinlich nun wieder in einer Sackgasse, aus der ihn offenbar niemand befreien kann.

In dieser Situation kommt ein Hilferuf aus den USA, vom Center for Constitutional Rights und ihren beiden Leitern Michel Ratner und Jules Lobel. Sie lenken den Blick auf eine historische Besonderheit in den Vereinten Nationen (UN), die auch schon in der Auseinandersetzung um die Bombardierung Jugoslawiens eine allerdings kaum beachtete Rolle gespielt hat. Wäre es nicht möglich, in dieser Situation äußerster Kriegsgefahr und faktischer Missachtung des Sicherheitsrats, die UN-Generalversammlung zu einer Debatte und Resolution einzuberufen, mit der alle Staaten an die grundlegenden Prinzipien der UN-Charta erinnert und zur strikten Einhaltung des Völkerrechts sowie der Entscheidungen des Sicherheitsrates aufgefordert werden?

Das Vorbild dieses nicht unproblematischen Flurwechsels im UN-Gebäude ist eine Resolution der Generalversammlung aus dem Jahre 1950 (Res. 377 V, v. 3. November 1950), die auf die Initiative das damaligen US-Außenministers Dean Acheson zurückging, und mit der Bezeichnung "Uniting for Peace" Geschichte gemacht hat. Sie sollte die Handlungsfähigkeit der UN in der Korea-Krise wiederherstellen, die durch das Veto der Sowjetunion faktisch lahm gelegt war.

Im Hauptstück dieser aus drei Einzelentschließungen bestehenden Resolution heißt es: "Falls der Sicherheitsrat mangels Einstimmigkeit seiner ständigen Mitglieder es in einem Fall offenbarer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruchs oder einer Angriffshandlung unterlässt, seine primäre Verantwortung für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit auszuüben, (soll) die Generalversammlung unverzüglich die Angelegenheit beraten..., um den Mitgliedern geeignete Empfehlungen für Kollektivmaßnahmen zu geben, im Falle des Friedensbruches oder einer Angriffshandlung auch für den Gebrauch bewaffneter Kräfte, wenn das nötig ist, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen."

Zu diesem Zweck soll die Generalversammlung auch außerhalb der Sitzungsperioden zu einer Notstandssondertagung binnen 24 Stunden zusammengerufen werden können, gegen die auch der Sicherheitsrat kein Veto einlegen kann. Eine solche Sondertagung können entweder neun Ratsmitglieder oder eine Mehrheit der Mitglieder der UN verlangen.

Vor dem Hintergrund des eindeutigen Kräfteverhältnisses in der damaligen 59 Mitglieder umfassenden Generalversammlung war die Resolution für die Sowjetunion ein schwerer Rückschlag, da auf diesem Weg das Vetorecht außer Kraft gesetzt werden konnte. Sie ist auch kaum mit der klaren Kompetenzverteilung der UN-Charta zu vereinbaren, die dem Sicherheitsrat eindeutig den Vorrang in Fragen der Friedenssicherung gibt und in Art. 12 ausdrücklich bestimmt, dass "die Generalversammlung zu einer Streitigkeit oder Situation ohne Ersuchen des Sicherheitsrats keine Empfehlung abgeben (darf), solange der Sicherheitsrat die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt".

Die Befürchtung der Sowjetunion, dass die Resolution ausschließlich gegen sie verwendet würde, erfüllte sich allerdings nicht. Bei der ersten Gelegenheit ihrer Anwendung, als Jugoslawien 1956 zur Beilegung der Suezkrise eine Sondersitzung der Generalversammlung beantragte, da Frankreich und Großbritannien den Sicherheitsrat mit ihrem Veto boykottierten, wurde die Sitzung mit der Stimme der Sowjetunion einberufen.

Die Generalversammlung beschloss daraufhin Maßnahmen zum Rückzug der französischen und englischen Truppen sowie die Stationierung der UN-Friedenstruppen in Ägypten.

Auf diese Weise wurden neun weitere Notstandssondertagungen auf der Basis der "Uniting for Peace"-Resolution einberufen: zur Beilegung der Ungarn-Krise 1956, der Libanon-Krise 1958, der Kongo- Krise 1960. 1967 war es die Sowjetunion dann selbst, die den Generalsekretär ersuchte, die fünfte Notstandssondertagung der Generalversammlung einzuberufen, um den Ausbruch des Nah-Ost-Krieges zu behandeln, was dieser auch tat.

Es folgten weitere Sondertagungen zu Bangladesch, Afghanistan, Südafrika und mehrfach zu Palästina. Die letzte Tagung im Jahr 1997 galt den Vorgängen in Ost-Jerusalem. Diese Praxis der Notstandssondertagungen auf der Basis der Resolution 377 V über fünf Jahrzehnte wird heute überwiegend trotz ihres schwer wiegenden Eingriffs in die Struktur der UN-Charta als gewohnheitsrechtliche Abänderung akzeptiert.

Dagegen spricht, dass die Generalversammlung genügend Gelegenheit gehabt hätte, eine Neuabgrenzung der Kompetenzen mit Zwei-Drittel-Mehrheit in die Charta zu übernehmen. Dennoch hat sich die Problematik des Verstoßes bisher nicht in aller Schärfe gestellt, da die Generalversammlung in keiner der zehn Sitzungen in die Sanktions-Kompetenz des Sicherheitsrats eingegriffen, sondern sich auf Diskussionen und Empfehlungen beschränkt hat.

Darauf müsste und könnte sich die Generalversammlung auch jetzt im Falle des drohenden Irakkrieges beschränken. Sie müsste noch einmal die Staaten an das absolute Gewaltverbot erinnern, das nur im Falle eines Mandats des Sicherheitsrates oder bei einem unmittelbaren Angriff durch Selbstverteidigung eine Ausnahme erlaubt. Sie müsste daran erinnern, dass die territoriale Integrität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fundamentale Prinzipien der UN-Charta und des Völkerrechts sind. Sie müsste klarstellen, dass die Resolution 1441 kein Mandat für eine militärische "Abrüstung" gibt und die Beseitigung eines Regimes auch nicht in der Befugnis der Vereinten Nationen liegt (Art. 2 Z. 7 UN-Charta). Sie sollte fordern, dass die Inspektoren ihre Mission in angemessener Frist beenden können und Irak noch einmal zu bedingungsloser Zusammenarbeit mit der UNMOVIC-Mission auffordern.

Die Generalversammlung würde sich mit einer solchen Resolution auf die Darlegung der völkerrechtlichen Koordinaten des Konfliktes beschränken und nicht in die Kompetenzen des Sicherheitsrats eingreifen, ihm vielmehr wieder Handlungsraum auch über den Irakkonflikt hinaus zurückgewinnen. Denn die Umgehung des Sicherheitsrats und die Verletzung des Gewaltverbots würde das gesamte Sicherheitssystem der UN zerstören und jedem Staat die billige Rechtfertigung für beliebige Interventionen und Kriege liefern.

Es geht also um mehr als das ohnehin wichtige Ziel, einen unmittelbar bevorstehenden Krieg noch abzuwenden. Es geht um die Erhaltung einer zwar unvollkommenen, aber bisher durch keine bessere Alternative ersetzbare kollektive Sicherheits- und Friedensordnung, für die die "Uniting for Peace"-Resolution vielleicht einen letzten Mechanismus der Rettung bereithält.

Diesen Beitrag dokumentierte die Frankfurter Rundschau in ihrer Ausgabe vom 4. Februar 2003


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