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Menschenrechte für Flüchtlinge

Von Percy MacLean* - Mit einem Anhang: Einschlägige Artikel aus dem Grundgesetz und den Menschenrechtspakten

Im Folgenden dokumentieren wir einen Vortrag, den Percy MacLean auf der Tagung "Menschenrechte für Flüchtlinge" der Diakonischen Akademie Deutschland und der Ökumenischen BAG Asyl in der Kirche vom 12. bis- 13. März 2004 in Berlin gehalten hat.

Menschenrechtsschutz für Flüchtlinge ist ein Thema, das erstaunlich wenig in der Literatur bearbeitet worden ist. Wenn man z.B. bei google.de nachschaut, gibt es ganz wenige Quellen dazu. Man wird hauptsächlich auf diese Tagung verwiesen, was sehr interessant ist! Insofern ist das eine Pionierleistung, dass man sich zu diesem Thema einmal etwas gründlicher miteinander austauscht. Menschenrechte sind ja etwas sehr Heikles: Sie sind in Jahrhunderten erkämpft worden, sie sind aber auch immer wieder bedroht; wir können uns nicht darauf ausruhen, dass wir sagen: Es gibt das Grundgesetz; es gibt Menschenrechtspakte, die beiden großen internationalen Pakte von 1966, also den Sozialpakt, in dem die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte geregelt sind, und den Zivilpakt, in dem die bürgerlichen und politischen Menschenrechte verankert wurden - als quasi internationale Verfassungen.

Ich habe Ihnen hier ein Blatt ausgelegt, in dem ein paar für Flüchtlinge besonders relevante Grund- und Menschenrechte aus dem deutschen Grundgesetz und aus diesen beiden internationalen Pakten zusammengestellt sind - ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit. Also, wir haben an sich rechtliche Instrumente, wir haben internationale Verfassungen, wir haben auch nationale gesetzliche Regelungen und könnten eigentlich darauf verweisen, dass diese Normen ja auch angewandt werden müssen, und damit sollte eigentlich gar kein Problem vorhanden sein. Dem ist jedoch leider nicht so. Wir sehen in vielen Bereichen, wie die Menschenrechte immer sehr schnell wieder gefährdet sind, sobald irgendwelche Veränderungen in der Gesellschaft stattfinden. Ein Hauptbeispiel: der 11. September 2001. Wenn man sieht, was sich beispielsweise in Guantanamo abspielt, das ist für mich ungeheuerlich. Ich hätte es vor zwei, drei Jahren für undenkbar gehalten, dass so etwas in einem demokratisch verfassten Staat wie den USA überhaupt noch möglich ist: dass da angeblich Verdächtige ohne jede Begründung jahrelang inhaftiert werden, ohne jegliche Überprüfung durch unabhängige Richter, ohne Kontrolle der weisungsgebundenen Militärkommissionen durch eine zweite Instanz. Dieser Tage wurden von den US-Behörden nach mehr als zweijähriger Haft mehrere britische Staatsbürger aus Guantanamo freigelassen, offenbar Rucksacktouristen, denen man nicht das Geringste nachweisen konnte, die einfach das Pech hatten, zur falschen Zeit am falschen Ort aufgegriffen worden zu sein.

Wenn wir uns ferner daran erinnern, wie im letzten Frühjahr in Deutschland die gespenstische Debatte entbrannte über das Thema "Folter". Es war dieser tragische Fall in Frankfurt passiert, dass ein Junge entführt und ermordet worden war und der Frankfurter Polizeivizepräsident offenbar guten Willens und ohne Problembewusstsein angeordnet hatte, man solle da etwas "verschärfte Vernehmungsmethoden" anwenden. Daraufhin gab es in der Öffentlichkeit eine große Diskussion, ob man nicht in bestimmten Ausnahmefällen bei uns in Deutschland die Folter wieder einführen solle. Eine für mich nicht mehr nachvollziehbare Debatte, die aber offensichtlich immer dann leicht wieder aufkommt, wenn man sich emotional von besonders harten Einzelfällen irritieren lässt mit der Folge, dass man das in Jahrhunderten aus gutem Grund und sehr mühsam erkämpfte, inzwischen national und international fest verankerte absolute Folterverbot wieder in Frage stellt und dabei interessanterweise genau dieselben Argumente verwendet wie alle Folterstaaten dieser Welt: "Man muss doch, um etwas Schlimmeres zu verhindern, auch einmal in die Rechte von schwerster Straftaten Verdächtigen eingreifen können."

Menschenrechte sind also ständig in Gefahr, und deswegen ist es ungeheuer wichtig, dass man sich theoretisch immer wieder darauf besinnt, dass es diese Rechte gibt, damit man im Gefahrenfall darauf vorbereitet ist, sie auch anzuwenden und denen, die sie besonders brauchen, ohne Wenn und Aber zuzubilligen. Menschenrechte erlangen eigentlich nur dann ihre wahre Bedeutung, wenn sie von dem tatsächlichen oder vermeintlichen Gegner oder einem schutzbedürftigen Menschen, der sich in einer schwachen Position befindet, beansprucht werden. Sich gegenseitig unter Freunden die Menschenrechte zu garantieren, beispielsweise die Meinungsfreiheit dem politisch Verbündeten, ist wohlfeil. Interessant wird es erst, wenn sich "Gegner" oder "Fremde" darauf berufen, die uns in irgendeiner Weise bekämpfen, schaden oder schlicht Zuflucht bei uns suchen bzw. nur einer anderen Gruppe als der unseren angehören; erst dann bewähren sich die Menschenrechte; erst dann erweist sich, wie ernst wir es wirklich mit ihrem Schutz meinen. In diesem Sinne ist die Gruppe der Flüchtlinge eine besonders schutzbedürftige, auch wenn uns diese Menschen zeitweise Geld und andere Mühen kosten. Gerade sie fordern uns zu dem Bekenntnis heraus, ob wir wirklich in der Praxis bereit sind, unsere Verfassung und die von uns verabschiedeten internationalen Verträge nach Geist und Buchstaben voll anzuwenden.

Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, sind eigentlich die falschen Adressaten meiner Ausführungen. Denn Sie sind in Ihrem Berufsalltag ja ohnehin ständig damit beschäftigt, auf Seiten der Flüchtlinge für deren Menschenrechte zu streiten. Es wäre deshalb sinnvoll, wenn an dieser Tagung auch Vertreter der Ausländerbehörden und der Verwaltungsgerichte teilnehmen würden, also diejenigen, die über die tatsächliche Entscheidungsmacht zur Durchsetzung der Menschenrechte verfügen; wenn man sich also durchmischen würde zum Austausch von Erfahrungen - dies wäre ein wichtiger Schritt zur Fortbildung von Behördenvertretern und Richtern, seit langem ein Anliegen von mir, nicht zuletzt in meiner früheren Eigenschaft als Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Aber zunächst lohnt es sich natürlich auch, die eigenen Kenntnisse zu vertiefen, um im Einzelfall fundierter und damit letztlich erfolgreicher auftreten zu können.

Ich werde mich heute nicht mit dem Grundrecht auf Asyl befassen. Zwar handelt es sich dabei um das primäre Menschenrecht für Flüchtlinge, aber es würde als Gegenstand eine eigene Tagung erfordern und ist ja auch schon vielfach erörtert worden. Vielmehr möchte ich einige Ausführungen machen zu den anderen Menschenrechten, die vor allem im Verfahren um die Anerkennung als Flüchtling eine Rolle spielen, und zwar als Bürgerkriegsflüchtling oder als Asylberechtigter. Der Unterschied zwischen diesen beiden Flüchtlingsgruppen ist hier unwesentlich. Es geht allgemein um die Frage: Wie behandeln wir Menschen, die bei uns Schutz suchen? Gewähren wir ihnen die Rechte, die ihnen zustehen? In einem zweiten Teil möchte ich einige Anmerkungen speziell dazu machen, wie wir mit den traumatisierten Flüchtlingen umgehen bzw. umzugehen haben, die sich auf eine schwere seelische Verletzung berufen. Sodann werde ich - drittens - ein paar Worte zur Abschiebungshaft verlieren und - viertens - etwas zur Rechtsstellung von "Illegalen" sagen. Abschließend möchte ich - als kleines Geburtstagsgeschenk für den Veranstalter dieser Tagung - noch einen verfassungsrechtlichen Aspekt zum Kirchenasyl beisteuern, der geeignet ist, die zeitweise Schutzgewährung für ausreisepflichtige Flüchtlinge aus der Grauzone strafbaren Tuns herauszuheben auf die Ebene der Anwendung eines Grundrechts.

I.

Also zunächst zu den Rechten, die man während des Verfahrens auf Anerkennung als Flüchtling hat oder haben sollte. Ich möchte mit einem typischen Fall anfangen, um es plastisch zu machen: Eine fünfköpfige Familie aus Bosnien, Roma, Eltern und drei Kinder, die 1992 als Bürgerkriegsflüchtlinge nach Berlin gekommen sind. Ihr besonderer "Fehler": Sie haben im Jahr 2000 versucht, unter Inanspruchnahme einer geringfügigen Rückkehrhilfe in ihrer Heimat einen Neubeginn zu schaffen. Dieser Versuch ist jedoch gescheitert, es war für sie dort kein Leben möglich: Sie haben ihr Haus unbewohnbar zerstört vorgefunden, erhielten nicht die dringend erforderlichen Psychopharmaka für ihren inzwischen erwachsenen schwersttraumatisierten Sohn, fanden keine Arbeit und mussten letztlich aus der Mülltonne leben. Mit dem Geld, das sie für den Verkauf der Hausruine erhielten, bezahlten sie schließlich in ihrer Verzweiflung den Schlepper, der sie unter Lebensgefahr im verplombten LKW zurück nach Deutschland brachte. Die Familie ist besonders geschlagen durch das Schicksal des kranken Sohnes, der während der ersten Flucht Zeuge eines Granateinschlages wurde und seitdem auf Grund einer paranoiden Schizophrenie ohne die ständige Einnahme eines nur in Deutschland erhältlichen Medikaments etwa zweimal täglich unter epileptischen Anfällen und Gewaltausbrüchen leiden würde, mithin nicht überlebensfähig wäre; er spricht nicht, dämmert nur dumpf vor sich hin - er hat seine Seele verloren.

Diese Familie hat weder vor noch nach ihrem Rückkehrversuch jemals über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt, sondern lediglich über Duldungen, inzwischen muss sie auch darum noch auf dem Gerichtsweg streiten; denn man möchte sie mit Nachdruck nach Bosnien abschieben, und zwar schon deshalb, weil sie ja ohne Visum, also illegal, wieder eingereist ist. Irgendein Medikament werde es schon geben; dass es für Arbeitslose in Bosnien gar nicht finanzierbar ist, interessiert ebenso wenig wie die ärztliche Bescheinigung, dass ein Wechsel des Medikaments schwerste gesundheitliche Schäden zur Folge haben würde. Notfalls werde man Eltern und Geschwister ohne den kranken Sohn bzw. Bruder abschieben, dann müsse er eben ins Pflegeheim.

Während der gesamten zwölf Jahre in Deutschland lebte die Familie in der Angst, in die Heimat abgeschoben zu werden, wie sie es fast täglich morgens um 5.00 Uhr beim Blick aus ihrem Wohnheim-Fenster bei Leidensgenossen miterleben müssen. Die Familie durfte nie in eine normale Wohnung ziehen, sondern sie wurde und wird auf engstem Raum gewerblich untergebracht, und zwar zunächst in einem Zimmer bzw. inzwischen in einer Zweizimmer-Heimwohnung. Sie dürfen natürlich nicht arbeiten, das ist klar, nur dem jüngsten Sohn ist wenigstens der Schulbesuch erlaubt. Der zweitälteste hat schon Abitur, darf aber mangels Aufenthaltsbefugnis weder studieren noch eine sonstige Berufsausbildung antreten. Herr Professor Just hat eben erwähnt, Flüchtlinge sollten Subjekt sein. Das ist ganz wichtig, und man sieht es in den Gesprächen immer wieder: Auch der bosnische Ehemann und Vater fleht regelrecht die Behörden an: "Gebt mir doch wenigstens für die Dauer meines Aufenthaltes hier eine Arbeitserlaubnis!"

Damit komme ich zu einem grundlegenden Thema, das mich immer wieder beschäftigt: Es gibt ein Menschenrecht auf Arbeit. Das steht zwar nicht in der bundesdeutschen Verfassung, das steht aber in zahlreichen Verfassungen einzelner Bundesländer und vor allem auch in dem internationalen, auch von Deutschland ratifizierten Sozialpakt von 1966, und zwar in Artikel 6. Dieses Menschenrecht auf Arbeit ist essenziell. Man kann daraus natürlich keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz herleiten, aber wenn es um Arbeitsverbote geht und diese Menschen, diese Flüchtlinge während der jahrelangen oder jahrzehntelangen Prüfungs-Prozedur - wir haben zahlreiche Bosnier, die seit über zehn Jahren hier sind! - nur mit einer Duldung abgespeist werden und nicht arbeiten dürfen (sie dürfen sich also nicht das grundlegendste Bedürfnis erfüllen, nämlich das auf Selbstverwirklichung und freie Entfaltung der Persönlichkeit!), dann sehe ich da ein großes (menschen)rechtliches Problem. Dieses ist allerdings bisher nie richtig aufgearbeitet worden, Literatur und Rechtsprechung nehmen das unkritisch einfach so hin: Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtlinge, die dürfen halt nicht arbeiten. Es gibt allerdings zu diesem Thema seit kurzem eine hochinteressante Dissertation von Daniela Dohmes-Ockenfels, nämlich zu den Rechten auf Arbeit und Bildung der Asylbewerber in der Europäischen Union. Sie vertritt den Standpunkt, dass man ein Arbeitsverbot unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten allenfalls für drei bis sechs Monate rechtfertigen könne. Diese Auffassung kann man sich, denke ich, sehr schnell zu Eigen machen. Während einer ganz kurzen Eingangsphase halte ich es in der Tat für rechtlich unbedenklich, dass man nicht gleich allen Flüchtlingen den Arbeitsmarkt eröffnet. Wenn aber ein halbes Jahr abgelaufen ist und man sieht, diese Menschen müssen sich für eine längere Zeit hier orientieren, bevor über ihr Asylbegehren entschieden ist, oder sie genießen als Bürgerkriegsflüchtlinge einen notgedrungen längerfristigen Schutz, wie das bei den Bosniern ja der Fall war und ist (in Berlin leben viele schon seit zehn bis zwölf Jahren mit bloßem Duldungsstatus), dann ist das Arbeitsverbot als Ungleichbehandlung nach Art. 2 Abs. 2 des Sozialpaktes nicht mehr zu rechtfertigen.

Vorbildlich etwa ist die schwedische Regelung, nach der Asylbewerber, deren Antrag mit einiger Wahrscheinlichkeit länger als vier Monate dauern wird, sofort die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit erhalten. Das in Deutschland (und den Niederlanden) praktizierte, faktisch unbegrenzte Arbeitsverbot hingegen, das sich am (nur selten) fehlenden Angebot inländischer Arbeitskräfte orientiert, macht die Flüchtlinge zum Objekt, zum Objekt der Fürsorge; denn sie wollen ja gar nicht diese Fürsorge, sondern sie wollen selbst etwas beitragen zu ihrem Lebensunterhalt, sie wollen sich selbst verwirklichen.

Das Zweite ist, Flüchtlinge wollen wie alle Menschen würdevoll wohnen können, sich also eine eigene Wohnung suchen und gestalten. Das wäre im Übrigen auch viel billiger für den Staat; aber man lässt sie nicht, man pfercht sie mitunter jahrelang in Wohnheime zusammen, das kostet den Steuerzahler ein Vermögen, denn da werden Hotelpreise nach Kopf und Tag bezahlt; aber man "gönnt" sich diesen Luxus gern, denn man möchte eine "Druckkulisse" aufbauen - so das schreckliche Wort eines früheren Berliner Innenstaatssekretärs - , bis sich die Flüchtlinge derart schlecht fühlen, dass sie letztlich die erbärmlichen Verhältnisse in ihrer Heimat den hiesigen vorziehen und lieber heute als morgen "freiwillig" unser ach so gastfreundliches Land wieder verlassen. Also genau das Gegenteil von jener angeblichen Großzügigkeit des deutschen Asylrechts, auf die man sich offiziell immer so gern beruft. Also ein Menschenrecht auf die eigene Wohnung, auf eine persönliche Umgebung ist auch gewährleistet international und national, das ist sozusagen der Kern der Menschenwürde, der intime Kreis um sich herum. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ja auch jetzt in diesen Tagen wieder etwas gesagt im Zusammenhang mit dem "Großen Lauschangriff" und hat dabei die Bedeutung der Wohnung als geschützte Privatsphäre und die diesem Schutz zu Grunde liegende Menschenwürde präzisiert und neu definiert - eine sehr beachtliche Entscheidung.

Dann ist bei dem eingangs geschilderten Fall das Menschenrecht auf Bildung (Art. 13 Sozialpakt) tangiert. Der Sohn, der jetzt Abitur hat, darf wie zahlreiche junge Erwachsene in gleicher Lage einfach nicht studieren, solange die Eltern nur über eine Duldung verfügen. Dies halte ich für einen schwerwiegenden Menschenrechtsverstoß. Wenn ein Aufenthaltsrecht gegeben ist, auch wenn es (wie ich meine: rechtswidrig) nur in Form einer "Ketten-"Duldung zugebilligt wird, muss der Zugang zu den Bildungseinrichtungen uneingeschränkt gewährleistet werden. Das gilt sowohl für eine praktische Berufsausbildung wie auch für ein Hochschulstudium. Ich halte es für unerträglich, wie es hier in Berlin zum Beispiel in vielen Fällen schwersttraumatisierter Flüchtlinge geschehen ist, dass die hochschulreifen Kinder jahrelang vor sich hingammeln mussten, weil den Eltern in geradezu schikanöser Weise die Aufenthaltsbefugnis vorenthalten wurde, obwohl eindeutig war, dass eine Rückführung nicht verantwortet werden konnte.

Ein weiterer Punkt ist das Menschenrecht auf Freizügigkeit (Art. 12 Zivilpakt). Unsere bosnische Familie ist mit ihrem Aufenthalt auf das Land Berlin beschränkt, darf also nicht ohne ausdrückliche Genehmigung die Stadt verlassen. Das muss man sich einmal konkret vorstellen, was das bedeutet, wenn wir in unserer Bewegungsfreiheit auf ein Bundesland oder sogar auf einen Bezirk der Ausländerbehörde für zehn Jahre beschränkt wären. So etwas gibt es in ganz Europa nicht, da sind also die Deutschen wirklich mal wieder "Meister" in der Einschränkung von Grundrechten. Der Vorwand war immer, man müsse die Flüchtlinge sozusagen im Blick haben, damit sie für das Verfahren präsent sind, das war das ursprüngliche Argument für die Residenzpflicht. Das zählt aber eigentlich nicht mehr, weil man ja genau weiß, die haben ihre feste Anschrift, warum also sollen sie nicht einmal zu ihren Freunden fahren können, warum immer eine Genehmigung einholen? Warum ständig in der Gefahr, irgendwo erwischt zu werden und dann eine Strafe zahlen zu müssen? Also die einfachsten Bedürfnisse des Menschen auf Wohnung und auf Bewegungsfreiheit werden ohne sachlich vertretbaren Grund eingeschränkt, teilweise sogar das Recht, die eigene Nahrung zuzubereiten. Dies ist der Fall, wenn man über längere Zeit in einem Wohnheim leben muss und dort nur die Kantinenverpflegung bekommt, oder wenn man Chipkarten erhält, mit denen man nur bestimmte Lebensmittel in bestimmten Läden einkaufen kann. Damit wird die Möglichkeit eingeschränkt, seine eigene kulturelle Identität zu pflegen, die sich ja in der Zubereitung der nationalen Speisen wesentlich verwirklicht. Was soll man denn tun, wenn man schon nicht arbeiten darf; dann will man sich doch wenigstens das kochen, was sozusagen die Verbindung zur Heimat herstellt. Auch dies ein elementarer Bestandteil der Menschenwürde, die wir in der Behördenpraxis vielfach verletzen. Die Familie hat jetzt gerade eine Nachricht bekommen, sie solle sich doch bitteschön einen anderen Arzt suchen, der seine Praxis in der Nähe des neu zugewiesenen Wohnheims habe, damit das Sozialamt nicht ständig U-Bahn-Karten bezahlen müsse zu dem Arzt, bei dem die Familie seit zwölf Jahren in Behandlung ist. Das war sozusagen noch einmal das i-Tüpfelchen als Einschränkung eines Rechtes auf freie Arztwahl, das zu den ganz elementaren Rechten in unserer Gesellschaft gehört. Auch dieses Recht verweigern wir Flüchtlingen, nur weil das Ticket für den öffentlichen Nahverkehr zu teuer sei.

Ein zweiter Fall, den ich kurz ansprechen möchte, ist gestern durch den Berliner Tagesspiegel bekannt geworden. Es ging um eine Familie von Kosovo-Flüchtlingen in Stuttgart, seit 1993 dort aufhältlich. Zehn Jahre nach Einreise kam das traumatische Erlebnis im Oktober letzten Jahres: Die Familie wurde morgens früh um fünf Uhr von der Polizei geweckt, dem Vater legte man noch im Schlafanzug Handschellen an und führte ihn mit zwei Söhnen und einer Tochter ab. Die Mutter, psychisch schwer angeschlagen, wurde in eine psychiatrische Klinik verbracht, und auch die älteste Tochter, die als Einzige über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte, durfte in Deutschland bleiben. Die vier anderen Familienmitglieder wurden - die Richtigkeit des Zeitungsberichtes unterstellt - unter, wie ich finde, mehr als unwürdigen Umständen in einen Polizeiwagen verfrachtet, zur Abschiebesammelstelle gebracht und anschließend nach Pristina zurückgeflogen. Der Journalist ist ihnen nachgereist, um zu sehen, was aus der abgeschobenen Familie geworden ist. Er fand den Vater als völlig gebrochenen Mann vor: Er hatte noch immer denselben Schlafanzug an und darüber irgend welche gebrauchten Sachen, die ihm jemand geschenkt hatte.

Er war früher vor seiner Flucht im Kosovo Lehrer für Latein und Geschichte gewesen, hatte dann in Deutschland in einem Bauunternehmen gearbeitet und war da als unersetzbar bezeichnet worden. Trotzdem hat die Behörde ihn abgeschoben. Im Kosovo hat er praktisch nichts mehr zu tun, er lebt da von Almosen seines Bruders und denkt nur daran, dass seine Frau sich Sorgen um ihn macht. - Seine Frau, noch immer in der Psychiatrie, wird ihrerseits ebenfalls nur noch von der Sorge geplagt, dass ihr Mann ihretwegen leide. Die mit abgeschobene Tochter ist inzwischen mit einem Deutschen verheiratet, den sie schon in Stuttgart kennen gelernt hatte. Er ist ihr nach Pristina nachgereist, wo er sie geheiratet hat, und wartet nun seit fünf Monaten auf die gemeinsame Rückkehr mit seiner Frau. Aber die Ausländerbehörde in Stuttgart sabotiert schlicht durch Untätigkeit die Ausstellung des ihre Zustimmung erfordernden Visums.

Auch dieser Fall weist mehrere Verstöße gegen elementare Menschenrechte auf: Das fängt an mit der Würde. Ich finde es völlig unangemessen, aber man hört das immer wieder, dass Menschen einfach im Schlafanzug und in Hausschuhen abgeführt werden, wie Schwerverbrecher mit Handschellen gefesselt, obwohl überhaupt keine Fluchtgefahr besteht. Sie konnten gerade noch eine halbe Stunde lang die notwendigsten Utensilien einpacken, und dann zack, zack hinaus. So geht man nicht mit Menschen um, das halte ich für eine absolut unentschuldbare Vorgehensweise.

Ein zweiter Punkt war: In dem Bericht heißt es, es sei noch ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gewesen; der Mann habe darauf hingewiesen und den Polizeibeamten die Eingangsmitteilung des Gerichts vorgelegt, auf der stand, dass gebeten werde, die Familie vor der Entscheidung des Gerichts nicht abzuschieben. Dieses Papier sei jedoch unbeachtet in den Mülleimer geworfen worden. Darin liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen elementare Verfahrensrechte. Man hat in Deutschland ein Grundrecht auf Zugang zum Gericht, gegen jede staatliche Eingriffsmaßnahme darf man die Gerichte anrufen, dies wird in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert, ohne Einschränkungen. Das bedeutet, dass die Behörden natürlich nicht vollziehen dürfen, bevor das Gericht entschieden hat. Das ist eine absolute Selbstverständlichkeit. Aber es geistert immer noch in den Ausländerbehörden und einigen Innenministerien die Auffassung herum, es sei allenfalls ein "Gnadenakt", wenn die Behörde großzügig darauf verzichte, einen Ausländer vor Entscheidung der angerufenen Gerichte abzuschieben. Also ein völliges Missverständnis. Dieses Verfahrensgrundrecht ist für den demokratischen Rechtsstaat elementar, dass nämlich Behördenakte kontrolliert werden können, und zwar effektiv; d.h. im einstweiligen Rechtsschutz in zwei Instanzen.

Vielfach ist die Auffassung verbreitet, die Ausländerbehörde dürfe sofort abschieben, wenn die erste Gerichtsinstanz entschieden habe. Dem ist aber nicht so. Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn vom Gesetzgeber eine zweite Instanz vorgesehen ist, ein Rechtsanspruch darauf, diese auch noch effektiv anrufen zu dürfen. Bevor also die zweite Instanz im Eilverfahren entschieden hat, darf die Abschiebung überhaupt nicht vollzogen werden. Aber dieses Bewusstsein fehlt leider noch weit verbreitet, und deshalb besteht insoweit erheblicher Aufklärungs- und Fortbildungsbedarf bei den Ausländerbehörden und teilweise sogar bei den Verwaltungsgerichten. Im vorliegenden Fall etwa könnte das Gericht - anstatt die Sache als "erledigt" einzustellen - sofort eine mündliche Verhandlung anberaumen und das persönliche Erscheinen der Kläger anordnen. Sie müssten dann aus dem Kosovo einreisen (mit einem entsprechenden, von der deutschen Botschaft auszustellenden Visum), und der Verfahrensfehler könnte zumindest in geringem Umfang geheilt werden.

Dann ist meines Erachtens in diesem Fall massiv das Recht auf eheliche Lebensgemeinschaft verletzt worden: Man kann nicht den Ehemann abschieben und die Ehefrau, die ersichtlich psychisch krank ist, hier lassen und längerfristig in die Psychiatrie einweisen; also das Auseinanderreißen einer solchen ehelichen Gemeinschaft widerspricht so eklatant Art. 6 Abs. 1 GG, dass ich erschüttert bin, wenn ich so etwas lese. Ich kann es im Grunde genommen nicht glauben und will es auch gar nicht glauben, dass Derartiges in Deutschland passiert. Wenn ein Ehegatte längerfristig nicht abgeschoben werden kann, darf natürlich der andere Ehegatte in dieser Zeit auch nicht abgeschoben werden. Die Familie hat ja ein Recht darauf, zusammenzubleiben. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt in dem geschilderten Fall darin, dass die Rückkehr der Tochter, die inzwischen mit einem Deutschen verheiratet ist, offenbar sabotiert wird. Wir haben im Gericht oft derartige Visaverfahren anhängig, in denen die ausländischen Ehegatten von Deutschen vielfach jahrelang über mehrere Instanzen ihre Einreise betreiben müssen. Mit gelegentlich mehr als fragwürdigen Argumenten wird dabei von Behördenseite versucht, den Nachweis zu führen, dass die Eheleute sich ja nur zum Schein zusammengetan hätten und eigentlich gar keine eheliche Gemeinschaft führen wollten. Aber wie will man das ernsthaft zu einem Zeitpunkt beurteilen, zu dem die beiden Partner noch gar nicht die Gelegenheit hatten, tatsächlich zusammenzuleben? Also wenn ein Ausländer mit einem Deutschen verheiratet ist, dann besteht grundsätzlich ein Anspruch, diese Ehe in Deutschland zu führen, und nur in ausnahmsweise ganz eindeutigen Fällen von Scheinehen darf das Recht auf Zusammenzug verweigert werden. Anderenfalls besteht die ernsthafte Gefahr, dass die Beziehung schon durch die bloße Verzögerungstaktik der Behörde zerstört wird. Ich erinnere nur an das Institut des Trennungsjahres, das zu Recht als Beleg für ein endgültiges Scheitern einer Ehe angesehen wird - dies gilt natürlich umso mehr, solange die Partner noch gar nicht zusammenleben dürfen.

Der Grund, weshalb man in dem geschilderten Fall die Familie teilweise abgeschoben und damit offenkundig zerstört hat, war übrigens eine geringfügige strafrechtliche Verfehlung: Die Verurteilung des Vaters und Ehemannes zu 60 Tagessätzen im Jahre 1998, also vor über fünf Jahren. Die Sache ist damit aus dem Bundeszentralregister getilgt, in rechtswidriger Weise aber offenbar nicht aus der Ausländerakte, hätte dem Mann also gar nicht mehr entgegengehalten werden dürfen. Im Übrigen - und darin sehe ich das Willkürverbot verletzt - ist die starre Regelung, dass jemand ab 50 Tagessätzen, die ein Strafrichter zumeist ohne Kenntnis der aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen in gewissem Maße mehr oder weniger zufällig verhängt haben dürfte, abgeschoben wird, obwohl er eigentlich zu einem begünstigten Personenkreis gehört, Ausdruck einer bloßen Scheingerechtigkeit. Man muss bei aller Notwendigkeit von verallgemeinernden Regelungen immer auch die Besonderheiten des Einzelfalls sehen und die Art und Schwere der Straftat in ein Verhältnis setzen zu den konkreten Nachteilen, die sich aus einer Versagung des Aufenthaltsrechts ergeben.

In unserem Fall ging es um einen Schaden von ca. 1.500,-- Euro, der durch den Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe entstanden war und - unabhängig von dem (bestrittenen) Vorsatz - unter Berücksichtigung des unser gesamtes Rechtswesen durchdringenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die langfristige Zerstörung der Familie mit geradezu katastrophalen Folgen kaum rechtfertigen dürfte. Schematische Regelungen können also sehr wohl dazu führen, dass sich im Gewande von Gerechtigkeit tatsächlich im Einzelfall Willkür vollzieht, auch dies muss man sich immer wieder in Erinnerung rufen.

So weit meine Anmerkungen zu den Grund- und Menschenrechten, die während des Anerkennungsverfahrens viel zu oft verletzt werden.

II.

Ich komme jetzt in einem zweiten Teil zu der Frage, welche Menschenrechte speziell bei der Behandlung traumatisierter Flüchtlinge gefährdet sind. Bundesweit hat dieses Problem eine große Dimension, denn statistisch ist nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation jeder vierte Flüchtling seelisch traumatisiert, und auch in Deutschland leben noch viele Flüchtlinge insbesondere aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, die sich auf dieses Krankheitsbild berufen.

Die Innenministerkonferenz (IMK) hat nun endlich nach jahrelangem Zögern im November 2000 beschlossen, dass kriegstraumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien eine Aufenthaltsbefugnis erhalten sollen. Diese Regelung kam im Grunde viel zu spät, denn die Betroffenen hätten wie alle anderen Bürgerkriegsflüchtlinge schon unmittelbar nach ihrer Einreise (also seit bis zu acht Jahren!) einen Anspruch auf diesen Status gehabt. § 32 a AuslG war nämlich speziell für diesen Personenkreis als Rechtsgrundlage geschaffen worden, gelangte aber auf dem Rücken der besonders schutzbedürftigen Menschen unter fadenscheinigen Vorwänden nie zur Anwendung, weil die finanzielle Last dann von den Kommunen auf die Länder übergegangen wäre - ein wahrhaft beschämendes Kapitel der deutschen Ausländerpolitik.

Nun wurde also im November 2000 zumindest einem Teil der vom Gesetzgeber eigentlich dafür vorgesehenen Bürgerkriegsflüchtlinge, nämlich den traumatisierten aus Bosnien, die Aufenthaltsbefugnis zugebilligt, nachdem man sie bis dahin jahrelang mit dem völlig unzureichenden Status der Kettenduldung abgespeist hatte. Doch wie sieht die Umsetzung dieses "großzügigen" IMK-Beschlusses in der Praxis aus? Viele Ausländerbehörden - ich weiß allerdings nicht, ob dieser Eindruck repräsentativ ist - sind absolut rigide und sperren sich mit aller Kraft gegen die Anwendung dieser Regelung mit dem Argument: "Na, da könnte ja jeder kommen; jetzt sind sie plötzlich alle ‚traumatisiert', da müssen wir ganz genau hinschauen!" Und diese Einstellung führt nun wiederum zu Eingriffen in die Menschenwürde, die das ohnehin schon schwere Leid der Betroffenen weiter verschlimmern. So versucht man mit einer ungeheuren Penibilität, im Vorbringen der Flüchtlinge irgendwelche Widersprüche herauszufinden, und trotz gutachterlicher Bestätigung der Traumatisierung maßt sich dann die Behörde an, dieses Ergebnis mangels Glaubwürdigkeit des Vortrages zu bestreiten, weil es z.B. bei mehreren Anhörungen Unterschiede in der Schilderung des Einreiseweges gegeben habe.

Das Krankheitsbild einer Traumatisierung ist jedoch nach internationalen Standards auf Grund konkreter Symptome genau definiert und kann deshalb, wenn diese Symptome unabhängig von den Schilderungen des Klienten in ihrer Gesamtheit klinisch diagnostiziert sind, durch bloße Gedächtnislücken oder Verwechslungen bei der Fluchtgeschichte nicht ohne weiteres in Frage gestellt werden, eher im Gegenteil. Denn solche Störungen der Erinnerung treten häufig gerade krankheitsbedingt auf, sind also von vornherein nicht in gleicher Weise ein Kriterium für die Glaubwürdigkeit wie im Asylverfahren eines seelisch gesunden Flüchtlings. Diese Erkenntnis der Fachleute hat sich aber leider bei vielen Ausländerbehörden und sogar bei Verwaltungsgerichten noch nicht ausreichend herumgesprochen.

Letztlich ist es sogar so - das sagen die von Experten zusammengestellten Standards -, dass nur besonders geschulte Therapeuten nach etwa vier Sitzungen mit längeren, vertrauensvollen Gesprächen überhaupt in der Lage sind, das Vorliegen einer Traumatisierung zuverlässig zu beurteilen. Nach Aktenlage oder auch in einer dafür gar nicht geeigneten öffentlichen (!) Verhandlung vor Gericht ist dies jedoch nicht ansatzweise möglich. Man kann also auch als Richter mangels des notwendigen "Handwerkszeugs" auf Grund eigener Sachkunde gar nicht feststellen, ob jemand traumatisiert ist oder nicht. Denn es fehlt die Kenntnis des Krankheitsbildes in allen seinen Erscheinungsformen und der notwendigen Fragetechnik für die Exploration, um das auslösende Erlebnis mit den diagnostizierten physischen und psychischen Auffälligkeiten kompetent abgleichen zu können.

Wenn sich insoweit gleichwohl vielfach Ausländerbehörden und Gerichte ein eigenes Urteil erlauben, indem sie ein vorliegendes Gutachten für nicht überzeugend erklären und sodann in einem weiteren Schritt eigenmächtig das Fehlen einer Traumatisierung feststellen, überschreiten sie eindeutig ihre Fachkompetenz. Für mich liegt demgegenüber bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Gutachtens die einzige Lösung darin, zunächst dem Sachverständigen Gelegenheit zur Erläuterung seines Ergebnisses zu geben und dann, falls die Zweifel noch immer nicht ausgeräumt werden können, ein zweites Gutachten unter Präzisierung der Fragestellung einzuholen. Wenn diese Grundsätze nicht eingehalten werden, spielen sich vielfach regelrechte Tragödien ab, indem schwersttraumatisierte Flüchtlinge zu Unrecht abgeschoben und dadurch retraumatisiert werden. Dies ist ein massiver Eingriff in das Recht auf Gesundheit und auf körperliche Unversehrtheit; denn durch die Abschiebung wird in solchen Fällen regelmäßig nicht nur eine erhebliche Verschlimmerung des Krankheitsbildes verursacht, sondern auch die Chance für eine Heilung, die einen geschützten Raum mit fester Lebensperspektive erfordert, langfristig, wenn nicht dauerhaft zerstört.

Dann ein Verstoß gegen das Willkürverbot: Bei dem IMK-Beschluss vom November 2000 ist festgelegt worden, dass Traumatisierte nur dann eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn sie am Stichtag 1. Januar 2000 in psychiatrischer oder fachärztlicher Behandlung waren. Das wird dann so praktiziert, dass man sagt: Na ja, ihr seid ja vielleicht beim Allgemeinmediziner gewesen und von ihm jahrelang wegen Depressionen behandelt worden, aber ihr wart am 1. Januar 2000 nicht beim Psychiater, also werdet ihr nicht als anspruchsberechtigt anerkannt, allerdings bekommt ihr weiter auf unabsehbare Zeit eine Duldung, dürft also noch immer nicht arbeiten oder reisen.

Diesen Stichtag halte ich für willkürlich. Er ist schon auf mehr als zweifelhafte Weise zu Stande gekommen: Ursprünglich gab es eine Beschlussvorlage, nach der der Stichtag wie bei Altfallregelungen auf das Datum der IMK, also November 2000, festgesetzt werden sollte. Damit wollte man vermutlich - eine Begründung gab es nicht - verhindern, dass nun sofort alle Flüchtlinge erstmals zum Arzt gingen, um sich Gefälligkeitsbescheinigungen über eine in Wahrheit gar nicht vorliegende Traumatisierung ausstellen zu lassen. Warum der Stichtag dann (wiederum ohne jegliche Begründung) auf den 1. Januar 2000 vorverlegt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Und: Natürlich ist es immer berechtigt, einem Missbrauch vorzubeugen. Es soll auch gar nicht bestritten werden, dass es gelegentlich solche Fälle gibt. Aber das berechtigt nicht dazu, alle, die an einem Stichtag nicht in Behandlung waren, pauschal und ohne jede Möglichkeit eines Nachweises von der Vergünstigung auszuschließen.

Die erleichterte Anerkennung derjenigen, die den Stichtag eingehalten haben, ist zwar sicherlich zur Erleichterung des Verwaltungsverfahrens sachgerecht. Umgekehrt ist jedoch die Nichteinhaltung des Stichtages ohne jede Aussagekraft. Denn es ist von zahlreichen Unwägbarkeiten abhängig, ob und wann ein tatsächlich traumatisierter Flüchtling in fachärztlicher Behandlung war, z.B. von der Diagnose durch einen behandelnden Allgemeinarzt und zusätzlich seiner Bereitschaft, den Patienten sodann an einen Spezialisten zu überweisen; ferner von der Bereitschaft der Kasse, die Kosten zu tragen, und schließlich von der Fähigkeit des Flüchtlings, sich überhaupt an die Behandlung heranzuwagen, anstatt die Krankheit - was vielfach als die einfachere Lösung erscheint - schlicht weiter zu verdrängen.

Denn die Befassung mit dem traumatischen Erlebnis führt ja gerade häufig zu einem Aufbrechen des Schmerzes, was bei den Betroffenen große Ängste und Vermeidungsstrategien auslösen kann - ein geradezu typisches, krankheitsbedingtes Phänomen. Deshalb haben wir diesen Stichtag in unserer Kammerrechtsprechung für willkürlich erklärt. Das hat in Berlin dazu geführt, dass die Regelung jetzt flexibel gehandhabt wird, d.h. dass zumindest diejenigen, die zuvor schon in irgendeiner ärztlichen Behandlung waren, möglicherweise wegen einer Depression, ohne dass die posttraumatische Belastungsstörung erkannt worden war, in die Vergünstigung einbezogen werden. Aber dagegen gibt es inzwischen schon Bedenken und die Anfrage eines Kollegen an das Bundesinnenministerium, ob denn diese großzügige Behördenpraxis mit der bundeseinheitlichen Absprache auf der IMK überhaupt in Einklang stehe.

Also diese beiden vorgenannten Punkte möchte ich hier bei der ausländerrechtlichen Behandlung der traumatisierten Flüchtlinge als menschenrechtlich besonders relevant hervorheben. Leider bietet die Praxis insoweit Anlass zu großer Sorge.

Und noch ein Drittes: Es geht m.E. nicht an, dass die Verfahren zur Prüfung der Traumatisierung über Jahre hingezogen werden. Hier in Berlin etwa stehen mehrere hundert Fälle noch immer in "Bearbeitung", obwohl der Erlass schon vor mehr als drei Jahren beschlossen wurde. In der ganzen Zeit leben die betroffenen Flüchtlinge mit ihren schweren seelischen Verletzungen weiter in krankmachender Unsicherheit; sie dürfen weiterhin nicht arbeiten, nicht reisen, keine Ausbildung antreten und vielfach nicht einmal eine eigene Wohnung suchen - all dies wäre für eine Heilung oder Linderung der Leiden von essenzieller Bedeutung. Stattdessen chronifiziert sich durch den angsterfüllten Schwebezustand mit verordneter Untätigkeit die Krankheit, der Heilungsprozess wird verzögert oder gar im Kern gefährdet. Schon durch das lange Verfahren werden also wieder Menschenrechte beeinträchtigt und verletzt, nicht zuletzt das Menschenrecht auf Gesundheit.

Zum Abschluss nur noch ein paar Stichworte, denn ich habe Ihre Aufmerksamkeit schon über Gebühr beansprucht. Man soll ja über alles, nur nicht über zwanzig Minuten sprechen.

III.

Zur Abschiebungshaft, das ist ein altes Steckenpferd von mir, da - finde ich - muss dringend etwas geändert werden, und da sind Sie ja hier in einer Arbeitsgruppe auch noch weiter am Ball. Es geht dabei um das neben dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf Leben grundlegende Menschenrecht der Freiheit der Person. Zu dessen voller Anwendung muss erstens der Personenkreis für eine mögliche Inhaftierung eingeschränkt werden, d.h. es darf von vornherein nicht jeder in Abschiebungshaft kommen, beispielsweise Minderjährige, Schwangere oder Mütter von kleinen Kindern; dies halte ich für dringend regelungsbedürftig, sei es durch den Gesetzgeber oder - was einfacher und schneller umsetzbar wäre - durch schlichte Verwaltungsanordnung der Innenministerien.

Dann muss zweitens die Dauer der Abschiebungshaft drastisch reduziert werden: Es geht nicht an, Menschen für bis zu eineinhalb Jahre in Haft zu nehmen, obwohl letztlich eine Abschiebung gar nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang gilt es wirklich, das Menschenrecht auf Freiheit der Person als solches überhaupt wieder ernst zu nehmen. Drittens sind auch die Haftbedingungen immer wieder zu beanstanden. Dabei gilt weiter der Grundsatz: "Abschiebungshaft ist normales Leben minus Freiheit".

Es müssen also alle Möglichkeiten für ein selbstbestimmtes Leben weiter gewährleistet sein: Telefon, Besuche, Zugang zu Dolmetschern, Rechtsanwälten und Ärzten. Wenn man sich schon das Recht herausnimmt, diese Menschen, die ja keine Straftäter sind, in Haft zu nehmen, obwohl man sie über mehr oder weniger lange Zeiträume gar nicht abschieben kann, dann muss man sie wenigstens auch wie ganz normale Menschen behandeln und ihnen sämtliche Freiheitsrechte zugestehen, die das Ziel der Haft nicht gefährden.

IV.

Nun noch ein Wort zur Illegalität: Flüchtlinge, die ohne jeden Status bei uns leben, also illegal, halte ich für ein großes und lösungsbedürftiges Problem, obwohl nur selten offiziell jemand darüber spricht. Wir haben das Vorbild der USA, warum machen wir das nicht auch so? Es wird dort einfach hin und wieder eine "Amnestie" erlassen, um diesen Menschen, die ja auch Träger von Rechten, insbesondere der Menschenwürde sind, das Auftauchen in ein normales Leben zu ermöglichen. Da kann man natürlich immer noch Ausnahmen machen, z.B. was schwere Kriminalität angeht usw., aber es muss grundsätzlich möglich sein, diesen Zustand der Illegalität in Würde zu beenden. Das gilt nicht zuletzt auch für die Kinder dieser Menschen, die unter der Statuslosigkeit besonders leiden und deren gesamte Zukunft dadurch gefährdet ist.

V.

Und schließlich eine letzte Anmerkung zum Kirchenasyl: Ich halte die Gewährung von Kirchenasyl für die Anwendung eines Grund- und Menschenrechtes insofern, als es ja nur dazu dient, einen Härtefall nach Abschluss aller Instanzen noch einmal überprüfen zu lassen, und zwar in Form einer Petition; dass also ein Fall, der von Behörden und Gerichten durchentschieden ist, im Sinne von Art. 17 GG erneut Behördenleitern oder Parlamentariern vorgelegt wird, um noch ein letztes Mal darüber nachzudenken, ob nicht doch eine andere als die bislang getroffene Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Ermessensbetätigung möglich oder gar geboten ist. Nur dazu dient das Kirchenasyl.

Es sollen also nicht dauerhaft Menschen in die Illegalität versetzt und von irgendwelchen frommen Müttern versorgt werden, sondern man möchte, wenn man erkannt hat, dass ein Mensch wirklich unverhältnismäßig behandelt worden ist, lediglich einen weiteren Prozess des Nachdenkens anstoßen. Dieses Petitionsrecht ist verfassungsmäßig verankert, und insofern stimmt es einfach nicht, dass diejenigen, die Kirchenasyl gewähren, in willkürlicher Weise eine rechtsstaatlich gefundene Entscheidung eigenmächtig aushebeln und sich dadurch strafbar machen. Im Gegenteil: Sie haben das Grundgesetz auf ihrer Seite. Auf diesen Aspekt sollte man immer wieder hinweisen, wenn Behördenvertreter - was regelmäßig vorkommt - das Institut des Kirchenasyls grundsätzlich in Frage stellen wollen.

Ich habe diese Einführung in Ihre Tagung nicht gegeben, um nur anzuklagen und die vielen Menschenrechtsverletzungen durch Behörden und Gerichte anzuprangern. Es geht mir vielmehr darum, dass man auch vor allem nach Ursachen forscht: Wieso kommt es zu diesen Menschenrechtsverletzungen? Das wird ja auch Thema der Tagung sein. Und wie kann man sie effektiv abstellen, ohne in bloße Konfrontation und Marktschreierei zu verfallen? Da muss man, glaube ich, sehen: Es gibt mitunter ganz banale Ursachen für diese Menschenrechtsverletzungen. Da sitzen etwa mehr oder weniger ahnungslose Beamte, die vielleicht ganz gutwillig sind, aber gar nicht wissen oder es verdrängen, was sie anrichten. Das sind vielfach Menschen - ich will jetzt bewusst nicht den belasteten Begriff der Schreibtischtäter benutzen -, die gar nicht den Bezug zur Realität und den Folgen ihres Tuns haben. Die wissen z.B. gar nicht, wie es im Kosovo aussieht.

Ich denke auch, die Ausländerbehörde in Stuttgart, die den zweiten der eingangs geschilderten Fälle mit der zerrissenen Familie zu verantworten hat, ist sicherlich der Auffassung, sich ganz nach Recht und Gesetz verhalten zu haben; denn nach der IMK-Beschlusslage ist eben bei 60 Tagessätzen abzuschieben und nach Gleichheitsgrundsätzen besteht damit - so wohl die irrige Annahme des handelnden Beamten - die schematische Pflicht, entsprechend zu handeln. Es fehlt also oft an Kenntnissen über die tatsächlichen Umstände und ferner an einem Gespür für die Menschenrechte, die immer eine konkrete Würdigung des Einzelfalls erfordern, so aufwändig dies auch sein mag. Daraus folgt ein großer Bedarf an Fortbildung in Fragen des Menschenrechtsschutzes, wie er unter anderem auch von dem Deutschen Institut für Menschenrechte in bescheidenem Rahmen gedeckt werden soll. Es muss auch immer wieder an die Gerichte appelliert werden, dass sie auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mündliche Verhandlungen durchführen. Denn nur wenn der Richter die Menschen, über deren Zukunft er zu befinden hat, konkret als Personen wahrnimmt und mit ihnen spricht, wird er sich ein umfassendes Bild von ihrer Situation und den Folgen seines Tuns machen können - essenzielle Voraussetzung für eine gerechte Entscheidung. Dies ist mir ein besonderes Anliegen, das ich an Sie alle weitergeben möchte: auf vielen Ebenen bewusstseinsbildend zu wirken und dadurch vielleicht einen kleinen Beitrag zur Überwindung banaler Grausamkeit im Behördenalltag zu leisten.

* Der Autor ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Berlin

Von Percy MacLean haben wir zuletzt auf unserer Homepage veröffentlicht:
Menschenrechtspolitik "soft"?
Das Deutsche Institut für Menschenrechte im Spannungsfeld von Politik und Zivilgesellschaft (23. August 2003)



Anhang: Menschenrechte für Flüchtlinge in Deutschland (Auswahl)

Art. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 2 I GG: (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Art. 6 I GG: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Art. 17 GG: Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Art. 19 IV 1 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Artikel 6 Sozialpakt:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.

Artikel 11 Sozialpakt:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.

Artikel 12 Sozialpakt:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen: ...
d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.

Artikel 13 Sozialpakt:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.

Artikel 12 Zivilpakt:
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.

Geltung und Einschränkungen dieser Rechte:

Artikel 2 Sozialpakt:
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen. <
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.

Artikel 4 Sozialpakt:
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.





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