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"... beschließt die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo"

Resolution 1279 (1999) des UN-Sicherheitsrats, womit MONUC aus der Taufe gehoben wurde

Im Folgenden dokumentieren wir die UN-Resolution 1279 (1999) vom 30. November 1999, in der eine längerfristige militärische Präsenz der Vereinten Nationen im Kongo beschlosseen wurde. Die Resolution führte zur Einrichtung von MONUC. MONUC steht für Mission de l’Organisation des Nations Unies en RD Congo. Die UN setzte die ursprünglich wenigen hundert Militärbeobachter zunächst ein, um den Friedensvertrag nach dem großen Kongo-Konflikt Ende der 1990er Jahre zu überwachen. Der UN-Sicherheitsrat erweiterte Truppenstärke und Mandat der MONUC zunehmend. 2004 wurde das Kontingent auf 10. 800 Mann erhöht, die nun mit einem robusten Mandat ausgestattet wurden. Sie haben damit die Möglichkeit Gewalt anzuwenden, um Zivilisten und den Einsatz humanitärer Organisationen zu beschützen. Die MONUC operiert von der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa aus. Der UN-Sicherheitsrat hat das Mandat der auf 16.700 Mann angewachsenen Mission mehrfach verlängert, derzeit bis zum 30. September 2006.



Resolution 1279 (1999) vom 30. November 1999

Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine Resolutionen 1234 (1999) vom 9. April 1999, 1258 (1999) vom 6. August 1999 und 1273 (1999) vom 5. November 1999 sowie die Erklärungen seines Präsidenten vom 31. August 1998, 11. Dezember 1998 und 24. Juni 1999,

eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Hauptverantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,

in Bekräftigung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Demokratischen Republik Kongo und aller Staaten in der Region,

erneut erklärend, daß die am 10. Juli 1999 in Lusaka unterzeichnete Waffenruhevereinbarung die tragfähigste Grundlage für eine Lösung des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo darstellt, und in Anbetracht der Rolle bei der Durchführung der Waffenruhe, die wahrzunehmen die Vereinten Nationen in dieser Vereinbarung gebeten werden,

mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die behaupteten Verstöße gegen die Waffenruhevereinbarung und mit der nachdrücklichen Aufforderung an alle Parteien, alle Erklärungen oder Maßnahmen zu unterlassen, die den Friedensprozeß gefährden könnten,

unter Betonung der Verantwortlichkeiten der Unterzeichner im Hinblick auf die Durchführung der Waffenruhevereinbarung und mit der Aufforderung an diese, die vollständige Dislozierung der Verbindungsoffiziere der Vereinten Nationen und des sonstigen Personals, die zur Erfüllung ihres Auftrags im gesamten Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo erforderlich sind, zu gestatten und zu erleichtern,

mit Genugtuung über die Unterstützung, die Staaten und Organisationen der Gemeinsamen Militärkommission zugesagt haben, und mit der Aufforderung an andere, gemeinsam mit den Unterzeichnern der Waffenruhevereinbarung zur Finanzierung dieses Organs beizutragen,

besorgt über die humanitäre Lage in der Demokratischen Republik Kongo und alle Mitgliedstaaten auffordernd, für laufende und künftige konsolidierte humanitäre Beitragsappelle Mittel bereitzustellen,

mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die schwerwiegenden Folgen des Konflikts für die Sicherheit und das Wohl der Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo,

sowie mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die nachteiligen Auswirkungen des Konflikts auf die Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in den östlichen Landesteilen, und über die Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, die im gesamten Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor begangen werden,

nach Prüfung der in dem Bericht des Generalsekretärs vom 1. November 1999 enthaltenen Empfehlungen,

erneut erklärend, wie wichtig der erfolgreiche Abschluß der Mission der technischen Erkundungsgruppe ist, die in die Demokratische Republik Kongo entsandt wurde, um die Lage zu beurteilen, mögliche weitere Dislozierungen der Vereinten Nationen in dem Land vorzubereiten und von den Konfliktparteien feste Garantien im Hinblick auf die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und beigeordneten Personals zu erhalten, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats im Jahr 1999

unter Hinweis auf die einschlägigen Grundsätze in dem am 9. Dezember 1994 verabschiedeten Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal,

betonend, wie wichtig die vollständige Dislozierung des militärischen Verbindungspersonals der Vereinten Nationen gemäß Resolution 1258 (1999) ist,

1. fordert alle Konfliktparteien auf, die Feindseligkeiten einzustellen, die Bestimmungen der in Lusaka unterzeichneten Waffenruhevereinbarung in vollem Umfang durchzuführen und zur Beilegung von Streitigkeiten über militärische Fragen die Gemeinsame Militärkommission in Anspruch zu nehmen;

2. unterstreicht die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Prozesses echter nationaler Aussöhnung, ermutigt alle Kongolesen, sich an dem nationalen Dialog zu beteiligen, der in Abstimmung mit der Organisation der afrikanischen Einheit abgehalten werden soll, und fordert alle kongolesischen Parteien und die Organisation der afrikanischen Einheit auf, sich endgültig auf den Moderator für den nationalen Dialog zu einigen;

3. begrüßt es, daß der Generalsekretär seinen Sonderbeauftragten für die Demokratische Republik Kongo ernannt hat, der die Präsenz der Vereinten Nationen in der Subregion im Zusammenhang mit dem Friedensprozeß in der Demokratischen Republik Kongo leiten und bei der Durchführung der Waffenruhevereinbarung behilflich sein soll;

4. beschließt, daß das nach seinen Resolutionen 1258 (1999) und 1273 (1999) genehmigte Personal, einschließlich multidisziplinären Personals auf den Gebieten Menschenrechte, humanitäre Angelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit, Sanitätsversorgung, Schutz von Kindern, politische Angelegenheiten und verwaltungstechnische Unterstützung, das den Sonderbeauftragten unterstützen wird, bis zum 1. März 2000 die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo bilden wird;

5. beschließt außerdem, daß die von dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs geleitete Mission im Einklang mit den Resolutionen 1258 (1999) und 1273 (1999) die folgenden laufenden Aufgaben wahrnehmen wird:

a) Herstellung von Kontakten zu den Unterzeichnern der Waffenruhevereinbarung sowohl auf Hauptquartierebene als auch in den Hauptstädten der Unterzeichnerstaaten;

b) Herstellung einer Verbindung zur Gemeinsamen Militärkommission und Gewährung technischer Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Waffenruhevereinbarung, namentlich bei der Untersuchung von Verletzungen der Waffenruhe;

c) Bereitstellung von Informationen über die Sicherheitsbedingungen in allen ihren Einsatzbereichen, insbesondere über die örtlichen Bedingungen, die die künftigen Entscheidungen über den Einsatz von Personal der Vereinten Nationen beeinflussen;

d) Planung der Überwachung der Waffenruhe und der Truppenentflechtung;

e) Aufrechterhaltung der Verbindung zu allen Parteien der Waffenruhevereinbarung, mit dem Ziel, die Auslieferung humanitärer Hilfsgüter an Vertriebene, Flüchtlinge, Kinder und andere betroffene Personen zu erleichtern und beim Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern, behilflich zu sein;

6. unterstreicht, daß die stufenweise Dislozierung von Militärbeobachtern der Vereinten Nationen samt dem notwendigen Unterstützungs- und Schutzpersonal in der Demokratischen Republik Kongo einem weiteren Beschluß des Sicherheitsrats unterliegt, und bekundet seine Absicht, auf der Grundlage weiterer Empfehlungen des Generalsekretärs und unter Berücksichtigung der Feststellungen der technischen Erkundungsgruppe rasch einen solchen Beschluß zu fassen;

7. ersucht den Generalsekretär, die Ausarbeitung eines Einsatzkonzepts zu beschleunigen, das sich auf die Beurteilung der Bedingungen im Hinblick auf die Sicherheit, den Zugang und die Bewegungsfreiheit sowie auf die Kooperation seitens der Unterzeichner der Waffenruhevereinbarung stützt;

8. ersucht den Generalsekretär außerdem, ihn regelmäßig unterrichtet zu halten und ihm baldmöglichst über die Situation in der Demokratischen Republik Kongo Bericht zu erstatten sowie Empfehlungen über die weitere Dislozierung von Personal der Vereinten Nationen in dem Land und über den Schutz dieses Personals vorzulegen;

9. ersucht den Generalsekretär, mit sofortiger Wirkung die für die Ausrüstung von bis zu 500 Militärbeobachtern der Vereinten Nationen erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, künftige schnelle Dislozierungen der Vereinten Nationen, die vom Rat genehmigt werden, zu erleichtern;

10. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben.

Auf der 4076. Sitzung einstimmig verabschiedet.

Quelle: Vereinte Nationen, Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats im Jahr 1999, Sicherheitsrat, Offizielles Protokoll, Vierundfünfzigstes Jahr (S/INF/55), S. 107-109


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