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"Oberst Klein durfte davon ausgehen, dass keine Zivilisten vor Ort waren"

Die Entscheidung des Bundesanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren gegen den Verantwortlichen für das Kundus-Massaker einzustellen (im Wortlaut)

Im Folgenden dokumentieren wir die Entscheidung der Bundesanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein einzustellen. Oberst Klein hatte bekanntlich den Angriff bei Kundus am 4. September 2009 befohlen, bei dem 142 Menschen getötet wurden, darunter viele Zivilpersonen. Dass in der Begründung vom "Konfliktvölkerrecht" und nicht etwa vom "Kriegsvölkerrecht" die Rede ist, hat wohl nur kosmetische Bedeutung. Die Bundesanwaltschaft - eine Behörde, die auf Anweisung der Bundesregierung handelt - wollte den offenbar immer noch anrüchigen Begriff "Krieg" vermeiden. Sie spricht denn auch durchgehend von einem "nichtinternationalen bewaffneten Konflikt". In der Sache macht das jedoch keinen Unterschied. Das humanitäre Völkerrecht, das in der Haager Landkriegsordnung, in den Genfer Konventionen und in den vier Genfer Abkommen einschließlich den beiden Zusatzprotokollen fixiert ist, gilt sowohl für "internationale bewaffnete Konflikte", also Kriege, als auch für jegliche anderen "bewaffneten Konflikte". Dies gilt insbesondere für die Regeln und Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie für die Mittel und Methoden der Kriegführung. (vgl. Stefan Hobe, Einführung in das Völkerrecht, begründet von Otto Kimminich, Tübingen 2008, 9. Aufl., S. 560 sowie Norman Paech/Gerhard Stuby, Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, Hamburg 2001, S. 599 ff)


19.04.2010 - 8/2010

Ermittlungsverfahren wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 eingestellt

Die Bundesanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 in der Nähe von Kunduz am 16. April 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil im Ergebnis weder die Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) noch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt sind.

In dem aufwendigen Prüf- und Ermittlungsverfahren sind erstmals die Umstände eines durch Bundeswehrsoldaten angeordneten militärischen Luftschlages mit weitreichenden tödlichen Folgen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Gegenstand umfassender strafrechtlicher Überprüfung gewesen. Die Untersuchung betraf insbesondere folgende Themenbereiche:
  • Die Situation in Afghanistan nach dem Sturz des Talibanregimes Ende 2001 und die Entwicklung bis zum 4. September 2009.
  • Die Lage im Einsatzbereich der Bundeswehr, insbesondere in der Provinz Kunduz.
  • Das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts.
  • Das Geschehen von der Entführung der Tanklastzüge am 3. September 2009 bis zum Bombenabwurf am 4. September 2009 und seinen Folgen.
  • Die rechtliche Bewertung nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB).
  • Das Verhältnis zwischen Völkerstrafrecht und allgemeinem Strafrecht.
  • Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für das Tatgeschehen unter allen strafrechtlichen Gesichtspunkten.
Das der Entscheidung zugrunde liegende militärische Tatsachenmaterial ist zum überwiegenden Teil als geheime Verschlusssache eingestuft. Wegen der Verpflichtung zur Einhaltung des Geheimschutzes können lediglich folgende Aussagen zu den Gründen der Entscheidung mitgeteilt werden:

1. Bei den Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der ISAF in Afghanistan handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafrechts. Die Soldaten der Bundeswehr sind im Rahmen des ISAF-Einsatzes reguläre Kombattanten, eine Strafbarkeit scheidet daher aus, soweit völkerrechtlich zulässige Kampfhandlungen vorliegen.

2. Die Anordnung des Bombenabwurfs auf die beiden durch Talibankämpfer geraubten Tanklastzüge erfüllt nicht den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB (Verbotene Methoden der Kriegsführung). Dieser setzt in subjektiver Hinsicht die sichere Erwartung des Täters voraus, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht. Das hiernach für dieses Delikt maßgebliche Vorstellungsbild der Beschuldigten und die Grundlagen des subjektiven Tatbestandes bilden den Kern der völkerstrafrechtlichen Beurteilung des Luftangriffs. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind die Beschuldigten schon nicht davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kunduz-Flusses aufhielten. Diese Frage war Gegenstand der Erörterungen des etwa eineinhalbstündigen Entscheidungsprozesses bis zum Bombenabwurf. Nach Ausschöpfung der ihnen in der konkreten militärischen Lage zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten hatten die Beschuldigten keine Hinweise auf die Anwesenheit von Zivilisten. Vielmehr konnten sie nach gewissenhafter und immer wieder aktualisierter Prüfung aller ihnen zum Geschehensablauf bekannten Fakten und Umstände annehmen, dass ausschließlich Aufständische vor Ort waren.

3. Auch sonstige Tatbestände des VStGB (§ 8 und § 11 Abs. 1 Nr. 1) sind nicht erfüllt, weil keine der von diesen Vorschriften geschützten Personengruppen Ziel des Luftangriffs waren.

4. Die Normen des allgemeinen Strafrechts sind neben denen des VStGB anwendbar. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Völkerstrafgesetzbuches keine abschließende Regelung getroffen. Nach dem Ergebnis von historischer, systematischer, teleologischer und verfassungsbezogener Auslegung der Zuständigkeitsnorm des § 120 Abs. 1 Nr. 8 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist der Generalbundesanwalt dafür zuständig, alle in diesem Zusammenhang relevanten strafrechtlichen Tatbestände abschließend zu prüfen.

5. Der Abwurf von Bomben auf Ziele, in deren unmittelbarer Nähe sich Menschen aufhalten, ist auch nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs bei Geltung des Konfliktsvölkerrechts immer dann gerechtfertigt und damit straflos, wenn der militärische Angriff völkerrechtlich zulässig ist. So liegt der Fall hier:

a) Soweit die getöteten Menschen zu den Aufständischen gehörten, durfte ihnen als Kämpfer der nichtstaatlichen Konfliktpartei der Angriff gelten. Eine Bekämpfung der vor Ort befindlichen Taliban-Gruppen war am Boden ohne Risiko für die eigenen Truppen nicht möglich. Die Inkaufnahme einer solchen Gefährdung ist dem Befehlshaber nach dem Konfliktsvölkerrecht nicht abzuverlangen.

b) Bei den anderen Getöteten und Verletzten ist davon auszugehen, dass es sich um vom humanitären Konfliktsvölkerrecht geschützte Zivilisten handelte, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnahmen. Gleichwohl war der Angriffsbefehl völkerrechtlich zulässig. Auch bei der nach Völkerrecht zu treffenden Prüfung ist die Perspektive des Angreifenden zur Tatzeit zugrunde zu legen, nicht ein erst nachträglich erkennbarer tatsächlicher Verlauf. Oberst Klein, der sich der Verpflichtung bewusst war, zivile Opfer soweit irgend möglich zu vermeiden, hat hierbei keine ihm gebotene und praktikable Aufklärung unterlassen. Nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen war in der konkreten zeitkritischen militärischen Situation vielmehr eine weitere Aufklärung nicht möglich, so dass er nach den ihm vorliegenden Informationen nicht mit der Anwesenheit geschützter Zivilisten rechnen musste.

Rechtlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn man mit zivilen Opfern einer Militäraktion rechnen muss, ist ein Bombenabwurf nur völkerrechtlich unzulässig, wenn es sich um einen "unterschiedslosen" Angriff handelt, bei dem der zu erwartende zivile Schaden in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Erfolg steht. Dies war hier nicht der Fall: Oberst Klein hat sich trotz des besonderen Drucks der Entscheidungssituation für einen örtlich eng begrenzten Einsatz mit der kleinsten zur Verfügung stehenden Bombengröße und -anzahl entschieden.

6. Der Beschuldigte Klein durfte davon ausgehen, dass keine Zivilisten vor Ort waren. Deshalb war er nicht verpflichtet, Warnhinweise vor dem militärischen Angriff zu geben.

7. Verstöße gegen innerdienstliche Vorgaben, insbesondere gegen einzelne Einsatzregeln (Rules of Engagement) sind nicht geeignet, völkerrechtlich zulässige Handlungen einzuschränken, weil solche Einsatzregeln rein intern gelten und ihnen keine völkerrechtlich verbindliche Rechtswirkung nach außen zukommt.

8. Zur genauen Anzahl der Opfer des Luftangriffs - die für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung nicht entscheidungserheblich ist - konnten die zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten keine hinreichend sichere Aufklärung bringen.

Als sicher anzusehen ist, dass zwei namentlich bekannte Talibanführer getötet wurden und dass Aufständische wie auch Zivilisten unter den Opfern waren. Das einzig objektive Beweismittel sind die vorhandenen Videoaufzeichnungen der Kampfflugzeuge, auf denen 30 bis 50 Personen zum Zeitpunkt des Luftangriffs auf der Sandbank zu erkennen sind. In diese Größenordnung weist auch ein Abgleich der Namen auf den in verschiedenen Untersuchungsberichten enthaltenen Opferlisten. Etwa 50 Namen finden sich durchgängig in jeder dieser Aufstellungen, Unsicherheiten bleiben wegen unterschiedlicher Schreibweisen. Eine weitere Aufklärung war und ist nicht möglich, insbesondere weil der Einsatz moderner gerichtsmedizinischer Untersuchungen einschließlich notwendiger Exhumierungen und Obduktionen zur Überprüfung von Zeugenaussagen angesichts der gesellschaftlichen und religiösen Gegebenheiten in Afghanistan ausgeschlossen ist.

Quelle: Website der Bundesanwaltschaft, 19.04.2010 - 8/2010; www.generalbundesanwalt.de


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