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Verfassungsgericht kassiert Parteiverbot

Spanische "Internationalistische Initiative" darf doch zu Europawahlen antreten

Von Ralf Streck, San Sebastian *

Das spanische Verfassungsgericht hat dem von der Madrider Regierung inszenierten Reigen von Parteiverboten einen ersten Riegel vorgeschoben: Es hob das Verbot der »Iniciativa Internacionalista - La Solidaridad entre los Pueblos« in der Nacht zum Freitag auf.

Die II-SP (Internationalistische Initiative - Solidarität der Völker) kann nun doch zu den Wahlen für das Europäische Parlament am 7. Juni antreten. Auf Veranlassung der Regierung in Madrid war die gesamtspanische Liste vom Obersten Gerichtshof zunächst verboten worden - weil dahinter verbotene baskische Organisationen stehen sollen. Doch dem Verfassungsgericht war die Beweisdecke offensichtlich gar zu dünn.

Das Gericht urteilte, die Indizien, aufgrund derer die Sonderkammer des Obersten Gerichtshofes das Verbot ausgesprochen hatte, könnten das fundamentale Recht nicht aushebeln, durch Teilnahme am politischen Prozess frei eine Ideologie zu vertreten.

Die berüchtigte Sonderkammer, die extra geschaffen worden war, um nach Verabschiedung eines neuen Parteiengesetzes im Jahre 2003 die baskische Partei Batasuna (Einheit) verbieten zu können, hat in den Jahren seither bereits etliche baskische Parteien und Listen von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Zuletzt hatte sie auch den Antrag der Regierung abgenickt, erstmals eine spanische Liste - eben II-SP - für gesetzeswidrig zu erklären. Es gebe »ausreichend Beweise« dafür, dass die neue Liste ein »Instrument von Batasuna/ETA« sei, hieß es zur Begründung.

Aus der »ideologischen Nähe« von II-SP und Batasuna wollten die daraufhin angerufenen Verfassungsrichter diesmal jedoch kein Verbot konstruieren. Da half es der Regierung nicht einmal, dass sie auch II-SP mit der baskischen Untergrundorganisation ETA in einen Topf warf. Eine »Instrumentalisierung« der Liste »für die Durchsetzung der Ziele von Batasuna/ETA« konnten die Verfassungsrichter nicht sehen. Es sei kein Verbotsgrund, dass sich eine Liste an die Wähler der baskischen Linken wende. Dabei hatten die Richter erst vor den Regionalwahlen im spanischen Baskenland im März die Partei Askatasuna (Freiheit) verboten, obwohl die noch 2001 in Konkurrenz zu Batasuna kandidiert hatte.

Im Falle der spanischen Liste II-SP war es nicht einmal ein Problem, dass der Listenführer, der im Baskenland lebende 83-jährige Dramatiker Alfonso Sastre, 2004 für die Baskisch-Patriotische Aktion (EAE/ ANV) kandidiert hatte. Diese 80 Jahre alte antifaschistische Partei wurde 2008 verboten, weil angeblich auch sie von Batasuna unterwandert worden war. Und auch in den Unterstützungsunterschriften von Personen, die früher für verbotene Wählerinitiativen kandidiert haben, sahen die Verfassungsrichter diesmal keinen hinreichenden Ausschlussgrund.

Offenbar bleibt die lauter werdende internationale Kritik an der spanischen Verbotspraxis nicht ohne Wirkung. Das Parteiengesetz sei »schwammig« formuliert, hatte der UNO-Sonderbeauftragte für Menschenrechte gerade kritisiert. Es könne so interpretiert werden, dass es auch »politische Parteien trifft, die mit friedlichen Mitteln ähnliche politische Ziele verfolgen wie terroristische Gruppen«. Der Straßburger Menschenrechtsgerichtshof hätte ein ein Verbot von II-SP mit großer Gewissheit kassiert. Derzeit wird in Straßburg die Klage von Batasuna verhandelt, eine Entscheidung könnte jederzeit fallen. Folgte der Gerichtshof den Urteilen, die in ähnlichen Fällen bezüglich der Türkei gesprochen wurden, müsste das Verbot aufgehoben werden. Die Türkei musste stets beweisen, dass die verbotene Partei Teil einer bewaffneten Organisation ist. Batasuna wurde aber nur verboten, weil sie Terroranschläge der ETA nicht so verurteilt, wie es das spanische Gesetz fordert.

* Aus: Neues Deutschland, 23. Mai 2009


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