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"Die Staaten tragen die Hauptverantwortung dafür, Zivilpersonen zu schützen und die Menschenrechte zu achten und zu gewährleisten"

Dokumentiert: Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zum Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten (S/PRST/2013/2)

Dokumentiert: Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zum Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten (S/PRST/2013/2)
Der UN-Sicherheitsrat debattierte am 12. Februar 2013 in einer offenen Sitzung über eine Erklärung des Präsidenten dieses Gremiums, wonach der Schutz von Zivilpersonen in Konflikten in die Verantwortung der Staaten fällt. Es ist dies das Thema, das seit der Veröffentlichung des Berichts "Responsibility to Protect" einer hochrangigen Kommission im Jahre 2001 verschiedene UN-Gremien immer wieder beschäftigte. In der Sitzung sprachen Vertreter/innen von 70 Delegationen. Viele von ihnen befassten sich in ihren Statements mit dem Bürgerkrieg in Syrien, einige gingen auf den Atomwaffentest Nordkoreas ein, andere sprachen über Mali, Afghanistan und weitere Konfliktregionen. Die Debatte lässt sich hier nachverfolgen: Security Council Says States Have Primary Responsibility for Protecting Civilians in Conflict, Reaffirms Peacekeeping Missions Need Protection Mandate, Resources (www.un.org, externer Link).
Im Folgenden dokumentieren wir die deutsche Fassung der Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats.

Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats

Auf der 6917. Sitzung des Sicherheitsrats am 12. Februar 2013 gab der Präsident des Sicherheitsrats im Zusammenhang mit der Behandlung des Punktes „Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten“ im Namen des Rates die folgende Erklärung ab:

„Der Sicherheitsrat bekräftigt sein Bekenntnis zum Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten und zur fortgesetzten und vollständigen Durchführung aller seiner früheren einschlägigen Resolutionen, namentlich der Resolutionen 1265 (1999), 1296 (2000), 1674 (2006), 1738 (2006) und 1894 (2009), sowie aller seiner Resolutionen über Frauen und Frieden und Sicherheit, Kinder und bewaffnete Konflikte und Friedenssicherung und aller einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten.

Der Sicherheitsrat bekräftigt die ihm nach der Charta der Vereinten Nationen obliegende Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und seine Entschlossenheit und Bereitschaft, in allen Situationen, mit denen er befasst ist, auf die Herbeiführung eines dauerhaften Friedens hinzuwirken.

Der Sicherheitsrat bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die überwiegende Mehrheit der Opfer in Situationen bewaffneten Konflikts nach wie vor Zivilpersonen sind.

Der Sicherheitsrat erkennt an, dass die Staaten die Hauptverantwortung dafür tragen, Zivilpersonen zu schützen und die Menschenrechte aller in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen und ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu achten und zu gewährleisten, wie vom einschlägigen Völkerrecht vorgeschrieben.

Der Sicherheitsrat erklärt erneut, dass die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien die Hauptverantwortung dafür tragen, alle durchführbaren Schritte zu unternehmen, um den Schutz von Zivilpersonen zu gewährleisten, und fordert die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nachdrücklich auf, die Grundbedürfnisse von Zivilpersonen zu decken und dabei vor allem die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern, Flüchtlingen, Binnenvertriebenen sowie anderen Zivilpersonen mit besonderer Schutzbedürftigkeit, namentlich Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen, zu beachten.

Der Sicherheitsrat verlangt erneut, dass alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien die nach dem humanitären Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen und dem Flüchtlingsvölkerrecht für sie geltenden Verpflichtungen strikt befolgen. Der Rat betont, dass die Parteien alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um zivile Opfer zu vermeiden und die Zivilbevölkerung zu achten und zu schützen.

Der Sicherheitsrat ist nach wie vor entschlossen, sich mit den Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, und ihren Folgen in Postkonfliktsituationen zu befassen. In dieser Hinsicht und in Bekräftigung der Grundsätze des humanitären Völkerrechts verurteilt der Sicherheitsrat nachdrücklich alle an Zivilpersonen begangenen Verstöße gegen das Völkerrecht, insbesondere vorsätzliche Angriffe auf Zivilpersonen, unterschiedslose oder unverhältnismäßige Angriffe und sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich des Einsatzes sexueller Gewalt aus politischen Beweggründen und als Kriegstaktik. Der Rat bekundet seine ernste Besorgnis über Situationen, in denen Streitkräfte und bewaffnete Gruppen weiterhin unter offener Missachtung des anwendbaren Völkerrechts und der einschlägigen Resolutionen des Rates Rechtsverletzungen und Missbrauchshandlungen an Kindern begehen, die bewaffneten Konflikten und Postkonfliktsituationen ausgesetzt beziehungsweise davon betroffen sind. Der Rat verlangt, dass alle in Betracht kommenden Parteien diesen Rechtsverletzungen und Missbrauchshandlungen sofort ein Ende setzen, fordert sie auf, mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, und bekräftigt seine Bereitschaft, gezielte und abgestufte Maßnahmen zu beschließen. Der Rat fordert die Staaten auf, sicherzustellen, dass diejenigen, die das Völkerrecht verletzen und dagegen verstoßen, voll zur Rechenschaft gezogen werden.

Der Sicherheitsrat bekräftigt seine entschiedene Ablehnung der Straflosigkeit für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen und betont in diesem Zusammenhang, dass die Staaten die Verantwortung für die Einhaltung ihrer einschlägigen Verpflichtungen tragen, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen, eingehende Ermittlungen anzustellen und die für Kriegsverbrechen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Der Rat erkennt an, dass internationale Untersuchungskommissionen und Ermittlungsmissionen wertvolle Mechanismen sind, um Behauptungen über schwere Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht zu prüfen und zu untersuchen und im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat Empfehlungen zur Förderung der Rechenschaftspflicht, der Gerechtigkeit und des Schutzes für die Opfer abzugeben. Der Rat erwägt die Möglichkeit, die nach Artikel 90 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen geschaffene Internationale Ermittlungskommission heranzuziehen.

Der Sicherheitsrat stellt fest, dass der Kampf gegen die Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen von internationalem Belang und die diesbezügliche Rechenschaftspflicht durch die Behandlung und Verfolgung dieser Verbrechen am Internationalen Strafgerichtshof, im Einklang mit dem Römischen Statut, an den Ad-hoc- und gemischten Gerichtshöfen sowie in den Sonderkammern nationaler Gerichte gestärkt worden sind. In dieser Hinsicht erklärt der Sicherheitsrat erneut, wie wichtig es ist, dass die Staaten im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen mit diesen Gerichtshöfen und Gerichten zusammenarbeiten, und bekundet seine Entschlossenheit zur wirksamen Weiterverfolgung der diesbezüglichen Ratsbeschlüsse. Der Rat beabsichtigt, den Kampf gegen die Straflosigkeit energisch fortzusetzen, und lenkt außerdem die Aufmerksamkeit auf die gesamte Bandbreite der Justiz- und Aussöhnungsmechanismen, darunter Wahrheits- und Aussöhnungskommissionen, nationale Wiedergutmachungsprogramme und institutionelle und rechtliche Reformen, einschließlich Garantien der Nichtwiederholung. Der Rat bekräftigt seine Bereitschaft, geeignete Maßnahmen gegen diejenigen zu beschließen, die gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen.

Der Sicherheitsrat erinnert in dieser Hinsicht an die geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen über das Recht auf Wiedergutmachung für Verletzungen von Individualrechten.

Der Sicherheitsrat bekräftigt die einschlägigen Bestimmungen des Ergebnisdokuments des Weltgipfels 2005 betreffend den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, namentlich die Ziffern 138 und 139 betreffend die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Der Sicherheitsrat stellt fest, dass er im Einklang mit seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit bestrebt ist, in allen Stadien des Konfliktzyklus eingeschaltet zu bleiben. Der Sicherheitsrat stellt außerdem fest, dass er weiterhin prüfen wird, wie der Ausbruch bewaffneter Konflikte verhindert werden kann und Maßnahmen erarbeitet werden können, die gegen die tieferen Ursachen von Konflikten angehen und so einen dauerhaften Frieden gewährleisten. Der Rat betont ferner, wie wichtig es ist, Streitigkeiten friedlich beizulegen und Konflikte zu verhüten und zu lösen, damit sie nicht eskalieren und sich auf die Zivilbevölkerung auswirken.

Der Sicherheitsrat nimmt mit Sorge Kenntnis von den derzeitigen und anhaltenden humanitären Auswirkungen bewaffneter Konflikte und bedauert die Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf die Zivilbevölkerung, namentlich in oder nahe dicht bevölkerten Gebieten, mit negativen Folgen, die auch nach dem Ende des bewaffneten Konflikts fortdauern. Der Sicherheitsrat verurteilt alle Gewalthandlungen und sonstigen Formen der Einschüchterung, die vorsätzlich gegen humanitäres Personal gerichtet sind, sowie alle Angriffe auf Friedenssicherungskräfte. Der Rat fordert die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien auf, den nach dem humanitären Völkerrecht für sie geltenden Verpflichtungen zur Achtung und zum Schutz des humanitären Personals und der humanitären Hilfssendungen nachzukommen und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den sicheren, schnellen und ungehinderten Durchlass von Hilfssendungen, -ausrüstungen und -personal zu erleichtern.

Der Sicherheitsrat fordert alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien auf, ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht nachzukommen und Angehörige des medizinischen Personals, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilpersonen beeinträchtigt, und medizinische Einrichtungen zu achten und zu schützen und Angriffe auf diese Personen und Einrichtungen sowie die Nutzung medizinischer Infrastruktur in Kampfhandlungen zu unterlassen. Der Rat fordert ferner mit Nachdruck, medizinischem Personal jede verfügbare Hilfe für die Wahrnehmung seiner Pflichten zu gewähren.

Der Sicherheitsrat bekundet seine tiefe Besorgnis über die Schwere und Häufigkeit der Angriffe auf Schulen, der Drohungen und Angriffe, die gegen Lehrer und sonstige mit Schulen in Beziehung stehende geschützte Personen gerichtet sind, und der Nutzung von Schulen für militärische Zwecke sowie über die erheblichen Auswirkungen derartiger Angriffe auf die Sicherheit der Schüler und ihren Zugang zu Bildung. Der Rat fordert alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien auf, diesen Praktiken ein Ende zu setzen und Angriffe auf Lehrer und sonstige mit Schulen in Beziehung stehende geschützte Personen zu unterlassen, sofern diese nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilpersonen beeinträchtigt.

Der Sicherheitsrat bekundet seine tiefe Besorgnis über die in bewaffneten Konflikten an Journalisten, Medienangehörigen und deren Mitarbeitern begangenen Gewalthandlungen, insbesondere die unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht verübten vorsätzlichen Angriffe, und fordert alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien auf, diesen Praktiken ein Ende zu setzen. Der Sicherheitsrat erinnert in dieser Hinsicht daran, dass Journalisten, Medienangehörige und deren Mitarbeiter, die in Gebieten eines bewaffneten Konflikts gefährliche berufliche Aufträge ausführen, als Zivilpersonen gelten und als solche zu achten und zu schützen sind, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilpersonen beeinträchtigt. Der Sicherheitsrat weist darauf hin, dass er von allen an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien verlangt, den für sie nach dem Völkerrecht geltenden Verpflichtungen betreffend den Schutz von Zivilpersonen, einschließlich Journalisten, Medienangehöriger und deren Mitarbeiter, in bewaffneten Konflikten uneingeschränkt nachzukommen.

Der Sicherheitsrat erklärt erneut, dass der sichere und ungehinderte Zugang der humanitären Hilfsorganisationen der Vereinten Nationen und nationaler und internationaler Organisationen zu hilfebedürftigen Menschen im Einklang mit den humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit und den Leitlinien für die humanitäre Hilfe Voraussetzung für die wirksame Erbringung humanitärer Hilfe ist. Der Sicherheitsrat erkennt an, dass die humanitären Hilfsorganisationen für humanitäre Zwecke konsequent mit allen an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zusammenarbeiten müssen, einschließlich durch Aktivitäten mit dem Ziel, die Achtung des humanitären Völkerrechts zu gewährleisten. Der Sicherheitsrat unterstreicht die Notwendigkeit, die Verfahren für humanitäres Personal und humanitäre Hilfsgüter zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit den Zivilpersonen vor Ort besser schnelle Unterstützung gewährt werden kann. Der Rat unterstreicht außerdem, wie wichtig die systematische Überwachung und Analyse der Zugangsbeschränkungen für humanitäre Hilfe ist.

Der Sicherheitsrat erkennt die Bedürfnisse von Zivilpersonen, die von ausländischer Besetzung betroffen sind, an und betont in dieser Hinsicht ferner die Verantwortlichkeiten der Besatzungsmacht unter voller Einhaltung des humanitären Völkerrechts.

Der Sicherheitsrat ist sich der akuten Auswirkungen von Konflikten auf Flüchtlinge und Binnenvertriebene bewusst. Der Rat betont, dass alle Akteure zusammenarbeiten müssen, um eine dauerhafte Lösung für die Flüchtlinge und Binnenvertriebenen herbeizuführen, namentlich ihre freiwillige und dauerhafte Rückkehr in Sicherheit und Würde, ihre Neuansiedlung beziehungsweise ihre Integration vor Ort.

Der Sicherheitsrat erkennt außerdem an, wie wichtig die Registrierung als Mittel zur Gewährleistung des Schutzes und zur Quantifizierung und Evaluierung des Bedarfs für die Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe an Flüchtlinge ist. Ferner fordert der Sicherheitsrat alle Akteure auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die angemessen und erforderlich sind, um die Achtung der Grundsätze des Flüchtlingsschutzes und der Verpflichtungen nach dem Flüchtlingsrecht, namentlich im Hinblick auf den zivilen und humanitären Charakter der Flüchtlingslager, zu gewährleisten.

Der Sicherheitsrat hebt hervor, dass Friedenssicherungsmissionen mit einem Mandat zum Schutz von Zivilpersonen die Erfüllung dieses Mandats gewährleisten müssen, und betont, wie wichtig es ist, dass das hochrangige Leitungspersonal der Missionen fortgesetzt darauf hinarbeitet, sicherzustellen, dass alle Anteile einer Mission und alle Ebenen der Befehlskette ordnungsgemäß über das Schutzmandat der Mission und ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten unterrichtet sind und diese entsprechend wahrnehmen. Der Sicherheitsrat ist sich der Notwendigkeit bewusst, dass die Friedenssicherungsmissionen unter starker Führung stehen, und ermutigt die Institutionen der Vereinten Nationen und die regionalen und/oder subregionalen Institutionen, sich in Fragen betreffend den Schutz von Zivilpersonen in Friedenssicherungseinsätzen weiter abzustimmen.

Der Sicherheitsrat unterstreicht, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass die Friedenssicherungsmissionen mit einem Mandat zum Schutz von Zivilpersonen in Konsultation mit der Gastregierung, den lokalen Behörden, den truppen- und polizeistellenden Ländern und anderen maßgeblichen Akteuren missionsweite Schutzstrategien erarbeiten und diese in die allgemeinen Durchführungspläne der Mission und in ihre Eventualpläne eingliedern. Der Rat betont, wie wichtig es ist, für eine möglichst weite Verbreitung der zur Erarbeitung missionsweiter Strategien geschaffenen Instrumente zu sorgen, und ersucht darum, dass in die Berichterstattung der Missionen Angaben zur Anwendung und Wirksamkeit der Strategien beim Schutz von Zivilpersonen sowie Empfehlungen für erforderliche Aktualisierungen und Überarbeitungen auf der Grundlage der Erfahrungen im Feld aufgenommen werden. Der Rat hebt außerdem hervor, dass eine wirksame Interaktion und Abstimmung der Friedenssicherungsmissionen der Vereinten Nationen mit den Behörden des Gastlands, der Zivilgesellschaft und der örtlichen Bevölkerung sowie mit den humanitären Akteuren unerlässlich ist, um ihre jeweiligen Maßnahmen sowie das gesamte Vorgehen zum Schutz von Zivilpersonen zu verbessern und zu stärken. In dieser Hinsicht hebt der Rat außerdem hervor, wie wichtig eine wirksame Interaktion und Abstimmung, soweit angezeigt, unter den Friedenssicherungsmissionen der Vereinten Nationen wie auch zwischen diesen und den politischen Missionen der Vereinten Nationen ist. Der Rat begrüßt die vom Generalsekretär erzielten Fortschritte bei der Ausarbeitung eines konzeptionellen Rahmens, der Darlegung des Mittel- und Kapazitätsbedarfs und der Erarbeitung eines operativen Instrumentariums für die Durchführung von Mandaten zum Schutz von Zivilpersonen. In diesem Zusammenhang erklärt der Rat erneut, wie wichtig es ist, nach Bedarf Bestimmungen zum Schutz von Frauen und Kindern in die Mandate der Missionen der Vereinten Nationen aufzunehmen, was die Ernennung von Beratern für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen, Frauenschutzberatern und Kinderschutzberatern umfasst.

Der Sicherheitsrat bekräftigt seine Praxis, sicherzustellen, dass die Mandate der Friedenssicherungs- und anderen einschlägigen Missionen der Vereinten Nationen, soweit angezeigt und je nach Fall, Bestimmungen zum Schutz von Zivilpersonen enthalten, betont, dass den mandatsmäßigen Schutztätigkeiten bei Beschlüssen über den Einsatz der vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen, namentlich Informations- und nachrichtendienstlichen Ressourcen, im Zuge der Erfüllung der Mandate Vorrang zukommen muss, und erkennt an, dass der mandatsmäßige Schutz von Zivilpersonen ein koordiniertes Vorgehen aller zuständigen Anteile der Mission erfordert.

Der Sicherheitsrat ist sich der Notwendigkeit bewusst, die Fortschritte beim Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten systematisch zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. Der Rat bekräftigt seine Praxis, gegebenenfalls missionsspezifische Kriterien zur Messung und Überprüfung der bei der Durchführung der Friedenssicherungsmandate erzielten Fortschritte zu verlangen, und unterstreicht in dieser Hinsicht, wie wichtig klare missionsspezifische Kriterien im Zusammenhang mit den Übergangsprozessen von Missionen sind.

Der Sicherheitsrat verweist erneut auf die Bedeutung des Aide-mémoire über den Schutz von Zivilpersonen (S/PRST/2010/25) als eines praktischen Instruments, das eine Grundlage für die verbesserte Analyse und Diagnose wichtiger Schutzfragen insbesondere während der Beratungen über Friedenssicherungsmandate bildet, und betont die Notwendigkeit, die darin dargelegten Ansätze regelmäßiger und konsequenter anzuwenden, wobei die besonderen Umstände einer jeden Konfliktsituation zu berücksichtigen sind.

Der Sicherheitsrat nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten vom 22. Mai 2012 (S/2012/376) und den darin enthaltenen Empfehlungen und ersucht den Generalsekretär, seinen nächsten Bericht, der eine Bewertung der konkreten Maßnahmen, die die Friedenssicherungsmissionen zur Durchführung ihrer Mandate zum Schutz von Zivilpersonen ergriffen haben, und der Auswirkungen dieser Maßnahmen enthalten soll, bis zum 15. November 2013 und danach alle 18 Monate einen Bericht vorzulegen.“

Quelle: Website der UNO; pdf-Datei [externer Link]>


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