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UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) begrüßt Afghanistan-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund anerkannt - Jetzt muss Deutschland die Flüchtlingskonvention ratifizieren

Am 20 Februar 2001 fällte das Bundesverwaltungsgericht in Berlin eine Grundsatzentscheidung über die Behandlung von Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern, die in ihren Herkunftsländern von nicht-staatlichen "Autoritäten" verfolgt und unterdrückt werden. Bislang galt in der deutschen Behördenpraxis der Grundsatz, dass Asylbewerber und Flüchtlinge nur dann ein Schutzrecht genießen, wenn sie von staatlichen Organen oder in deren Auftrag verfolgt oder misshandelt werden. Pro Asyl, Flüchtlings- und Menschenrechtsgruppen haben immer wieder auf diese vermeintliche "Lücke" im deutschen Recht aufmerksam gemacht. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Bundesrepublik endlich Anschluss an die übrigen europäischen Staaten. Das UN-Flüchtlingskommissariat UNHCR begrüßte das Urteil in einer Presseerklärung, die wir im Folgenden dokumentieren.

UNHCR: Gericht setzt positives Signal
20. Februar 2001

Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) begrüßt Afghanistan-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als positives Signal.

Die Berliner Richter haben mit ihrem heutigen Spruch den deutschen Sonderweg bei der Bewertung der quasi-staatlichen Verfolgung verlassen. Sie entsprachen so nicht zuletzt der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, sich bei der Beurteilung an der Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen zu orientieren. Damit wird die bereits eingeleitete Abkehr von einer Asylrechtsprechung unter bloß restriktiven Vorzeichen fortgesetzt.

Wie überall in Europa gilt nunmehr auch in Deutschland, dass Verfolgung in Bürgerkriegen von De-facto-Autoritäten, wie z.B. den Taliban in Afghanistan, ausgehen kann. Nach Auffassung von UNHCR hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht einen wichtigen Beitrag zur Angleichung an die europäische Praxis geleistet.

Darüber hinaus ergibt sich erneut die Chance, das Thema nichtstaatliche Verfolgung nach den Kriterien des internationalen Flüchtlingsrechts sachgerecht zu diskutieren. Vor diesem Hintergrund ist es verfehlt, den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention ausschließlich auf den Bereich der staatlichen bzw. staatlich zurechenbaren Verfolgung zu reduzieren. Auch die Opfer nichtstaatlicher Verfolgung müssen den Schutz des Abkommens potenziell in Anspruch nehmen können.

Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde vor 50 Jahren verabschiedet. Für die weitaus meisten der inzwischen 137 Unterzeichnerstaaten gilt das Abkommen unabhängig von dem jeweiligen Urheber der Verfolgung. Entscheidend ist hingegen deren religiös, politisch oder ethnisch motivierte Zielrichtung. Aus Sicht von UNHCR wäre das Jubiläumsjahr ein überaus angemessener Zeitpunkt, um diesen internationalen Standard auch in Deutschland umzusetzen.

Quelle: ots Originaltext: UNHCR
Im Internet recherchierbar: http://recherche.newsaktuell.de


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