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Mehr Bewusstsein für die individuelle Verantwortung der SoldatInnen gefordert - Wehrpflicht nicht "unabdingbar"!

EAK-Stellungnahme zu den Verteidigungspolitischen Richtlinien

Im Folgenden dokumentieren wir eine Stellungnahme der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK), Bremen vom 20. Juni 2003 zu den im Mai erlassenen Verteidigungspolitischen Richtlinien. Kritische Stellungnahmen aus der Friedensbewegung haben wir bereits an anderer Stelle veröffentlicht (siehe: "Friedensbewegung will öffentliche Diskussion über die Verteidigungspolitischen Richtlinien erzwingen".


EAK-Stellungnahme zu den Verteidigungspolitischen Richtlinien:

Mehr Bewusstsein für die individuelle Verantwortung der SoldatInnen gefordert - Wehrpflicht nicht "unabdingbar"!


Zu den Verteidigungspolitischen Richtlinien (VPR), die der Bundesminister der Verteidigung am 21. Mai 2003 erlassen hat, nimmt der Bundesvorstand der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK) kritisch Stellung.
Besondere Aufmerksamkeit gilt
  1. den friedensethischen Herausforderungen an die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und
  2. der Frage der Personalgewinnung durch die Wehrpflicht.
Aufgabe der EAK in Kirche und Öffentlichkeit ist die Ermutigung und Fürsprache zum Gewaltverzicht: Auf der persönlichen Ebene durch die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, auf gesellschaftlicher Ebene durch das Eintreten für gewaltfreie, zivile Konfliktbearbeitung. Deshalb fragen wir zuerst: Welchen Beitrag können die neuen VPR zum Verzicht auf und zur Überwindung von Gewalt leisten?

1.

Die in den VPR beschriebene Bindung der Sicherheitspolitik Deutschlands an das Völkerrecht und die UN-Charta verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, politisch stets für den absoluten Vorrang friedlicher Streitbeilegung, für Abrüstung und den Verzicht auf Herstellung und Verbreitung von (Massenvernichtungs-)Waffen einzutreten. Das begrüßen wir. Denn eine Ursache der Gewalt ist die unerträgliche Kluft zwischen den enormen Ausgaben der Staaten für Rüstung und Militär und den vielerorts fehlenden Finanzmitteln zur Bekämpfung von Hunger, Krankheit und Not. Mit zunehmender Bevölkerungszahl wird dieser weltweit zu beklagende Widerspruch noch schärfer werden. Dessen Entschärfung hat deshalb höchste Priorität, um den Ursachen von Gewalt und Terrorismus entgegenzuwirken. Bewaffnete Streitkräfte spielen bei dieser wichtigen Aufgabe kaum eine Rolle, im Gegenteil - oft sind sie eher Teil dieses Problems, als dass sie zu dessen Lösung beitragen. Das deuten die VPR durchaus an (Kapitel III. und IV., insbesondere IV.36), insoweit stehen sie der Überwindung von Gewalt nicht entgegen. Allerdings vermissen wir in diesen Richtlinien eine klare Verpflichtung der Sicherheitspolitik auf die völkerrechtliche prima ratio friedlicher Streitbeilegung. Für unabdingbar halten wir auch die explizite Berücksichtigung der Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages (sog. Parlamentsvorbehalt) bei der Entscheidung über Bundeswehreinsätze. Die Frage der Glaubwürdigkeit (IV.37), die bezeichnenderweise auf die Bereitstellung von militärischen Mitteln zentriert wird, muss auch für die Bereitstellung von Mitteln für Maßnahmen zur friedlichen Streitbeilegung gelten. Die Breite und Selbstverständlichkeit mit der die VPR >Vorbeugung, Prävention und Konfliktverhütung< beschwören, muss gegen die irreführende Folgerung gesichert werden, diese Ziele könnten durch militärische Einsätze erreicht werden. Das widerspricht aller Erfahrung und allen völkerrechtlichen Festlegungen.

Sehr problematisch sind die zahlreichen Passagen, die eine geradezu pauschale "multinationale Einbindung" der Bundeswehr (V.1), eine undifferenzierte Verteidigung "lebenswichtiger Interessen" mit "vollem Aufgabenspektrum" (V.1. 47), die Forcierung einer "schnellen Eingreiftruppe" und "Maßnahmen zur Verbesserung der militärischen Fähigkeiten" (V.1. 49) nahe legen oder suggerieren: Wir widersprechen der darin enthaltenen Übernahme der NATO-Strategie von 1999 und bestreiten, dass die NATO oder die Bundeswehr überhaupt ein Recht haben, gegenüber anderen Völkern und Staaten "Interessen" militärisch durchzusetzen. Zudem bedeuten militärische Einsätze in der Regel Krieg oder Kriegsgefahr - für SoldatInnen wie für die zivile Bevölkerung. Wir lehnen deshalb jede Rhetorik ab, die den Umgang mit militärischer Gewalt verharmlost.

Im Kapitel V.2 >Bundeswehr im Einsatz< fällt uns die zu glatte Aneinanderreihung von "friedenserhaltenden, stabilisierenden und friedenserzwingenden Operationen" (55.) auf, die eine deutlichere Abstufung und völkerrechtliche Differenzierung dieser sehr unterschiedlichen Maßnahmen vermissen lässt. Denn Zivilisten wie auch Soldaten der Bundeswehr im Einsatz haben Anspruch darauf, dass zwischen diesen Maßnahmen der UN-Charta nach Kapitel VI (Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten) und Kapitel VII (Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen) strikt differenziert wird. Auch innerhalb dieser einzelnen Maßnahmen gibt es Abstufungen, die klar benannt und so präzise wie möglich bekannt gemacht und verdeutlicht werden sollten. Diese Unterscheidungen und Verdeutlichungen erscheinen uns für die demokratische Legitimation notwendig, ja unverzichtbar, wenn militärische Einsätze nur als ultima ratio gerechtfertigt werden.

Die nötige Verdeutlichung gilt in besonderer Weise für alle Bundeswehrangehörigen, insbesondere für Soldatinnen und Soldaten. Diese sind gefordert, sich in unterschiedlichen Situationen jeweils die Frage nach ihrer individuellen Verantwortung für ihre Beteiligung an bevorstehenden Einsätzen zu stellen. Das kann und sollte auch während stattfindender Einsätze geschehen. Denn das Humanitäre Völkerrecht, das Soldatengesetz (§ 11 Abs. 2 SG) und das - in den VPR positiv erwähnte - Konzept der Inneren Führung verpflichten alle Soldatinnen und Soldaten, die Befehle geben und Befehle erhalten, sich ihrer individuellen Verantwortung bewusst zu sein und diese wahrzunehmen. Zugleich haben sie die Pflicht, jeden Befehl zu verweigern, der die Menschenwürde verletzt oder eine Straftat beinhaltet. Das Bewusstsein zur Möglichkeit "selektiver oder partieller Kriegsdienstverweigerung" muss Bestandteil seelsorgerlicher Gewissensschärfung wie der politischen Bildung in der Bundeswehr sein oder werden. Als ein freiheitlicher Appell an die Verantwortung Einzelner ist partielle Verweigerung sehr wichtig, sie kann Impulse zur Unterbrechung der Gewaltausübung oder zum Einlenken geben und dadurch helfen, Gewalt zu begrenzen und Konflikte zu de-eskalieren. Die Möglichkeit, sich situativ zu verweigern, wird auch durch das Menschenrecht der Gewissensfreiheit nach Artikel 18 der UN-Charta und nach Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte zugesichert und gewährleistet. Die Gefahr, in Straftaten und Menschenrechtsverletzungen verwickelt zu werden, ist bekanntlich bei Kriegshandlungen, die nicht in "Maßnahmen zur Friedenserzwingung" umgedeutet werden dürfen, ungleich größer, als bei anderen militärischen Einsätzen, die in besonderen Ausnahmensituationen zur Erhaltung oder Absicherung von Friedensvereinbarungen dienen können. In diesem Zusammenhang erinnern wir deshalb an den Beschluss IV der Teilnehmerstaaten des Budapester OSZE-Gipfeltreffens von 1994, der leider (zu) wenig bekannt ist. Dieser Beschluss beinhaltet den "Verhaltenskodex zu politischen und militärischen Aspekten der Sicherheit", Ziffer 30 lautet:
"Jeder Teilnehmerstaat wird die Angehörigen seiner Streitkräfte mit dem Humanitären Völkerrecht und den geltenden Regeln, Übereinkommen und Verpflichtungen für bewaffnete Konflikte vertraut machen und gewährleisten, dass sich die Angehörigen der Streitkräfte der Tatsache bewusst sind, dass sie nach dem innerstaatlichen und dem Völkerrecht für ihre Handlungen individuell verantwortlich sind." Ziffer 31 bekräftigt: "...Die Verantwortung der Vorgesetzten entbindet die Untergebenen nicht von ihrer individuellen Verantwortung."

2.

Artikel 87 a Grundgesetz (GG) legt fest: "Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf." Mit dieser Grundgesetzergänzung wurde die Bundesrepublik Deutschland 1956 zur Wiederaufstellung von Streitkräften ermächtigt. In welcher Form die >Verteidigung< organisiert wird, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Das Wehrpflichtgesetz, das am 1. Juli 1956 in Kraft trat, war eine Möglichkeit, deren Berechtigung seit dem Ende des Kalten Krieges vor über 10 Jahren erloschen ist. Obwohl damals der Landesverteidigung eine zentrale Bedeutung zukam, sah sich die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) schon 1955 mit ihrem >Ratschlag Kirche und Kriegsdienstverweigerung< in Pflicht "den Staat danach zu fragen, ob wirklich eine zwingende Notwendigkeit zur Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht besteht oder ob er nicht doch einen weniger belasteten und darum besseren Weg zur Erfüllung seiner Aufgabe ‚für Recht und Frieden zu sorgen' beschreiten könnte."
Diese kirchliche Anfrage an den Staat, die den überkommenen Missbrauch junger Menschen für militärische Zwecke noch klar im Blick hatte, rufen wir heute in Erinnerung. Wir knüpfen daran an und wollen dieser kritischen Anregung aktuell Nachdruck verleihen.

Was sagen nun die VPR selbst zur Notwendigkeit bzw. zur Rechtfertigung der politischen Rahmenbedingungen, die die Wehrpflicht begründen sollen? "Kernaussagen" der VPR lauten:

"Eine Gefährdung deutschen Territoriums durch konventionelle Streitkräfte gibt es derzeit und auf absehbare Zeit nicht." (II.9.)
..."Bewaffnete Einsätze der Bundeswehr mit Ausnahme von Evakuierungs- und Rettungsoperationen werden nur gemeinsam mit Verbündeten und Partnern im Rahmen von VN, NATO und EU stattfinden." (II.11)
..."Die herkömmliche Landesverteidigung gegen einen konventionellen Angriff als allein strukturbestimmende Aufgabe der Bundeswehr entspricht nicht mehr den aktuellen sicherheitspolitischen Erfordernissen. Die nur für diesen Zweck bereitgehaltenen Fähigkeiten werden nicht länger für diesen Zweck benötigt. (II.12) ...


Eine politische Rechtfertigung, geschweige denn eine "zwingende Notwendigkeit" für die Beibehaltung der Wehrpflicht sind diesem Bedingungsrahmen nicht zu entnehmen. Zu unserem Erstaunen kommen aber die VPR (in Ziffer 16) dennoch zu folgender Feststellung:
"Die Wehrpflicht bleibt in angepasster Form für die Einsatzbereitschaft, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Bundeswehr unabdingbar. Der Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Befähigung zur Rekonstitution sowie die eventuelle Unterstützung bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen begründen auch künftig - neben anderen Gründen - die allgemeine Wehrpflicht."

Die nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen Gründen für die "Unabdingbarkeit" des Festhaltens an der Wehrpflicht überzeugt uns nicht: Für die Einsatzbereitschaft, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Bundeswehr sind die 60% Zeit- und Berufssoldaten als professionelle Bundeswehrangehörige ausschlaggebend, nicht die 40% Wehrpflichtigen - mit einer Dienstdauer von zur Zeit 9 Monaten. Wehrpflichtige gelten - nach einschlägigen Untersuchungen auch aus Hochschulen der Bundeswehr - als Hemmnis für die Leistungsfähigkeit der Bundeswehr und für deren Wirtschaftlichkeit, weil ihre Ausbildung und Einarbeitung teuer ist und viele professionelle Arbeitskräfte bindet. Für den "Schutz Deutschlands" sind sie jedenfalls - sogar nach den VPR - entbehrlich. Für Einsätze bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen, in den vor allem spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, sind zivile Hilfsorganisationen zuständig. Deren Unterstützung kann auf andere Weise effektiver herbeigeführt werden, als durch abkommandierte 18-23jährige Laien. Deren Dienstverpflichtung für diese Zwecke würde zudem mit dem Zwangsarbeitsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 4) und mit Artikel 12 Abs. 2,3 GG (Verbot von Zwangsarbeit) kollidieren. So bliebe schließlich die "Befähigung zur Rekonstitution" als Argument für eine Beibehaltung der Wehrpflicht, wenn diese denn als Befähigung zum Wiederaufbau einer Landesverteidigung gegen einen Angriff mit konventionellen Streitkräften (Ziffer 62) tatsächlich so >zwingend< geboten wäre, dass sie den massiven Eingriff in die Lebensplanung und in die Grundrechte junger Männer rechtfertigen könnte. Sollte dieses Ziel jemals zu erfüllen sein, so wäre es durch den Rückgriff auf ehemalige Zeitsoldaten sehr viel qualifizierter zu erreichen: zumal die Anforderungen an die zu handhabende militärische Technik stetig wachsen. Immer mehr Staaten stellen auch deshalb die Rekrutierung ihrer Armeen von der Wehrpflicht auf Zeit- und Berufssoldaten um! Auch kann der Mangel an Begründung für die Wehrpflicht durch eine überhöhte Darstellung und Rede von der Bedeutung des Militärischen nicht kompensiert werden. Das gilt erst recht, wenn die Frage der Wehrgerechtigkeit nicht für jeden Einzelnen klar und durchschaubar beantwortbar ist.

Zwei Gründe für das Festhalten an der Wehrpflicht werden oft genannt, die hier kurz kommentiert werden sollen, auch wenn sie nicht in den VPR genannt werden: Das Rekrutieren der politisch gewünschten Zahl der Zeit- und Berufssoldaten und die Aufrechterhaltung des Zivildienstes der anerkannten Kriegsdienstverweigerer. Beide Begründungen sind aber rechtlich und moralisch nicht überzeugend. Ist es zudem nicht auch gesellschaftspolitisch abwegig, hunderttausende junger Männer pro Jahr zwangszuverpflichten, um einerseits einige zehntausend Zeit- und Berufssoldaten zu gewinnen und um andererseits innerhalb des Sozialsystems Leistungen zu erbringen, die ebenso gut oder besser durch eine Kombination von regulären Arbeitsplätzen mit Dienstplätzen für Freiwilligenarbeit und ehrenamtliches Engagement erbracht werden können? Bei aller Wertschätzung der zivilgesellschaftlichen Impulse, die der Zivildienst allen Beteiligten gegeben hat, so darf er doch nicht auf Dauer dazu benutzt werden, Mängel im System sozialer Dienstleistungen zu kaschieren. Kurz: Das Aussetzen oder das Abschaffen der Wehrpflicht kann neue Arbeitsplätze erbringen für Zeit- und BerufssoldatInnen wie für MitarbeiterInnen im sozialen Bereich. Der Verzicht auf die Wehrpflicht kann für den Arbeitsmarkt und für die zivilgesellschaftliche Entwicklung nur von Nutzen sein.

Berlin/Bremen, den 20. Juni 2003
gez. Dr. Christoph Demke, Bischof i.R.
Bundesvorsitzender


Siehe auch:
Die neuen "Verteidigungspolitische Richtlinien" 2003 im Wortlaut
Erlassen vom Bundesverteidigungsministerim am 21. Mai 2003

Friedensbewegung will öffentliche Diskussion über die Verteidigungspolitischen Richtlinien erzwingen
Stellungnahme des Bundesausschusses Friedensratschlag - und eine Presseerklärung der DFG-VK (21. Mai 2003)
Von den Streitkräften zur Landesverteidigung zur "Armee im Einsatz"
Die Bundeswehr verlässt den Boden des Grundgesetzes. Von Lühr Henken, Hamburg (3. Juni 2003)
Die alten VPR im Wortlaut: "Verteidigungspolitische Richtlinien 1992"
Erlassen vom Bundesverteidigungsministerim am 26. November 1992


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