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In Kreuzzugseuphorie

Auf nach Tripolis – Fuck the International Law. Anmerkungen zur Libyen-Resolution 1973 und anderen "humanitären Interventionen" des UN-Sicherheitsrats

Von Norman Paech *

Es war vorauszusehen, was jetzt nicht mehr bestritten werden kann. Die Raketen der Koalition der Willigen und nun auch der NATO bomben den Aufständischen den Weg nach Tripolis frei, um Muammar Al-Ghaddafi tot oder lebend aus dem Amt zu treiben. US-Präsident Barack Obama bestreitet zwar immer noch, daß dies das Ziel des neuen Afrikacorps sei, aber er hat das Ziel »Ghaddafi muß weg« selbst vorgegeben, und sein französischer Amtskollege Nicolas Sarkozy hat nie Zweifel an seiner Mission aufkommen lassen. Das ist aus ihrer Sicht konsequent, denn man muß das Übel an der Wurzel packen. Mit der Resolution 1973 des Sicherheitsrats ist eine solche Kriegführung jedoch nicht mehr vereinbar.

Das hätten Russen, Chinesen, Inder und Brasilianer wissen müssen. Ein Vertrauen in die Mandatstreue der Kriegskoalition war zumindest naiv angesichts der Kreuzzugseuphorie in Paris und London. Sie konnten sich nicht darauf verlassen, daß sich die Koalitionstruppen nach der schnellen Zerstörung der libyschen Luftwaffe und Luftabwehr zurückziehen und sich nur noch defensiv dem Schutz der Zivilbevölkerung widmen würden. Lediglich einmal hat es in der jüngeren Geschichte einen solchen Fall gegeben. Als US-Präsident George Bush sen. die irakische Armee 1991 aus Kuwait vertrieben hatte, lehnte er es ab, die eigenen Truppen gleich nach Bagdad weiterzuschicken, um Saddam Hussein aus dem Amt zu jagen. Er wurde dafür heftig kritisiert, aber die Resolution 687 hatte lediglich die Befreiung Kuwaits von den irakischen Truppen erlaubt, mehr nicht. Man kann heute darüber streiten, ob eine großzügigere Interpretation der Resolution und das spontane Ergreifen einer günstigen Situation zur Beseitigung Saddam Husseins den späteren Krieg 2003 mit seinen unverhältnismäßigen Opfern nicht überflüssig gemacht hätte. Doch der klare Wortlaut der Resolution erlaubte dies nicht, und Bush hielt sich daran. Er ist für diese Mandatstreue nie gelobt worden.

Eskalation des Krieges

Wir wissen, daß sich bei der Abstimmung am 17. März die beiden Veto-Mächte Rußland und China nur mit äußersten Bedenken bei der Resolution 1973 der Stimme enthielten. Heute schon kritisieren sie die Eskalation des Krieges, den Obama nicht Krieg nennen will – wir kennen dies Syndrom. Abgesehen von all den Lügen, die jetzt über Anzahl und Herkunft der Zivilopfer verbreitet werden, hält sich der Bomben- und Raketeneinsatz nicht mehr an die Maßgabe der Resolution, »alle notwendigen Mittel zu ergreifen, (...), um Zivilisten und von Zivilisten bevölkerte Gebiete, einschließlich Bengasi, die von Angriffen der Libyschen Arabischen Jamahiriya bedroht werden, zu schützen«. Die »Begleitung« des Vormarsches der Aufständischen auf Tripolis mit Bomben und Raketen erfüllt weniger die Schutzaufgabe der Resolution, sondern ebnet den Weg der Eroberung. Dies ist eine klare Verletzung der Resolution, die UN-Generalsekretär Ban Ki Moon nicht übersehen, aber offensichtlich nicht rügen kann, wie er es sollte.

Doch das Problem liegt tiefer. Zu Recht wird die Ermächtigung des Sicherheitsrats zum Schutz der Zivilbevölkerung vor Angriffen der eigenen Regierung gemäß Artikel 42 der UN-Charta als »humanitäre Intervention« bezeichnet. Der Sicherheitsrat ist der einzige, der in einer internen gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Aufständischen und der Regierung – mag man ihn Bürgerkrieg nennen oder nicht – intervenieren darf. Sofern die militärischen Aktionen die Grenzen nicht überschritten haben, sind alle Nachbarstaaten zu strikter Neutralität verpflichtet. Doch darf er nur dann zu militärischen Mitteln gemäß Artikel 42 der UN-Charta greifen, wenn »eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt«. Diese Formulierung ist an dem klassischen Bild des Krieges zwischen Staaten ausgerichtet und antwortet nicht auf innerstaatliche Revolten, Aufstände oder Putsche, die nach wie vor durch den Schutzmantel der Souveränität in Gestalt des Einmischungsverbots und der Garantie der territorialen Unversehrtheit abgeschirmt werden. Während die kolonialen Befreiungskämpfe 1977 durch zwei Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen den Regeln des humanitären Völkerrechts unterworfen und damit auch legitimiert wurden, fehlt es an einer solchen Regelung der »humanitären Intervention« in innerstaatliche Auseinandersetzungen.

Zum ersten Mal sah sich der Sicherheitsrat 1991 veranlaßt, eine Situation schwerer Menschenrechtsverletzungen im Irak mit seinen Mitteln zu bekämpfen, d. h. die kurdische Bevölkerung im Norden Iraks vor den Angriffen Saddam Husseins zu schützen. In seiner Resolution 688 vom April 1991 behauptete er, daß die Repression gegen die Kurden den internationalen Frieden und die Sicherheit in der Region bedrohe, ohne das allerdings näher zu begründen. Die Chinesen, die der Resolution nicht zustimmen wollten, konnte der Sicherheitsrat erst durch den in der Tat großen Flüchtlingsstrom, der sich über die Grenzen nach Syrien und Iran bewegte, von der Gefährdung der internationalen Sicherheit überzeugen und zur Stimmenthaltung bewegen. Die Resolution war auch deswegen nicht so gefährlich, weil sie zwar die Souveränität der Regierung im Norden beschränkte, aber keine militärische Intervention erlaubte.

Anders ein Jahr später in Somalia, als es darum ging, die allgemeine Gewalt und die willkürlichen Angriffe auf die Zivilbevölkerung einzudämmen und die Lieferung von Medikamenten und Nahrungsmitteln zu ermöglichen. Hier ermächtigte der Sicherheitsrat im Dezember 1992 mit seiner Resolution 794 die Entsendung einer multinationalen Streitmacht und begründete die Gefährdung des Weltfriedens nur noch mit der verzweifelten Situation der Menschen in Somalia. Wie bekannt, endete der Einsatz für die US-amerikanischen Soldaten 1994 im Desaster, und der »humanitären Intervention« gelang keine Befriedung Somalias. Aber die Einstimmigkeit der Resolution signalisierte, daß der Weg des Sicherheitsrats zu neuen Ufern der Intervention auf Zustimmung stieß. Dies erwies sich knapp zwei Jahre später, als der Sicherheitsrat im Dezember 1994 eine multinationale Truppe – sprich: USA – mit seiner Resolution 940 ermächtigte, den von einem Militärregime gestürzten Präsidenten Aristide in Haiti wieder einzusetzen. Hier ging es um die »Wiederherstellung der Demokratie«, eine Gefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit wurde mit keinem Wort erwähnt.

Neues Instrument

Damit war die »humanitäre Intervention« als Instrument des UN-Sicherheitsrats etabliert, aber kaum fünf Jahre danach durch den Überfall der NATO auf das ehemalige Jugoslawien wieder mißbraucht. Der Versuch, die Bombardierung Jugoslawiens unter Ausschaltung des Sicherheitsrats als »humanitäre Intervention« völkerrechtlich zu legitimieren, ging gründlich daneben und wird nur noch von einer militanten Minderheit verteidigt. Den damaligen UN-Generalsekretär Kofi Anan bewegte diese Niederlage jedoch, eine Kommission einzurichten, die einen Mißbrauch der »humanitären Intervention« ausschließen und Alternativen aufzeigen sollte. Heraus kam die inzwischen berühmte »Responsibility to Protect«, zu der sich 2005 sogar die UN-Generalversammlung mit einer Resolution bekannte. Sie begründet die Verantwortung aller Staaten für ihre Bürgerinnen und Bürger, sie vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Sind sie dazu nicht in der Lage, geht diese Schutzverantwortung auf die Staatengemeinschaft über, notfalls auch mit Gewalt einzugreifen. Sie kann diese Verantwortung allerdings nur durch den UN-Sicherheitsrat wahrnehmen, für einzelne Staaten gilt nach wie vor das Gewaltverbot.

Man kann die Resolution 1973 durchaus als ein Beispiel für diese »Responsibility to Protect« sehen, wenn man, wie die große Mehrheit im Sicherheitsrat, die Verletzung der Menschenrechte in Libyen für so schwerwiegend hält. Die Mitglieder des Sicherheitsrats müssen sich zwar vorhalten lassen, daß diese Situation nicht erst seit drei Wochen bekannt war und daß sie sie nicht nur geduldet, sondern durch ihre Zusammenarbeit mit Ghaddafi sogar ermöglicht haben. Das wirft zwar Zweifel an der Legitimität der jetzigen Maßnahmen auf, berührt aber nicht die Legalität. Auch daß der Sicherheitsrat die viel größeren Verbrechen während des Gaza-Krieges 2008/2009 tatenlos hat geschehen lassen, keine Flugverbotszone eingerichtet und die Zivilisten nicht vor dem Einsatz von weißem Phosphor geschützt hat, kann man durchaus selbst als ein »kollektives Verbrechen durch Unterlassen« werten. Damit hat er aber nicht die Möglichkeit verwirkt, in einer neuen Situation gemäß Artikel 42 der UN-Charta zu reagieren.

Nicht nur die Staaten, die sich der Stimme enthalten haben, hatten Zweifel an dem politischen Nutzen der militärischen Intervention – bei aller Kritik an dem Vorgehen Ghaddafis. Jetzt bestätigen sich die Zweifel angesichts der eindeutigen Verletzung der Resolution durch die Kriegführung und die darin sich offenbarende Kriegsstrategie. Dieser Einsatz bewegt sich jenseits des Mandats und ist deshalb völkerrechtswidrig. Die Konsequenz wäre die Rücknahme der Resolution. Doch dem müßten die fünf Veto-Mächte wieder zustimmen oder sich der Stimme enthalten.

* Norman Paech, Hamburg, ist emeritierter ­Professor für Völkerrecht.

Aus: junge Welt, 30. März 2011



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