Dieser Internet-Auftritt kann nach dem Tod des Webmasters, Peter Strutynski, bis auf Weiteres nicht aktualisiert werden. Er steht jedoch weiterhin als Archiv mit Beiträgen aus den Jahren 1996 – 2015 zur Verfügung.

Schadstoffexport, Fertilitätsstörungen und internationales Recht

Von Norman Paech *

Vor einigen Jahren ging eine Meldung durch die deutschen Zeitungen, wie sie allmählich zur Routine der fast täglichen Berichterstattung geworden ist: „Giftige zinnorganische Verbindungen, wie Tributylzinn (TBT), werden auch in der Landwirtschaft eingesetzt. Was T-Shirt-Produzenten in helle Aufregung versetzte, war in der Landwirtschaft bislang kein Thema. Seit Jahren werden die beiden Mittel ‚Peropal’ und ‚Brestan flüssig’ auf den Acker gebracht, um Kartoffeln vor Pilzschädlingen, der Kartoffelfäule, zu retten. Während das weniger gebräuchliche ‚Peropal’ Tributylzinn (TBT) enthält, ist im ‚Brestan flüssig’ die verwandte Substanz Triphenylzinn (TPT) enthalten, die ebenfalls zur Familie der Organozinnverbindungen gehört. Beide Stoffe gelten als giftig und greifen in den Hormonhaushalt von Lebewesen ein. [...] Das Auftauchen von TBT/TPT in Lebensmitteln hat möglicherweise schwerwiegende Folgen auf Menschen. Neben einem Projekt an der Universität Bochum beschreiben auch Wissenschaftler in Belgien, den Niederlanden, USA und Kanada die Auswirkungen von hormonellen Giften: Etwa Unfruchtbarkeit, Menstruationsbeschwerden und Konzentrationsstörungen.“[1] Derartige Berichte haben es dennoch schwer, sich gegenüber den großen Umweltkatastrophen Aufmerksamkeit zu verschaffen, die immer häufiger die Schlagzeilen beherrschen.

Zumeist erreichen uns Nachrichten über hormonelle Gifte aus den Ländern Afrikas, Asiens oder Lateinamerikas, so über die krebserregenden und unfruchtbarmachenden Auswirkungen von Pestiziden bei Bananenpflückern, Baumwollarbeitern oder Blumenarbeiterinnen. Den Produzenten und Verkäufern der Chemikalien mangelt es in den meisten Fällen nicht an entlastenden Gutachten, die den Nachweis der Kausalität zwischen Einsatz der Chemikalien und Schaden bzw. Krankheit für die Opfer außerordentlich erschweren. Zudem fehlen in jenen Ländern die Institutionen wie Umweltministerien und Forschungseinrichtungen, die auf politischem Weg den Stop der Lieferung und des Einsatzes verdächtiger Chemikalien verfügen können. So geht es schließlich immer wieder um die Frage, ob auf dem Rechtsweg über die Gerichte eine Kompensation für erlittene Schäden erreicht werden kann. Dieser Weg ist nicht nur außerordentlich mühsam, sondern auch riskant und langwierig, denn es müssen die Gerichte der Staaten angerufen werden, in denen die Konzerne ihren Sitz haben, und die Rechtsvertretung der Geschädigten muss meistens ohne Unterstützung der eigenen Regierungen auf fremdem Terrain kämpfen.

Zwei Alternativen: Schadensersatz für oder Prävention von Fertilitätsstörungen

Eine juristische Betrachtung des Problems hat prinzipiell zwei Ansätze zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kompensation nachweisbarer Fertilitätsstörungen hat sich mit bereits eingetretenen Schäden auseinander zusetzen. Abgesehen von den selteneren Fällen, in denen eine Störung nur zeitweise erfolgt und durch Zeitablauf oder medizinische Behandlung wieder behoben werden kann, ist diese Schädigung endgültig. Eine Entschädigung in Geld bringt die Reproduktionsfähigkeit nicht zurück, ist also eine nur sehr unzulängliche Form des Schadensersatzes und steht daher am Ende der juristischen Alternativen. Allerdings ist eine seit langer Zeit strittige Frage heute zumindest in Deutschland höchstrichterlich entschieden: die Unfruchtbarkeit einer Frau ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München vom November 1997 als Krankheit anzusehen.[2] Eine künstliche Befruchtung stellt daher eine Heilbehandlung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes dar. Sollte die Krankenkasse die Kosten dieser Behandlung nicht ersetzen, können sie als “außergewöhnliche Belastung” steuermindernd geltend gemacht werden.

Es geht jedoch hier primär um die Entwicklung präventiver Instrumente, um den Eintritt von Fertilitätsstörungen zu verhindern. Dieser Ansatz begegnet ganz anderen, allerdings nicht geringeren Schwierigkeiten. Zunächst geht es wie im Gerichtsverfahren um die Identifizierung von chemischen Substanzen in den Exportgütern, die eine nachweisbare Schädigung der Fertilität derer erwarten lassen, die mit den Chemikalien umzugehen haben. Dieser Nachweis wird zunächst nur bei den Substanzen gelingen, deren Einsatz im Exportland selbst bereits verboten (z.B. DDT, Lindan), über die aber noch kein Exportverbot verhängt worden ist. Sodann wird es um den generellen Ausschluss derartiger gefährlicher Substanzen aus dem internationalen Handel gehen. Dieses ist die Ebene der internationalen Verträge zwischen den Staaten sei es bi oder multilateraler Art. Doch stellt sich hier das zusätzliche Problem, dass die meisten Staaten unter Berufung auf die Freiheit der Marktwirtschaft nicht gewillt sind, ihre Exportgüterindustrie mit Exportverboten allzu sehr einzuschränken. In vielen Fällen sind sie dazu auf Grund der multinationalen Struktur der Konzerne, die diesen viele Ausweichmöglichkeiten bietet, gar nicht mehr in der Lage.

Wie ist diesen vielfältigen und schwierigen Problemen dennoch rechtlich zu begegnen? Wir unterscheiden im folgenden zwei Versuche der juristischen Definition und Problemlösung, ohne zu beanspruchen, damit alle möglichen Lösungsversuche darzustellen.

Juristische Lösungsversuche

1 Recht auf Fortpflanzung als Menschenrecht

Im Rahmen der Diskussion um Familienplanung und Bevölkerungspolitik ist in jüngerer Zeit der Versuch unternommen worden, das Recht auf Fortpflanzung (reproductive choice) als Menschenrecht zu begründen. (Freedman/Stephen 1993) Dieses Recht begründet das Prinzip, dass Frauen wie Männer selbst berechtigt sind, über ihre Fortpflanzung zu entscheiden. Es soll über ein schlichtes Selbstbestimmungsrecht auf Fortpflanzung hinausgehen und die Entscheidung sowohl über die Anzahl wie auch die zeitliche Bestimmung des Nachwuchses den Eltern und insbes. der Frau ohne Diskriminierung und ökonomische Benachteiligung überlassen. Das Recht wurde erstmals auf der Teheraner Menschenrechtskonferenz von 1968 formuliert und in der Schlussakte folgendermaßen umschrieben: „Eltern haben ein grundlegendes Menschenrecht, frei und selbstverantwortlich über Zahl und zeitliche Planung ihrer Kinder zu entscheiden sowie ein Recht, darüber eine angemessene Erziehung und Information zu erhalten.“[3] Doch berücksichtigt man die Diskussionen jener Epoche und den Kontext der gesamten Erklärung, so wird deutlich, dass es ihr mehr um den Druck auf die weniger entwickelten Länder ging, ihr Bevölkerungswachstum bremsen, als darum, die Rechte der Frauen und Männer gegen Maßnahmen der Bevölkerungskontrolle zu verteidigen. Die folgenden Jahrzehnte wurden immer stärker von diesem Widerstreit zwischen Bevölkerungspolitik und ReproduktionsAutonomie bestimmt. Während die industrialisierten Staaten mit geringem oder stagnierendem Bevölkerungswachstum die hohen Wachstumsraten als entscheidendes Entwicklungshemmnis definierten und auf eine strenge Familienplanung und Bevölkerungskontrolle drangen, betonte vor allem die internationale Frauenbewegung das Recht auf selbstbestimmte Fortpflanzung auf der Basis körperlicher Integrität und Eigenkontrolle. Deutlich wurde diese Position auf der Konferenz zu Beginn der internationalen Dekade der Frau in Mexico Stadt 1975 formuliert. Demgegenüber machte sich insbesondere die Weltbank seit den achtziger Jahren stark für Bevölkerungsprogramme, denen sie vor allem für das südliche Afrika höchste Priorität einräumte. (World Bank 1986) Der offene Widerspruch, der zwischen dieser Politik und dem immer wieder deklarierten Recht auf Fortpflanzung liegt, ist von Bertha Pooley aus Bolivien auf den Punkt gebracht worden: „Ein Programm zur Fortpflanzungsgesundheit, welches auf der wirklichen Sorge für das Wohlergehen der Frauen basiert, ist wichtig und akzeptabel. Ein Programm, welches auf demographischen und Bevölkerungsprinzipien beruht, wird zurückgewiesen.“[4]

Wie auch immer das Menschenrecht auf Fortpflanzung inhaltlich definiert wird, die Auseinandersetzung zeigt, dass das Recht im Wesentlichen gegen die staatliche Kontrolle und Planung der familiären und individuellen Kinderentscheidung gerichtet ist. In der Auseinandersetzung mit den Exporten schädlicher Chemikalien, die die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, hat es den gleichen Stellenwert wie das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit. D. h. auch ein Recht mit der gesteigerten Qualität eines Menschenrechts kann bei seiner Verletzung nur auf die Pflicht zur Wiedergutmachung oder den Schadensersatz verweisen, die wiederum auf den Weg der gerichtlichen Klage führen.

2 Das Beispiel des Umweltvölkerrechts

Ein anderer Ansatz könnte sich der Rechtsstrukturen und Institutionen bedienen, die in den letzten Jahrzehnten im internationalen Umweltrecht entwickelt worden sind. Denn die zu beklagenden Fertilitätsstörungen sind genau genommen Auswirkungen von Umweltgiften, wie sie durch Chemikalien in bzw. aus landwirtschaftlichen und industriellen Prozessen typischerweise in dieser oder anderer Art bei Menschen hervorgerufen werden. Der Umgang mit Gefahrenstoffen, die Verunreinigung von Gewässern, des Bodens und der Luft sind zunächst Tatbestände, die in den Produzentenländern selbst zu einer Reaktion der Legislative und Exekutive gezwungen haben. Je deutlicher und konkreter sich die schädlichen Auswirkungen für Mensch und Natur herausstellten, desto notwendiger wurde es, sie im nationalen Recht mit Haftungs- und Strafnormen zu sanktionieren. So können wir heute zumindest in den Industrieländern – die nicht nur die Hauptproduzenten der gefährlichen Giftstoffe, sondern oft zugleich ihre Hauptkonsumenten sind – ein verhältnismäßig dichtes Regelwerk präventiver und repressiver Vorschriften zur Vorbeugung, Eindämmung und Kompensation der Schäden finden.

Zur Dogmatik des Völkerrechts

Ungleich schwieriger wird die rechtliche Behandlung bei Export und Grenzüberschreitung der Gifte. Das hängt zunächst an der spezifischen Struktur des internationalen Rechts, welches gegenüber der nationalen Rechtsordnung einige Besonderheiten aufweist. So haben im Völkerrecht weder Individuen noch Unternehmen, aber auch nicht die Völker den Status von Rechtssubjekten, sondern allein die Staaten – insofern sind die englischen und französischen Begriffe des international public law und droit international public treffender. Das Völkerrecht, und damit auch das Umweltvölkerrecht, ist ein Recht der ca. 200 Staaten, gleichgültig ob sie Mitglied der UNO sind oder nicht. Erst in jüngerer Zeit spielen internationale Organisationen eine bedeutsamere völkerrechtliche Rolle, und auch der Mensch hat durch den Ausbau menschenrechtlicher Normen und Institutionen ein größeres Gewicht im Völkerrecht erlangt. Dennoch stehen sie nach wie vor nicht auf der selben rechtlichen Stufe wie die Staaten, die allein den Prozess der Rechtsschöpfung und Normenbildung beherrschen. Das erklärt eine zweite Besonderheit, die das Völkerrecht vom nationalen Recht unterscheidet: es ist ein Recht des Konsenses zwischen gleichberechtigten Staaten ungeachtet ihrer ökonomischen, geographischen, militärischen und quantitativen Unterschiede. Es ist ein Recht, dem jegliche Hierarchie parlamentarischer Verfahren fremd ist, da diese mit dem immer noch herrschenden Dogma der Souveränität der Staaten unvereinbar wäre. Dementsprechend kann die Hauptrechtsquelle auch nicht ein – evtl. mit Mehrheit beschlossenes – Gesetz sein, sondern nur der Vertrag zwischen einzelnen oder mehreren gleichberechtigten Staaten. Hinzu kommt eine zweite Rechtsquelle, die im nationalen Recht so gut wie keine Rolle mehr spielt, das Völkergewohnheitsrecht. Es darf nicht verwundern, dass eine Rechtsquelle ohne schriftliche Fixierung und formale Kodifikation, die aus der Praxis der Staaten resultiert, alles andere als fest umrissene und allgemein anerkannte Konturen hat. Diese Rechtsquelle hat deshalb gerade in einem Rechtsgebiet wie dem internationalen Umweltrecht, welches auf eine noch nicht allzu lange Praxis zurückblicken kann, einen umstrittenen Status. Und wo eine Regel noch nicht definitiv als Rechtsquelle anerkannt ist, spricht man vom soft law, eine dem nationalen Recht vollkommen unbekannte, im Völkerrecht aber durchaus geläufige Zwischenkategorie zwischen verbindlichem Recht und unverbindlichem guten Willen.

Das Prinzip der Souveränität führt zu einer weiteren Besonderheit, die immer wieder grundsätzliche Zweifel an der Rechtsqualität des Völkerrechts überhaupt hat aufkommen lassen. Eine Rechtsordnung, die ohne hierarchische Struktur auf der souveränen Gleichheit der Rechtssubjekte aufgebaut ist, verfügt nur über geringe Möglichkeiten der Durchsetzbarkeit. Ihr fehlen die Institutionen zur Sanktion, über die die nationalen Rechtsordnungen verfügen. Zwar ist der UN-Sicherheitsrat ermächtigt, zur Friedenssicherung Mittel des politischen, ökonomischen und sogar militärischen Zwangs einzusetzen (Art. 39 ff. UN-Charta), doch ist dieser Mechanismus auf Grund des eingebauten Vetos der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats von nur unzuverlässiger Sanktionsgewalt. Auch der Internationale Gerichtshof in Den Haag gründet seine Legitimation eher auf die politisch-psychologische Bedeutung seiner Spruchpraxis und die Selbstverpflichtung der Parteien, denn auf die effektive Durchsetzbarkeit, selbst wenn die obsiegende Partei sich zur Durchsetzung ihres Anspruchs an den UN-Sicherheitsrat wenden kann (Art. 94 Abs. 2 UN-Charta). Die internationale Strafgerichtsbarkeit schließlich hat zwar mit den beiden Tribunalen zu Jugoslawien und Ruanda sowie mit dem Statut für einen allgemeinen internationalen Strafgerichtshof einen entscheidenden Schritt seit den Militärtribunalen von Nürnberg und Tokio gemacht, sie ist aber noch weit davon entfernt, auch gegenüber den Großmächten eine wirksame Sanktionskompetenz zu erhalten.

Trotz der Besonderheiten der Rechtsdogmatik und des Sanktionsdefizits bestehen doch keine überzeugenden Zweifel daran, dass es sich beim Völkerrecht um eine Rechtsordnung mit verbindlichen Normen und verpflichtenden Regeln handelt. Dies gilt auch für das Umweltvölkerrecht.

Vom Nachbarrecht zum Umweltrecht

Seinen Ausgangspunkt nahm das Umweltrecht im Nachbarrecht, lange bevor der Umweltschutz in den sechziger Jahren des 20. Jh. zu einem zentralen Thema der kapitalistischen Industriegesellschaften wurde. In bilateralen und multilateralen Verträgen, aber auch in einzelnen Gerichtsverfahren haben Nachbarstaaten ihre Grenzprobleme zum Gegenstand rechtlicher Regelung gemacht. Es ging insbesondere um die Gewässerbewirtschaftung grenzüberschreitender Flüsse und Schadstoffemissionen von grenznahen Fabriken in die Luft, die zunächst Haftungs- und Unterlassungsfragen aufwarfen. Das Ergebnis dieser Regelungen war die Einschränkung der Souveränität eines Staates, ohne Rücksicht auf den Nachbarn seine Abwässer, Abfälle und Gifte über die Grenzen leiten zu können. Der Anspruch auf Schadensersatz wurde gleichzeitig zum Unterlassungsanspruch erweitert, da ein Verhalten, welches zum Schadensersatz verpflichtet, unrechtmäßig ist und dementsprechend von vornherein als unzulässig verhindert werden kann. Die sich daraus ergebende Folgerung, dass kein Staat auf seinem Gebiet Tätigkeiten entfalten oder dulden darf, die auf dem Gebiet eines anderen Staates zu erheblichen Schäden führen, ist heute ein anerkannter Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts.

Dieser nachbarrechtliche Umweltschutz fand auf der ersten großen Umweltkonferenz der Vereinten Nationen von 1972 in Stockholm breite Zustimmung, allerdings mit Ausnahme der damals sozialistischen Staaten, die ihre Souveränitätsrechte beeinträchtigt sahen. Die Beschränkung der Haftung auf erhebliche Schäden und den Nachweis der direkten kausalen Verursachung schränkte zwar die Wirksamkeit der Verantwortlichkeit ein, schützte aber auch die Staaten vor der Inanspruchnahme für schwer nachweisbare diffuse Umweltveränderungen. Die Stockholmer Konferenz ging jedoch über diesen nachbarrechtlichen Ansatz hinaus und erweiterte ihn zu einem universellen Rechtsgrundsatz. Im universellen völkerrechtlichen Schutz erstarkte die Umwelt zum primären Rechtsgut um ihrer selbst willen. Einen wesentlichen Anstoß dazu gab die im gleichen Jahr veröffentlichte Studie des Club of Rome über Die Grenzen des Wachstums. (Meadows u. a. 1972) Zentrale These war, dass angesichts der Endlichkeit der natürlichen Ressourcen Wachstumsstrategien, wie sie bislang erfolgten, nicht einfach fortgeschrieben werden können. Wirtschaftswachstum müsse auf Dauer begrenzt werden.

Der enge Zusammenhang zwischen Entwicklung und Umwelt, in dem sich der Interessengegensatz von Entwicklungs- und Industrieländern widerspiegelt, wurde zum zentralen Thema aller folgenden UN-Aktivitäten bis hin zur Rio-Konferenz von 1992. (Vgl. World Commission on Environment and Development 1987; United Nations 1992) Dort wurde der Begriff der Nachhaltigkeit sowohl auf die Entwicklung wie auf den Umweltschutz als sich gegenseitig begrenzende Ziele angewandt und die Staaten zu nationalen Schutzgesetzen, zur Regelung der Verantwortlichkeit bei Schädigungen, zu wechselseitiger Information wie auch zum Druck auf Staaten aufgefordert, die die Umweltverpflichtungen nicht einhalten.

Der Beitrag der Rio-Konferenz zur Herausbildung rechtsverbindlicher Standards im Umweltvölkerrecht wird allgemein skeptisch betrachtet. (Vgl. z. B. Malanczuk 1997, 251) Ihre Bedeutung lag vielmehr in der Thematisierung von Problemen, die nicht mehr mit bilateralen oder regionalen Verträgen geregelt werden können, sondern internationaler, ja globaler Institutionen und Lösungen bedürfen: Klimaschutz, Schutz der biologischen Artenvielfalt, Schutz des Waldes und nachhaltige Entwicklung (Agenda 21). Die Praxis der Staaten nach 1992 hat immer wieder massive Kritik wegen der mangelnden Umsetzung der Programme von Rio auf sich gezogen. Dennoch kann man heute sagen, dass die natürliche Umwelt des Menschen ein eigenständiges, klar identifizierbares Schutzgut des Völkerrechts ist. Dies hat der IGH in seinem Gutachten über die grundsätzliche Völkerrechtswidrigkeit des Einsatzes von Nuklearwaffen mit folgenden Sätzen anerkannt: „The environment is not an abstraction but represents the living space, the quality of life and the very health of human beings, including generations unborn. The existence of the general obligation of States to ensure that activities within their jurisdiction and control respect the environment of other states or of areas beyond national control ist now part of the corpus of international law relating to the environment.“[5]

Bei einem Thema wie dem des Klimaschutzes, bei dem die Interessen der Länder z. T. weit auseinander klaffen, wird die Realität des Umweltschutzes zwischen völkerrechtlicher Sicherung und fortdauernder Bedrohung besonders deutlich. Hier geht es nicht nur um die Harmonisierung von Umwelt und Entwicklung, der Interessen von Industrie- und Entwicklungsländern, sondern auch um die Verringerung der Kluft zwischen Formulierung und Durchsetzbarkeit von Rechtspflichten. Die Verbrennung fossiler Brennstoffe hat, zusammen insbesondere mit der Verwendung von halogenierten Kohlenwasserstoffen, bereits zu nachhaltigen Klimaveränderungen geführt. Vor allem der Ausstoß von Spurengasen, die den Treibhauseffekt in der Atmosphäre verstärken, müsste erheblich reduziert werden. Die Entwicklungsländer wurden von Beginn an in die Verhandlungen um die Reduzierung der klimarelevanten Stoffe im Rahmen eines globalen Klimaschutzregimes einbezogen. Sie gehen allerdings zutreffend davon aus, dass einerseits der weitaus größte Teil dieser Stoffe von den Industrieländern produziert wird, andererseits die von ihnen selbst angestrebte Industrialisierung von der Erzeugung oder Verwendung solcher Stoffe, u. U. auch von teureren Ersatzstoffen abhängig ist. So beschränkten sich die ersten zwischenstaatlichen Abkommen auf den Kreis der nordatlantischen Industriestaaten,[6] während das „Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen“ vom 16. 9. 1987 [7] erstmals auf die Forderungen der Entwicklungsländer nach einem Finanzierungsfonds und Technologietransfer einging.

Einen globalen Rahmen bekam der Klimaschutz erstmals mit der in Rio de Janeiro 1992 erarbeiteten Klimakonvention, einem Rahmenabkommen, welches allgemeine Prinzipien und Pflichten enthält, die durch weitere Abkommen präzisiert und ausgefüllt werden müssen.[8] Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, Programme und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Treibhausgase aufzustellen, anzuwenden und darüber Rechenschaft abzulegen. Dennoch stimmen die weit auseinanderliegenden Positionen und die mehrmals vom Scheitern bedrohten Verhandlungen für die Zukunft des Klimaschutzes eher skeptisch. Selbst die Entwicklungsländer stimmen in dieser Frage nicht einheitlich.

Ziehen wir einige Schlussfolgerungen aus diesem Teilgebiet des Umweltvölkerrechts für die rechtliche Regelung des Exports von Stoffen, die zu Fertilitätsstörungen führen können, so ist zunächst der Hinweis auf die Vermischung von Vertrags- und Gewohnheitsrecht notwendig. Bestimmte Elemente des Haftungs- und Unterlassungsrechts sind aus den nationalen Rechtsordnungen in das internationale Recht als allgemein akzeptierte Rechtsgrundsätze übernommen worden. Sobald es jedoch um konkrete Schadstoffe, konkrete Reduktionspflichten, Kompensations- und Berichtsregelungen geht, sind zwischenstaatliche Vertragsabsprachen notwendig. Diese haben sich zunächst auf einzelne Schadstoffe in einer bestimmten Region bezogen, ehe sie sich in universellen Konventionen auf die Einrichtung eines globalen Regimes erweiterten. Je größer die Interessenunterschiede, desto allgemeiner und unverbindlicher die Regelungen. Doch verfügen die Staaten mit der Vereinbarung von Folgekonferenzen über ein durchaus effektives Mittel der Revision, Ergänzung und Überarbeitung ihrer Vertragsabsprachen, das zu einer Harmonisierung der widersprechenden Positionen führen kann. Derartige Folgekonferenzen sind auch mangels anderweitiger Instrumente nicht zu unterschätzende Gelegenheiten der Überprüfung und Durchsetzung der Vertragspflichten. Die vereinbarten Berichtspflichten üben immerhin einen politisch-psychologischen Druck auf die Staaten aus, ihre Vertragstreue zu dokumentieren.

Export von Abfall

Noch deutlicher werden die Möglichkeiten und Grenzen des Völkerrechts, wenn wir uns das unmittelbar vergleichbare Beispiel des Exports schädlicher Stoffe ansehen. Es handelt sich um den Export von Abfällen, die vor allem hochgiftige, z.B. radioaktive Stoffe umfassen. Die Industrieländer haben es versäumt, der gesteigerten Produktion gefährlicher Abfälle mit einer umweltgerechten Entsorgung zu begegnen.

Diese vor allem auf die hohen Entsorgungskosten zurückzuführende Nachlässigkeit der Industrie hat zu einem regen Export des gefährlichen Abfalls in die ärmeren Länder des Südens geführt, die noch viel weniger Möglichkeiten zu einer umweltgerechten Entsorgung haben. Die durch den Import erzielten finanziellen Vorteile konnten nur kurze Zeit darüber hinwegtäuschen, dass sie nur einen Bruchteil der Kosten aufwiegen können, die die fachgerechte Beseitigung in ihrem Land beanspruchen würde. Die Entsorgung unterblieb deshalb und die Lagerung des Giftmülls entwickelte sich in zahlreichen Ländern Afrikas aber auch Osteuropas zu einem immer unkontrollierbareren Gefahrenherd.

Das Umweltprogramm der UNEP rief deshalb zu einer Staatenkonferenz in Basel im Jahr 1989 auf, wo ein wirksames Instrumentarium gegen den Abfallexport entwickelt werden sollte. Die Entwicklungsländer hatten ein vollständiges Verbot des Exports von gefährlichem Sondermüll und die Haftung der Ursprungsländer für illegale Transport erreichen wollen. Aber sie konnten ihr Anliegen gegen die Industrieländer, die auf derartige Entsorgungsmöglichkeiten nicht verzichten wollten, nicht durchsetzen. So enthält das „Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle“ vom 12. 3. 1989 [9] lediglich die Verpflichtung der Staaten, die gefährlichen Abfälle auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sie so nah wie möglich an ihrem Entstehungsort zu entsorgen und die Abfälle illegaler Transporte wieder zurückzuschaffen. Einige Industriestaaten haben sich auf Initiative der Niederlande zusätzlich verpflichtet, die Entsorgung gefährlicher Abfälle so weit wie möglich auf ihrem eigenen Territorium vorzunehmen. Die Ablehnung des Exportverbots wurde damit begründet, dass Länder mit entsprechender Entsorgungstechnologie auch Adressaten derartiger Transporte sein sollten. So richtig dieses Argument auch ist, im wesentlichen geht es bei dem angestrebten Verbot jedoch um den Schutz der ärmeren Länder, die ohnehin nicht über eine entwickelte Entsorgungstechnologie verfügen. Auch die Haftungsfrage wurde auf ein Protokoll verschoben, welches die Vertragsstaaten in den Folgejahren erarbeiten sollten. Bis heute ist es allerdings nicht dazu gekommen.

Die Unzulänglichkeiten des Basler Übereinkommens wollten die afrikanischen und zentralamerikanischen Staaten durch Regionalabkommen ausgleichen, die ihren Schutz vor den Industrieländern zumindest durch eine gemeinsame Position stärken würde. Am 29. 1. 1991 definierten die afrikanischen Staaten ihre gemeinsamen Forderungen in der „Bamako Convention on the Ban of the Import into Africa and the Control of Transboundary Movement and Management of Hazardous Wastes Within Africa”. Am 11. 12. 1992 schlossen die zentralamerikanischen Regierungen ein Regionalabkommen über den grenzüberschreitenden Transport gefährlicher Abfälle. Das Ziel derartiger Verträge ist es, die beteiligten Staaten auf eine gemeinsame Position zu verpflichten, die es den Exportstaaten nicht ermöglicht, durch besondere Anreize oder Druck auf einzelne Staaten die Front der Ablehnung zu durchbrechen. Die Schwäche dieser Verträge liegt darin, dass sie die Staaten, die sie zum Stop der Exporte veranlassen möchten, nicht in die vertragliche Regelung mit einbeziehen können.

Die Vierte Weltfrauenkonferenz von 1995 in Peking hat in ihrer Abschlusserklärung und Aktionsplattform auch dem Thema „Frauen und Umwelt“ ein Kapitel gewidmet und auf die Erfüllung der Basler sowie anderer Konventionen gedrungen, die den grenzüberschreitenden Verkehr von gefährlichen Abfällen zum Gegenstand haben. Zudem hat sie die Erstellung von Datenbasen, Informations- und Überwachungssystemen, partizipatorischer Aktionsforschung und wissenschaftlicher Analysen über den Einfluss von Entwicklung und Umwelt auf die Frauen eingefordert.[10] Wie gering die Verbindlichkeit derartiger Appelle von den Staaten bislang anerkannt wird, zeigen die ständigen Wiederholungen und Erinnerungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit. Die Commission on the Status of Women nutzte ihren Report auf der 41. Session des Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC) im März 1997 dazu, auf ihren Beschluss über „Frauen und die Umwelt“ hinzuweisen, in dem sie nicht nur die Bedeutung der Forschung über den Einfluss von Umweltgiften auf die Reproduktionsfähigkeit von Frauen und Männern betonte, sondern auch erneut die Ächtung des illegalen Exports schädlicher Abfälle und sonstiger Schadstoffe forderte: „Governments should combat the illegal export of banned and hazardous chemicals, including agro-chemicals, in accordance with relevant international and regional agreements. Government should support the negotiation of a legally binding international instrument for the application of prior informed consent procedures for certain hazardous chemicals and pesticides in international trade.“[11]

Schlussfolgerungen

Wenden wir diese Erkenntnisse schließlich auf die Ausgangsfrage an, mit welchen rechtlichen Mitteln der Export von Produkten verhindert werden kann, deren giftige Substanzen Störungen der Fertilität verursachen, so empfiehlt es sich, auch hier der Empfehlung der Commission on the Status of Women zu folgen und den Weg der UNEP und der Basler Staatenkonferenz zu gehen. Trotz des dort nur unzulänglich erreichten Schutzes der betroffenen Länder bleibt der Grundsatz, dass die Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung davon abhängt, ob es gelingt, die Exportstaaten in das Abkommen einzubeziehen. Das wird auch im Fall gesundheitsschädlicher Chemikalien äußerst schwierig sein, zumal wenn es nicht gelingt, die schädlichen Wirkungen einzelner Produkte eindeutig nachzuweisen. Während die Schädlichkeit von Sondermüll bereits begrifflich gegeben ist, wird über die Schädlichkeit von landwirtschaftlichen (Pestizide, Düngemittel etc.) und industriellen (Lacke, Lösungsmittel etc.) Chemikalien nur dann Einigkeit zu erzielen sein, wenn ihr Einsatz bereits im Ursprungsland verboten ist. Bei Chemikalien, die speziell für tropische Pflanzen hergestellt werden, ist der Nachweis ihrer Schädlichkeit sehr viel schwerer zu erbringen. Umso wichtiger ist hier die Internationalisierung der Kontrolle und wissenschaftlichen Überprüfung. Dem einzelnen Importland, das zumeist gar nicht die institutionellen Mittel einer wissenschaftlichen Untersuchung hat, muss die Last des Nachweises gegenüber transnationalen Konzernen genommen werden, da es ihnen in dieser Auseinandersetzung hoffnungslos unterlegen ist.

Immerhin hat die Stockholmer Konvention über persistente organische Schadstoffe vom 22. Mai 2001, die 2004 in Kraft getreten ist, die Gesundheitsbelange, die sich zumal in Entwicklungsländern aus örtlichen Expositionen gegenüber solchen Stoffen ergeben, besonders beachten wollen, insbesondere die Auswirkungen auf Frauen und dadurch auch auf künftige Generationen. Auch soll auf eine Mitwirkung von Frauen an der Entwicklung und Durchführung von Planungen zur Umsetzung der in der Konvention vereinbarten Regeln Wert gelegt werden. Vereinbart wurden u. a. die Unterbindung bzw. verschiedene Beschränkungen des Im- und Exports einer Reihe von chlorierten Kohlenwasserstoffverbindungen, wenn auch mit gewissen Ausnahmen. Ferner wurde festgelegt, dass der internationale Waren- und Abfallverkehr mit – z. B. durch Dioxine/Furane – hoch kontaminierten Produkten und Abprodukten nur unter Beachtung internationaler Normen und Standards erfolgen soll. (Stockholm Convention 2001, Präambel, Art. 3, Abs. 1 u. 2, Art. 6, Abs. 1)

Sicherlich ist das normative Netzwerk zum internationalen Schutz des Menschen und seiner Umwelt insbesondere in den vergangenen Jahrzehnten erheblich verdichtet worden.[12] Dennoch ist seine Substanz an vertrags- und gewohnheitsrechtlichen Verpflichtungen noch lange nicht derart gefestigt, dass auf ihrer Basis jegliche grenzüberschreitende Schädigung, sei es durch Emission oder Export, unterbunden werden kann. Dazu bedarf es der Schaffung weiterer und konkreter Normen im Völkerrecht. Da diese nur im Wege der Vereinbarung zu erreichen sind, bleibt den betroffenen Staaten, auch zum Schutz vor dem weiter drohenden Export fertilitätsschädigender Substanzen, kein anderer Weg.

Fußnoten:
  1. Die Tageszeitung v. 3. 2. 2000
  2. AZ III R 84/96, Süddeutsche Zeitung v. 28. November 1997
  3. United Nations, Final Act of the International Conference on Human Rights. A/Conf. 32/41, New York 1968
  4. Zitiert nach Freedman, Stephen 1993, S. 24
  5. International Court of Justice Rep. 1996, 241f
  6. Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung v. 13. 11. 1979 (BGBl. 1982 II, S. 337); Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht v. 23. 3. 1985 (BGBl. 1988 II, S. 901). Vgl. Heinegg, H. v., Das Umweltvertragsrecht, in: Ipsen, K., Völkerrecht, 1999, § 57 Rdnr. 49ff
  7. BGBl. 1988 II, S. 1014. Durch Folgekonferenzen in London am 29. 6 1990 und Kopenhagen am 25. 11. 1992 ist das Protokoll verändert worden.
  8. Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderung v. 9. 5. 1992, Text in: Vereinte Nationen 4, 1992, S. 140 ff. (BGBl. 1993 II, S. 1784). Vgl. Palm-Risse, Noch eine Chance für den blauen Planeten: Der Schutz des Weltklimas mittels des UN-Rahmenabkommens, in: Vereinte Nationen 1992, S. 122ff
  9. In Kraft getreten am 8. 5. 1994, BGBl. 1994 II, S. 2703. Vgl. Bothe, M., International Regulation of Transboundary Movement of Hazardous Waste, in: German Yearbook of International Law 33, 1990, S. 422ff.; Kummer, The International Regulation of Transboundary Traffic in Hazardous Wastes: The 1989 Basel Convention, in: International and Comparative Law Quaterly 1992, S. 530ff
  10. Beijing Declaration, Platform for Action: Strategic Objectives and Actions: Women and environment: Strategic objective K.3. 258. b. ii: “The impact on women of environmental and natural resource degradation, deriving from, inter alia, unsustainable production and consumption patterns, draught, poor quality water, global warming, desertification, sealevel rise, hazardous waste, natural disasters, toxic chemicals and pesticide residues, radioactive waste, armed conflicts and its consequences; iii. Analysis of the structure links between gender relations, environment and development, with special emphasis on particular sectors, such as agriculture, industry, fisheries, forestry, environmental health, biological diversity, climate, water resources and sanitation.” Report of the Fourth World Conference on Women, Beijing, 4. - 15. September (A/CONF.177/20 and Add.1), chap. I. Res. 1 annex II Economic and Social Council, Official Records, New York 1997, Supplement No. 7, S. 6
  11. Dafür spricht die über 30 Bände umfassende Dokumentation des Umweltrechts von Rüster/Simmer, eds., 1970 ff
Quellen und Literatur
  • Freedman, Lynn P./Stephen, L. Isaacs, 1993: Human Rights and Reproductive Choice. In: Studies in Family Planning 24, 1 (Januar 1993). S. 13-21
  • Malanczuk, Peter, 1997: Akehurst’s Modern Introduction to International Law, 7. rev. ed., London, New York
  • Meadows, Dennis, [u. a.], 1972: Die Grenzen des Wachstums, Bericht des Club of Rome zur Lage der Menschheit, Stuttgart
  • Rüster, Bernd/Simma, Bruno [u. a.], (Hrg.) 1970ff: International Protection of the Environment, Treaties and related Documents, comp. and ed. by […], 33 vols., Dobbs Ferry, N.Y.
  • Stockholm Convention 2001: Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants [v. 22. Mai 2001]. In: SPREP, Basel and Waigani Conventions Handbook, Apia, Samoa
  • United Nations 1968: Final Act of the International Conference on Human Rights, A/Conf. 32/41, New York
  • United Nations 1992: Report of the United Nations Conference on Environment and Development (Rio de Janeiro, 3-14 June 1992) (A/CONF. 151/26 [Vol. I])
  • World Bank 1986: Population Growth and Policy in Sub-Saharan Africa, Washington DC
  • World Commission on Environment and Development, 1987: Our Common Future, Oxford, New York


* Aus: Anita Fabig und Kathrin Otte (Hrsg.): Umwelt, Macht und Medizin. Zur Würdigung des Lebenswerks von Karl-Rainer Fabig
VERLAG WINFRIED JENIOR, Redaktion: Margarete Tjaden-Steinhauer, Karl Hermann Tjaden
325 S., brosch., € 18,- (ISBN: 978-3-934377-24-0)

Preis bei Subskription (über den Buchhandel oder den Verlag)
bis 15. Mai 2007: € 15,-

Verlagsanschrift:
Verlag Winfried Jenior
Lassallestr. 15, D-34119 Kassel
Tel. 0561-7391621, Fax 0561-774148
e-mail: jenior@aol.com Homepage: www.jenior.de

Weitere Informationen zum Buch <<< hier >>>




Zurück zur Vietnam-Seite

Zur Umwelt-Seite

Zurück zur Homepage