Massenvernichtungswaffen: Das Völkerrecht und strafrechtliche Konsequenzen
Die Nuklear-Strategie der NATO
Von Bernd Hahnfeld*
Die Militärstrategie der NATO setzt unverändert auf den potenziellen Einsatz von Atomwaffen. Das auf der Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs der NATO in Washington am 23. und 24.4.1999 verabschiedete Strategische Konzept des Bündnisses betont die wesentliche Rolle der nuklearen Streitkräfte der Bündnispartner. Hervorgehoben wird, dass dies zur Gewährleistung einer glaubwürdigen Abschreckung erforderlich sei. Die deutsche Bundesregierung hatte 1993 die substrategischen Nuklearsysteme der Allianz ausdrücklich als notwendig bezeichnet und erklärt, man werde nicht für den Abzug dieser Waffen aus Deutschland oder Europa eintreten. Der eventuelle Ersteinsatz der Nuklearwaffen sei unverzichtbar. Sind diese Positionen mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht vereinbar?
Dokumente zur aktuellen Ersteinsatzdoktrin der NATO sind nicht veröffentlicht worden. Geheime Quellen berichten von dem am 16.5.2000 vom Nordatlantikrat einstimmig verabschiedeten NATO-Dokument MC 400/2, demnach der Nordatlantikrat befugt sei, seinen Mitgliedsstaaten den Einsatz von Atomwaffen auch gegen solche Staaten zu empfehlen, die nicht-nukleare Massenvernichtungswaffen einsetzen, mit dem Einsatz drohen oder solche Waffen besitzen. Verschiedene Versuche, eine Überprüfung der Nuklearstrategie der NATO zu erreichen, sind erfolglos geblieben.(1)
Das Schlusskommuniqué des Ministertreffens der Verteidigungsplanungsgruppe und der Nuklearen Planungsgruppe in Brüssel hat am 12.6.2003 den Status der nuklearen Kräfte der NATO und das Strategie-Konzept der Allianz bekräftigt. Hervorgehoben worden ist die große Bedeutung der in Europa stationierten nuklearen Kräfte.(2) Der Nordatlantikrat hat im Dezember 2003 "die in Europa stationierten und der NATO zur Verfügung stehenden Nuklearstreitkräfte" als essentiell bezeichnet.
NATO-Atomwaffen in Europa
Die NATO verfügt in Europa über Atomwaffen zur Durchsetzung dieser Strategie: Ca. 180 US-Atombomben sind auf Flughäfen in Belgien, Deutschland, Griechenland, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und der Türkei stationiert. Die USA und diese NATO-Staaten halten Flugzeuge bereit, die für den Einsatz freifallender Atombomben ausgerüstet sind. Soldaten der betreffenden Staaten würden im Einsatzfall die Bomben abwerfen. So ist z.B. den von der Bundesregierung gebilligten »Konzeptionellen Leitlinien zur Weiterentwicklung der Bundeswehr«vom 12.7.1994 zu entnehmen, dass die Bundeswehr Flugzeugstaffeln für die "nukleare Teilhabe" vorhält. Dabei handelt es sich derzeit um eine Staffel Tornado-Kampfjets in Büchel.(3)
Neben diesen Fliegerbomben gehören zum Atomwaffenarsenal der NATO in Europa auch die Atom-U-Boote Großbritanniens und vier US-amerikanische Trident-U-Boote.
NATO-Nuklearstrategie völkerrechtswidrig
Die geltende NATO-Nuklearstrategie, auf unabsehbare Zeit Atomwaffen eine wesentliche Rolle in der Gesamtstrategie zuzuweisen, den möglichen Atomwaffeneinsatz nicht auf extreme Notwehrsituationen zu beschränken, in denen das reine Überleben eines Staates auf dem Spiel steht, und sich den Ersteinsatz von Atomwaffen vorzubehalten, ist völkerrechtswidrig.
Der Einsatz von Atomwaffen und die Drohung mit diesem Einsatz verletzen zwingende Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts. Bei jedem Einsatz der vorhandenen NATO-Atomwaffen können folgende gewohnheitsrechtliche Regeln nicht eingehalten werden:
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Zwischen kämpfender Truppe (Kombattanten) und der Zivilbevölkerung muss unterschieden werden.
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Unnötige Grausamkeiten und Leiden müssen vermieden werden.
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Unbeteiligte und neutrale Staaten dürfen bei einem Waffeneinsatz nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.(4)
Die Wirkung eingesetzter Atomwaffen lässt sich nicht beschränken auf Kombattanten und auf beteiligte Staaten. Weder in Europa noch in möglichen anderen Einsatzgebieten sind Situationen vorstellbar, in denen nicht auch die Zivilbevölkerung und unbeteiligte und/oder neutrale Staaten in Mitleidenschaft gezogen und Strahlungsschäden erleiden würden. Grausamkeiten an und Leiden der Sterbenden und Überlebenden wären bei einem Einsatz der existierenden Atombomben nicht zu vermeiden.
Der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag hat in seinem Gutachten vom 8.7.1996 dementsprechend den Schluss gezogen: ".dass die Bedrohung durch oder Anwendung von Atomwaffen grundsätzlich/generell ("generelly") im Widerspruch zu den in einem bewaffneten Konflikt verbindlichen Regeln des internationalen Rechts und insbesondere den Prinzipien und Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts stehen würde."(5)
Offengelassen hat der IGH lediglich die Frage der Völkerrechtswidrigkeit im Falle einer existenzgefährdenden extremen Notwehrsituation. Wörtlich: "Der Gerichtshof kann jedoch in Anbetracht des gegenwärtigen Völkerrechtsstatus und der ihm zur Verfügung stehenden grundlegenden Fakten nicht definitiv entscheiden, ob die Bedrohung durch oder Anwendung von Atomwaffen in einer extremen Notwehrsituation, in der das reine Überleben eines Staates auf dem Spiel stehen würde, rechtmäßig oder unrechtmäßig sein würde."(6)
Aus dem IGH-Gutachten ergibt sich, dass selbst im Falle einer extremen Notwehrsituation, in der das Überleben eines Staates auf dem Spiel steht, ein etwaiger Atomwaffeneinsatz allenfalls dann völkerrechtsgemäß sein könnte, wenn die weiteren zwingenden Voraussetzungen erfüllt sind, d.h.
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zwischen Soldaten und Zivilbevölkerung unterschieden wird,
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keine unnötigen Leiden verursacht werden und
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das Gebiet unbeteiligter und neutraler Staaten nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.
Weil das mit den in Europa stationierten Bomben nicht möglich ist, wäre jeder Einsatz der existierenden Atomwaffen völkerrechtswidrig. Dementsprechend hat der IGH in der Begründung seines Gutachtens ausgeführt, dass kein Staat, der für die Rechtmäßigkeit des Atomwaffeneinsatzes eintritt, dargelegt hat, unter welchen Bedingungen ein so begrenzter Einsatz möglich wäre, der eine Anwendung rechtfertigen könnte.
Die NATO beschränkt ihre Nuklearstrategie nicht auf Fälle extremer Notwehrsituationen. Zudem gewährleistet die NATO nicht die Einhaltung der vom IGH bestätigten völkerrechtlichen Einschränkungen eines etwaigen Atomwaffeneinsatzes. Aus beiden Gründen verstößt die Nuklearstrategie der NATO gegen zwingendes Völkerrecht.
Völkerrechtswidrig ist die geltende Nuklearstrategie der NATO auch deshalb, weil sie gegen die Verpflichtung aller NATO-Staaten verstößt, "in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluss zu bringen, die zu nuklearer Abrüstung (Entwaffnung) in allen ihren Aspekten unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle" führen. Diese aus Art VI des NV-Vertrages folgende völkerrechtliche Verpflichtung hat der IGHin seinem Richterspruch vom 8.7.1996 einstimmig festgestellt.(7)
Sobald im Einsatzfall die US-amerikanischen Soldaten die von ihnen verwahrten Atombomben den Soldaten der Nicht-Atomwaffenstaaten übergeben, damit diese mit Flugzeugen ihrer Armeen den Einsatz mit diesen Waffen fliegen, üben die Soldaten der Nicht-Atomwaffenstaaten die faktische Verfügungsgewalt über die Atomwaffen aus. Damit verstießen diese Nicht-Atomwaffenstaaten gegen Art. II des NV-Vertrages, demnach sie verpflichtet sind, "Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemanden unmittelbar oder mittelbar anzunehmen." Die USA verstieße durch die Überlassung gegen Art. I des NV-Vertrages, der die Atomwaffenstaaten verpflichtet, "Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber an niemanden mittelbar oder unmittelbar weiterzugeben."
Nicht gefolgt werden kann der Rechtsmeinung, dass der NV-Vertrag im Kriegsfall völkerrechtlich unwirksam wird. Ein sog. Kriegsvorbehalt könnte sich aus »Interpretationserklärungen« ergeben, die der damalige US-Außenminister Dean Rusk am 20.4.1967 gegenüber dem NATO-Rat abgegeben hat. Eine Denkschrift der Bundesregierung zum NV-Vertrag zitiert dazu Äußerungen des US-Außenministers vor dem US-Senat vom 10.7.1968 wie folgt: Der NV-Vertrag "behandelt nicht Regelungen über die Dislozierung von Kernwaffen auf alliiertem Hoheitsgebiet, da diese keine Weitergabe von Kernwaffen oder Verfügungsgewalt darüber einschließen, sofern und solange nicht eine Entscheidung, Krieg zu führen getroffen wird, in welchem Zeitpunkt der Vertrag nicht mehr maßgebend wäre." (8) Ob dieser Vorbehalt die förmlichen Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Wiener Vertragsrechtsabkommen erfüllt, kann hier nicht geklärt werden.(9) Naheliegend ist, dass der Vorbehalt schon deswegen völkerrechtlich unwirksam ist, weil er mit dem Ziel und Zweck des NV-Vertrages unvereinbar wäre. Der NV-Vertrag wäre nahezu bedeutungslos, wenn er in den Konfliktsituationen nicht gelten würde, für die er ursprünglich geschaffen worden ist.
Deutschland verstößt durch die sogenannte nukleare Teilhabe gegen Art. 3 Abs.1 des 2+4-Vertrag vom 12.9.1990, durch den Deutschland "auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen" verzichtet hat. Denn indem deutsche Soldaten den Einsatz von Atomwaffen üben, die sie mit deutschen Flugzeugen zu den Einsatzorten transportieren und abwerfen sollen, bereiten sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über Atomwaffen vor.
Beteiligte zur Verantwortung ziehen
Die NATO-Staaten können zur Verantwortung gezogen und verpflichtet werden, die Rechtsverstöße unverzüglich zu beenden. Durch die NATO-Nuklearstrategie bedrohte oder gefährdete Staaten können vor dem IGH Klage gegen die NATO-Mitgliedstaaten erheben, soweit diese die Zuständigkeit des IGH anerkannt haben. Zudem wäre der UN-Sicherheitsrat berechtigt, nach Art. 39 UN-Charta eine Bedrohung des Friedens festzustellen und Maßnahmen einzuleiten.
Über die geltende NATO-Nuklearstrategie ist bislang von UN-Gremien nicht entschieden worden. Es hat lediglich zahlreiche - nicht rechtsverbindliche - Resolutionen der UN-Generalversammlung zu Fragen der atomaren Rüstung gegeben. Das IGH-Gutachten vom 8.7.96 hat sich nur allgemein mit der Frage der Völkerrechtmäßigkeit des Einsatzes von und der Androhung mit Atomwaffen befasst. Die NATO-Strategie stand insoweit noch nicht auf dem Prüfstand.
Die Bürger in den NATO-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer nationalen Rechtssysteme gegen ihre Regierungen gerichtlich vorzugehen, d.h., ihre Regierungen zu völkerrechtsgemäßem Verhalten zu verpflichten, wo dies gesetzlich vorgesehen ist. In Deutschland könnten Bundestagsfraktionen Organklageverfahren einleiten. Ordentliche Gerichte könnten die Frage in Verfahren, in denen sie entscheidungserheblich ist, dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Selbst wenn die nationalen Rechtsordnungen keine Vollstreckungsmöglichkeiten vorsehen sollten, wäre ein Richterspruch politisch wirksam.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Strafrechtlich verantwortlich wären die Regierungsmitglieder der NATO-Mitgliedsstaaten und ihre Hilfspersonen für die in der NATO-Nuklearstrategie liegenden Völkerrechtsverstöße, wenn sie damit internationale oder innerstaatliche Strafgesetze verletzen würden. Sie wären vor dem IStGH anzuklagen, wenn ihre Staaten das Römische Statut ratifiziert haben. Soweit sie gegen Strafbestimmungen ihrer Heimat-Staaten verstießen, müssten sie sich vor der Justiz ihrer Länder verantworten. Vorliegend werden nur die internationalen und die deutschen Strafbestimmungen geprüft.
Strafbarkeit nach dem Internationalen Strafrecht
Der völkerrechtswidrige Nuklearwaffeneinsatz der NATO wäre ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 und ein Kriegsverbrechen nach Art. 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.(10)
Denn er wäre nach Art. 7 Abs. 1a als Verbrechen gegen die Menschlichkeit die vorsätzliche Tötung zahlreicher Menschen "als Teil eines großangelegten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung in Kenntnis des Angriffs."
Ein großangelegter Angriff kann eine einzige Handlung sein, wenn dieser eine Vielzahl von Zivilpersonen zu Opfer fallen. Systematisch ist der Angriff, wenn er einem vorgegebenen Plan oder einer Politik folgt.(11)
Nach Art.7 Abs.2a bedeutet Angriff gegen die Zivilbevölkerung eine Verhaltensweise "in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat." Dabei ist das Merkmal Politik im Sinne einer geplanten, geleiteten oder organisierten Tatbegehung zu verstehen.(12) Alle Merkmale wären bei einem Atomwaffeneinsatz gegeben.
Täter sind nicht nur Angehörige des staatlichen oder organisatorischen Machtapparates sondern alle Personen, die in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik des Staates oder der Organisation handeln.(13)
Der Einwand, dass das Ergebnis der Tötung von Zivilpersonen nicht beabsichtigt sei, ist unerheblich. Beim Vorsatz entscheidend ist, dass der Einsatz der Atomwaffe auch als Angriff auf die Zivilbevölkerung gewollt ist. Dabei umfasst die innere Tatseite nicht nur den Vorsatz sondern auch das Unrechtsbewusstsein, das im internationalen Strafrecht nicht gesondert zu prüfen ist.(14) Für die Strafbarkeit reicht es nach Art. 30 Abs.2 b aus, dass der oder die Täter bei der Begehung der Tat davon ausgehen, dass die Folge bei gewöhnlichen Verlauf der Dinge eintreten wird ("is aware that it will occur in the ordiniary course of events").(15) Dem Angreifenden eines Atomwaffeneinsatzes ist bewusst, dass der atomare Angriff auf etwaige Kombattanten nicht zu trennen ist von der Schädigung der in demselben Gebiet befindlichen Zivilpersonen und dass diese unter keinen vorstellbaren Umständen zu vermeiden ist.
Ein Atomwaffeneinsatz wäre zudem nach Art. 7 Abs. 2k als Teil eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung eine "unmenschliche Handlung ähnlicher Art, mit der vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und der .Gesundheit verursacht" wird. Unter diesen Auffangtatbestand werden insbesondere schwere Körperverletzungen eingeordnet. Zum Vorsatz gelten die o.a. Argumente.
Ein Atomwaffeneinsatz wäre ein schwerer Verstoß "gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche" und zwar
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nach Art. 8 Abs. 2b i ein "vorsätzlicher Angriff auf die Zivilbevölkerung als solche und auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen",
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nach Art. 8 Abs.2b ii ein "vorsätzlicher Angriff auf zivile Objekte"
-
nach Art. 8 Abs.2b iv das "vorsätzliche Einleiten eines Angriffs in Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen werde, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren Vorteil stehen",
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nach Art. 8 Abs.2b v ein "Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten und Gebäude, die keine militärischen Ziele sind" und
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nach Art. 8 Abs. 2b ix ein "vorsätzlicher Angriff auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler und Krankenhäuser", die keine militärischen Ziele sind.
Ein Atomwaffeneinsatz wäre ein Angriff gegen Zivilisten. Zivilisten sind diejenigen Personen, die nicht Kombattanten sind. Der schwere Verstoß gegen die geltenden Gesetze und Gebräuche liegt in der oben genannten und vom IGH festgestellten Verletzung der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts.
In subjektiver Hinsicht ist abweichend von Art. 30 zielgerichtetes Handeln ("intentionally" und "intended") erforderlich.(16) Das bedeutet, dass der Täter sein tatbestandmäßiges Verhalten setzen will und auch die Folgen herbeiführen will. Da die Handlungsfolgen zwangsläufig mit dem Einsatz der Atomwaffe verbunden sind, wird dem Täter jedoch auch insoweit der Einwand verwehrt werden, er habe die katastrophalen Folgen gar nicht gewollt.
Ein Kriegsverbrechen nach Art. 8 Abs.2a (vorsätzliche Tötung, Zufügen schwerer Leiden und Gesundheitsschäden sowie Zerstörungen) läge nur vor, wenn die Getöteten, Verletzten oder Geschädigten zu den durch die vier Genfer Abkommen vom 12.8.49 geschützten Personen gehören.(17)
Durch die Genfer Abkommen geschützt sind Personen, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die Abkommen I bis III dienen dem Schutz von kranken, verwundeten. Soldaten und Kriegsgefangenen. Das Genfer Abkommen IV schützt Personen, die sich in der Gewalt einer gegnerischen Konfliktpartei befinden.(18) Sonstige Zivilpersonen sind nicht geschützt.
Nach Art. 25 Abs.3 ist strafbar,
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"wer das Verbrechen selbst, gemeinschaftlich oder durch einen anderen begeht, gleichviel ob der andere strafrechtlich verantwortlich ist" (Ziff. a),
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"wer das Verbrechen", auch wenn es nur versucht wird, "anordnet, dazu auffordert oder dazu anstiftet" (b)
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"wer Hilfe bei seiner .versuchten Begehung leistet, einschließlich der Bereitstellung der Mittel für die Begehung" (c)
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"wer versucht, ein solches Verbrechen zu begehen, indem er mit einem wesentlichen Schritt zu seiner Ausführung ansetzt, es jedoch aufgrund von Umständen, die unabhängig von seiner Tatabsicht sind, nicht vollendet" (d f).
Hinsichtlich des Vorsatzes der Täter oder Gehilfen bestehen keine Zweifel, weil diese nach Art. 30 mit Wollen und Wissen handeln. Sofern nicht abweichend geregelt, reicht für den Vorsatz hinsichtlich des Unrechtserfolgs nach Art. 30 Abs. 2a, dass den Tätern dessen Eintritt im Rahmen eines gewöhnlichen Kausalverlaufs bewusst ist.(19) Strafausschließungsgründe(20) nach Art. 31 liegen nicht vor. Ein Verbotsirrtum wäre vor allem angesichts des IGH-Gutachtens unbeachtlich.
Strafbarkeit nach deutschem Strafrecht
Der Einsatz der stationierten NATO-Atomwaffen wäre auch ein Verstoß gegen das deutsche Strafrecht.
Er wäre ein Kriegsverbrechen gemäß § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Völkerstrafgesetzbuchs vom 26.6.2002(21). Denn er wäre im Konfliktfall ein militärischer Angriff
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"gegen die Zivilbevölkerung" und einzelne nicht an den Feindseligkeiten unmittelbar teilnehmenden Zivilpersonen (Abs. 1, Ziff. 1),
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"gegen zivile Objekte", die durch das humanitäre Völkerrecht geschützt sind, wie z.B. Kirchen, Krankenhäuser, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten, Gebäude und möglicherweise Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte (z.B. Atomkraftwerke) enthalten (Abs. 1, Ziff. 2),
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in sicherer Erwartung der "Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder der Beschädigung ziviler Objekte", die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen (Abs. 1, Ziff. 3) und
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in der sicheren Erwartung, "dass der Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren Vorteil stehen" (Abs. 3).
Der völkerrechtswidrige und deshalb nicht zu rechtfertigende Einsatz der NATO-Atomwaffen würde auch gegen einige Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs verstoßen. Bestraft wird,
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"wer heimtückisch, grausam und mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet" (§211),
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"wer mit gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich, mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt" (§224), wobeidie Tat zum Verbrechen wird, wenn der Tod oder schwere Verletzungsfolgen eintreten (§§226,227),
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"wer eine nukleare Explosion verursacht oder einen anderen".dazu "verleitet oder eine solche Handlung fördert." (§328 Abs.2),
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"wer ohne die erforderliche Genehmigung grob pflichtwidrig .radioaktive Stoffe, die.geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert.oder sonst verwendet." (§ 328 Abs.1),
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"wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben .zu gefährden" (§307 Abs. 1), wobei Unternehmen einer Tat deren Versuch oder Vollendung ist (§ 11 Abs.1, Ziff. 6),
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"wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben .fahrlässig gefährdet" (§ 307 Abs. 2),
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"wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist" (§309 Abs. 1). Zum Verbrechen wird diese Straftat, wenn es der Täter unternimmt, "eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung aufzusetzen". (§ 309 Abs.2),
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"wer zur Vorbereitung eines bestimmten Unternehmens des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 .Kernbrennstoffe .oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen Verrichtungen .sich verschafft" (§ 310 Abs. 1).
Die schuldhafte Tatbegehung steht auch im deutschen Strafrecht nicht in Frage, weil mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung sowie mit Unrechtsbewusstsein gehandelt worden wäre. Ein etwaiger Verbotsirrtum wäre angesichts des IGH-Gutachtens vermeidbar gewesen.
Bereits Nuklearstrategie strafbar?
Es stellt sich die Frage, ob die von den Regierungen aller NATO-Mitgliedstaaten wiederholt bekräftigte (einsatzbereite) Stationierung der Atomwaffen der NATO bereits als Versuch dieser internationalen oder nationalen Verbrechen zu bewerten ist. Der Versuch der genannten Delikte ist (in beiden Rechtssystemen) strafbar nach Art. 25 Abs.3 df des Römischen Statuts und im deutschen Strafrecht nach § 23 StGB, der jeden Versuch eines Verbrechens bestraft. Strafbar ist auch die Teilnahme am bzw. Beihilfe zum Versuch.
Straflos wäre die Stationierung von Atomwaffen, wenn es sich nur um eine Vorbereitungshandlung der genannten Verbrechen handelt.
Art. 25 Abs. 3f des Römischen Statuts verbindet bei der Formulierung der Versuchsschwelle die französische Formel vom »Beginn der Tatausführung« mit dem amerikanischen Kriterium des »wesentlichen Schritts hin zur Tatausführung«.(22) Strafbar ist eine Handlung, die einen wesentlichen Schritt der Ausführung des Verbrechens darstellt ("commences its execution by means of a substantial step"). Ein wesentlicher Schritt liegt vor, wenn der vom Täter verfolgte Zweck verfestigt oder bestätigt wird. Die Grenze zwischen der straflosen Vorbereitungshandlung und dem Versuch wird jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit der Tatausführung bereits begonnen hat und ein objektives Merkmal der Verbrechensdefinition schon verwirklicht ist.(23)
Nach § 22 des deutschen StGB versucht eine Straftat, "wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt." Ein Versuch ist gegeben, wenn Gefährdungshandlungen vorliegen, die nach der Vorstellung des oder der Täter in ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen. Es sind Handlungen, mit denen der oder die Täter subjektiv die Schwelle zum »jetzt geht es los« überschreiten und objektiv oder subjektiv das geschützte Rechtsgut in eine konkrete und nahe Gefahr bringen.(24)
Unzweifelhaft wäre in beiden Rechtssystemen die geäußerte Entscheidung zum Einsatzbefehl des oder der Verantwortlichen eine Versuchshandlung, auch wenn er noch gar nicht weitergegeben worden ist. Zu beantworten ist die Frage, ob die Stationierung einer Atomwaffe oder die Zustimmung dazu bereits Versuchshandlungen sind. Die Stationierung einer nicht-nuklearen Bombe oder Rakete würde vermutlich noch nicht als Versuch einer Tötung gewertet werden.
Angesichts des besonderen Bedrohungspotenzials von Atomwaffen stellt sich jedoch die Frage, ob nicht das Stationieren (sowie das Herstellen und Transportieren) dieser Waffen bereits eine versuchte Tötung, Körperverletzung oder Zerstörung von Wohnungen, Infrastruktur und Lebensgrundlagen der möglicherweise betroffenen Menschen darstellt. Denn bei einsatzbereiten, in die Zielplanung aufgenommenen Atomwaffen bedarf es zum völkerrechtswidrigen Einsatz (und damit zur vollständigen Erfüllung des Straftatbestandes) lediglich des Einsatzbefehls. Er würde militärisch befehlsgemäß ausgeführt, so dass der Schaden unmittelbar eintreten würde. Die von der Stationierung ausgehende Gefahren für eine Vielzahl von Menschen und Umwelt sprechen dafür, sie völkerrechtlich als wesentlichen Schritt hin zur Tatausführung und im deutschen Strafrecht als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung anzusehen.(25)Insbesondere die nicht auszuschließenden Möglichkeiten eines versehentlichen oder »unberechtigten« Einsatzbefehls sowie des technisches Versagen der Sicherungssysteme legen es nahe, den Beginn des Versuchs vorzuverlegen.(26)
Bei der Bewertung dürfen andererseits die umfangreichen Sicherungsmaßnahmen nicht vernachlässigt werden, die dem unmittelbaren Abschuss oder Abwurf vorgeschaltet sind, und bei denen der Befehl wiederholt auf seine Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. Kein Soldat darf den Abschuss- oder Abwurfbefehl ausführen, wenn damit eine Straftat begangen würde. Bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen ist auch, dass die Regierungen der Allianz wiederholt betonen, dass es sich bei den Atomwaffen um »politische Waffen« handelt(27), was zu Zweifeln am Willen sie einzusetzen führen könnte.
Die gestellte Frage kann hier materiell-rechtlich nicht beantwortet werden. Die Strafverfolgungsorgane des IStGH und der nationalen Justiz sind jedoch gehalten sie sorgfältig zu prüfen und zu beantworten. Es ist nicht erkennbar, dass das bereits geschehen ist.
Zusammenfassend ist zur individuellen Verantwortlichkeit der Regierenden und ihrer Hilfspersonen festzuhalten, dass zwar der Einsatz der von der NATO in Europa stationierten Atomwaffen ein vom IStGH und von den nationalen Strafverfolgungsbehörden zu verfolgendes Verbrechen wäre, für das alle Verantwortlichen und alle am Einsatz Beteiligten zur Rechenschaft zu ziehen wären. Ob die Stationierung der NATO-Atombomben und -raketen im Zusammenhang mit der von der NATO bekundeten Nuklearwaffenstrategie ein versuchtes Verbrechen ist, lässt sich nicht abschließend beantworten. Einiges spricht dafür.
Jeder Vertragsstaat (Art.14) und der UN-Sicherheitsrat (Art. 13b) haben das Recht, dem Ankläger des IStGH eine Situation anzuzeigen, wenn sie annehmen, dass in dieser Situation Verbrechen nach dem Statut begangen worden sind. Außerdem kann der Ankläger des IStGH aus eigener Initiative Ermittlungen einleiten (Art. 15).(28)
In Deutschland sind Staatsanwälte verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs.2 StPO). Ein Anfangsverdacht dürfte aufgrund der konkreten Tatsachen der Zustimmung zur NATO-Nuklearstrategie, der Zustimmung zur Stationierung von Atomwaffen und der sog. nuklearen Teilhabe nicht zweifelhaft sein.
Die politische Umsetzung des IGH-Gutachtens vom 8.7.1996 ist bislang von den Regierungen der NATO-Staaten rechtsmissachtend unterlassen worden. Die Bundesregierung ist verfassungsrechtlich zu völkerrechtsgemäßen Verhalten verpflichtet. Von ihr muss erwartet werden, dass sie nicht weiterhin die Augen verschließt vor dem in der Zustimmung zur NATO-Nuklearstrategie liegenden Völkerrechtsbruch. Sie ist verpflichtet, die Zustimmung zur NATO-Nuklearstrategie zurückzunehmen, die »nukleare Teilhabe« einzustellen und die USA aufzufordern, die restlichen in Deutschland stationierten Atomwaffen abzutransportieren.
Anmerkungen:
-
Karel Koster: Ein gefährlicher Widerspruch, in W&F 2-2002, S. 47.
- http://www.nato.int/docu/pr/2003/p03-064e.htm
- http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,290458,00.html
- Rechtsgrundlage ist Völkergewohnheitsrecht, so dass die Frage unerheblich ist, ob die Vorbehalte einiger NATO-Mitgliedsstaaten zum 1. Zusatzprotokoll rechtswirksam sind.
- IALANA: Atomwaffen vor dem Internationalen Gerichtshof, Münster 1997, S. 67.
- wie 5)
- IALANA a.a.O. S. 68.
- Bundestagsdrucksache 7/994, S.17.
- dazu ausführlich Dieter Deiseroth: Nukleare Teilhabe Deutschlands?, veröffentlicht von IALANA
- Gerhard Werle, Völkerstrafrecht, 2003, Randnummer (RdNr.) 1099.
- Werle a.a.O. RdNr. 637, 638.
- Werle, a.a.O. RdNr. 642.
- Werle, a.a.O. RdNr. 650.
- Werle, a.a.O. RdNr. 249.
- Werle, a.a.O. RdNr.275, a. A. Ambosi in: Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrecht, 2002, 770, der verlangt, dass der Täter auch hinsichtlich der Folge absichtlich und wissentlich handeln muss.
- Werle a.a.O. RdNr. 1003,1006,1014.
- Werle, a.a.O. RdNr. 858.
- Werle a.a.O. RdNr. 851 und 856.
- Kreß a.a.O. RdNr. 52.
- Der Begriff umfasst Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Strafausschließungsgründe - vgl Kreß, a.a.O. RdNr. 53.
- BGBl. I, S. 2254 ff.
- Klaus Kreß in Grützner/Pötz: Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2003, RdNr. 65.
- Werle a.a.O. RdNr. 431.
- BGBSt 28, 162/164; Tröndle/Fischer StGB 49. A. § 22 RdNr. 9.
- Kreß a.a.O. RdNr. 65, folgert aus Art. 25 Abs. 3f des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, dass der tatbestandsnahe Versuchsbereich unter Gefährdungsgesichtspunkten zu bestimmen ist.
- Deutsche Gerichte haben bereits das Anlegen eines Gewehres (mit ungespannten Hahn) und das Herausziehen eines Revolvers als Versuch gewertet - Tröndle/Fischer a.a.O. RdNr. 13 m.w.N.
- z.B. die deutsche Bundesregierung 1993 - Bundestagsdrucksache 12/4766
- Zu den Voraussetzungen Kreß a.a.O. RdNr. 20
* Bernd Hahnfeld, Richter i.R., vertritt die Deutsche Sektion der Juristinnen und Juristen gegen atomare, biologische und chemische Waffen (IALANA) im Vorstand von W&F ("Wissenschaft und Frieden")
Dieser Beitrag erschien in: Wissenschaft & Frieden 2/2005
Die Zeitschrift Wissenschaft & Frieden erscheint vier Mal im Jahr und ist zu beziehen bei:
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