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Europäisches Parlament fordert "schrittweisen Aufbau eines europäischen Marktes für Verteidigungsgüter"

Entschließung des Europäischen Parlaments zum "Grünbuch" über die Beschaffung von Verteidigungsgütern

Das Europäische Parlament hat am 17. November 2005 mit großer Mehrheit eine Entschließung zum Europäischen Rüstungsmarkt beschlossen. Die Entschließung des EP baut u.a. auf einer Stellungnahme von Angelika Beer (Grüne) auf, den sie für den Unterausschuss Sicherheit und Verteidigung (SEDE) vorgelegt hat, wie sie auf ihrer Homepage nicht ohne Stolz bemerkt. Ziel des Europäischen Parlaments ist es, einen Europäischen Rüstungsmarkt zu gestalten, der mehr "Transparenz", mehr "Effizienz" und mehr "Kompatibilität" ermöglicht.
Im Folgenden dokumentieren wir die Entschließung des EU-Parlaments im Wortlaut.
Das "Grünbuch" selbst kann hier als pdf-Datei heruntergeladen werden:
Grünbuch der Kommission vom 23. September 2004 (KOM(2004)0608)



Entschließung des Europäischen Parlaments zum Grünbuch über die Beschaffung von Verteidigungsgütern (2005/2030(INI))

Das Europäische Parlament ,
  • unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 296,

  • unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge [1], insbesondere deren Artikel 10,

  • unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [2] ,

  • gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

  • in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0288/2005),
A. In der Erwägung, dass Artikel 296 des Vertrags eine Ausnahmeregelung vorsieht, um die wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit zu schützen, die die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie den Handel damit betreffen, und dass dieser Artikel häufig missbraucht wird, obwohl er vorsieht, dass Maßnahmen aufgrund dieser Ausnahmeregelung auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen dürfen,

B. in der Erwägung, dass Artikel 10 der Richtlinie 2004/18/EG vorsieht, dass diese Richtlinie vorbehaltlich des Artikels 296 für die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungsbereich gilt,

C. in der Erwägung, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass Artikel 296 keine allgemeine automatische Ausnahme gewährt, dass seine Anwendung von Fall zu Fall gerechtfertigt werden muss, dass seine Inanspruchnahme nur dann gerechtfertigt ist, wenn er für das Ziel der Wahrung der einschlägigen Sicherheitsinteressen erforderlich ist, und dass der betroffene Mitgliedstaat der Beweispflicht nachkommen muss,

D. in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung der Beschaffung von Verteidigungsgütern im europäischen Binnenmarkt, der angespannten Haushaltslage in den Mitgliedstaaten, der Einschränkung der Haushaltsaufwendungen, die die Mitgliedstaaten vornehmen müssen, und der erheblichen Belastung der Steuerzahler durch die Verteidigungsausgaben,

E. im Bewusstsein der Besonderheiten der Verteidigungsmärkte, insbesondere im Hinblick auf die maßgebliche Rolle des Staates, die Sicherheitsrelevanz der Beschaffung von Rüstungsgütern und die Besonderheiten der fragmentierten Marktstrukturen, etwa die sehr beschränkte Zahl von Anbietern und Nachfragen bis hin zu Monopolstellungen,

F. in der Erwägung, dass der zersplitterte Rüstungsmarkt in Europa auch eine Ursache für die Schwäche der europäischen Militärkapazität ist,

G. in der Festestellung, dass die hermetische Abschottung der Rüstungsmärkte auch der Grund für eine mangelnde Standardisierung ist und damit eine fehlende Interoperabilität der Systeme in Europa zur Folge hatte und damit die Kooperation bei internationalen Einsätzen erschwert,

H. in der Erwägung, dass die Geltung von 25 verschiedenen Beschaffungsregeln ein Hindernis für die Verwirklichung des "European Capabilities Action Plan" darstellt,

I. in Anbetracht der Tatsache, dass der relevante Kreis der Abnehmer von Rüstungsgütern ausschließlich die Regierungen der 25 Mitgliedstaaten sind, wobei sechs davon 90 % der Güter abnehmen und zum Teil selbst an der Rüstungsindustrie beteiligt sind.

1. begrüßt das Grünbuch der Kommission vom 23. September 2004 (KOM(2004)0608) und unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, zum schrittweisen Aufbau eines europäischen Marktes für Verteidigungsgüter beizutragen, der zwischen den Mitgliedstaaten transparenter und offener ist und der unter Berücksichtigung des besonderen Charakters dieses Bereichs zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz, der Wettbewerbsfähigkeit und der gemeinsamen Sicherheit aller Mitgliedstaaten der Union führen würde;

2. nimmt den Auftrag der Verträge, die in der Europäischen Verfassung fortgeführt werden sollen, ernst, auch durch die Zusammenarbeit im Rüstungswesen den europäischen Zusammenhalt zu verstärken;

3. appelliert an die Mitgliedsstaaten und die Industrie, ihre jahrzehntelangen Vorbehalte gegen einen europaweiten Rüstungsmarkt aufzugeben und eine neue Phase der Kooperation mit einer innovativen Strategie einzuleiten;

4. stimmt mit der Kommission darin überein, dass die derzeitige Politik des Prinzips einer angemessenen Rendite ("juste-retour-Prinzip") und der Anrechnung im Bereich des militärischen Beschaffungswesens zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und künstlichen Arbeitsteilungen zwischen Industriepartnern führt und eine ernsthafte Behinderung für ein effizientes öffentliches Beschaffungswesen darstellt;

5. teilt die Auffassung der Kommission, dass ein europäischer Verteidigungsmarkt notwendig ist, um die Kosten der Militärausgaben zu reduzieren und die Produktion militärischer Güter im Interesse der europäischen Steuerzahler kosteneffizienter zu gestalten;

6. unterstreicht die Notwendigkeit, gerade vor dem Hintergrund einer effizienteren europäischen Rüstungsindustrie den Charakter der Union als "Zivilmacht" nicht in Frage zu stellen;

7. hebt hervor, dass die gestiegene Leistungsfähigkeit der Industrie dem Schutz europäischer Soldaten im Einsatz und den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zugute kommen soll;

8. weist darauf hin, dass auf Unionsebene alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Angleichung und Standardisierung in Angelegenheiten der Beschaffung von Verteidigungsgütern in Abstimmung mit vereinbarten NATO-Interoperabilitätsnormen und mit den besonderen Bedürfnissen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu verstärken und dass in diesem Prozess bestehende Ausfälle beim "European Capabilities Action Plan" von allen Mitgliedstaaten als prioritär betrachtet werden sollten;

9. teilt die Auffassung der Kommission, dass Druck auf die nationalen Beschaffungsämter ausgeübt werden sollte, damit die Praxis der allgemeinen Ausnahme nach Artikel 296 aufgegeben wird und Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass das Beschaffungswesen in größerem Umfang als bisher durch gemeinschaftliche statt durch nationale Rechtsvorschriften geregelt wird;

10. ist der Meinung, dass die Kommission sowohl eine Mitteilung mit auslegendem Charakter verabschieden sollte, in der ihre Entschlossenheit zur Beendigung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Artikel 296 zum Ausdruck kommt, als auch parallel dazu mit der Ausarbeitung einer neuen Richtlinie beginnen sollte, die speziell auf die besonderen Merkmale des Verteidigungswesens für die Zwecke der Beschaffung von Waffen, Munition und Rüstungsgütern gemäß Artikel 296 zugeschnitten ist;

11. ist der Auffassung, dass die interpretative Mitteilung Artikel 296 nicht ändern, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtssprechung des Gerichtshofs erläutern sollte und insbesondere eine Klärung der erfassten Produktgruppen, der von der Ausnahme erfassten Verfahrensschritte bei der Rüstungsbeschaffung und der Reichweite der wesentlichen Sicherheitsinteressen enthalten sollte;

12. hält angesichts der ohnehin bestehenden gegenseitigen Abhängigkeit der Mitgliedstaaten in Bereichen wie etwa Währung oder Energie eine restriktive Interpretation der nationalen Sicherheitsinteressen für angebracht; wirft die Frage auf, in welchem Umfang heute überhaupt noch sinnvoll nationale von gemeinsamen europäischen Sicherheitsinteressen abgegrenzt werden können;

13. könnte sich in Anbetracht der Tatsache, dass Artikel 296 nur durch eine Vertragsänderung reformiert werden könnte, auch eine Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten vorstellen, sich nur in begrenzten Einzelfällen auf die Ausnahmeregelung zu berufen; begrüßt gleichzeitig die Zusage der Industrie, sich an der Entwicklung eines Verhaltenskodex für die Beschaffung von Verteidigungsgütern zu beteiligen;

14. ist sich darüber im Klaren, dass die klassischen Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen für Vergaben im Rüstungsbereich mit seinen Besonderheiten nur bedingt geeignet sind;

15. hält für die neue Richtlinie sowohl zwingende als auch optionale Instrumente im Hinblick auf das Beschaffungsverfahren für erwägenswert; sieht den Schwerpunkt bei der Herstellung von mehr Transparenz und Fairness bei der Auftragsvergabe; neben dem eigentlichen Erwerb der Güter werden weitere Aspekte zu berücksichtigen sein wie Forschung und Entwicklung, Offset-Vereinbarungen, Instandhaltung, Reparatur, Nachrüstung und Schulung;

16. sieht die Möglichkeit von Verhandlungen in diesen Vergabeverfahren für wesentlich an, vor allem wenn es sich nicht um Standardprodukte handelt;

17. hält eine intensive Konsultation der Beteiligten bei der Erarbeitung des Entwurfs einer Richtlinie für erforderlich und weist jetzt schon auf die Notwendigkeit einer Business-Impact-Study sowie einer Foreign-Relations-Impact-Study hin;

18. weist auf die Präsenz von vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in dem Sektor hin, die sich durch hohe Spezialisierung und Leistungsfähigkeit auszeichnen, und möchte erreichen, dass gerade die KMU mit dualen militärischen und zivilen Technologien aus der Marktöffnung Nutzen ziehen können;

19. fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der Kommission aktiv an der neuen Richtlinie zu arbeiten und die Europäische Verteidigungsagentur anzuweisen, als ersten Schritt einen Verhaltenskodex für die Beschaffung von Verteidigungsgütern im Sinne von Artikel 296 auszuarbeiten; ist der Auffassung, dass dieser Verhaltenskodex auf Verträge nach Artikel 296 angewandt werden sollte, um für mehr Wettbewerb und Transparenz in dem Sektor zu sorgen; ist der Auffassung, dass dabei gewährleistet sein muss, dass die nationalen Parlamente nach jeweiligem nationalem Recht an dem Prozess beteiligt werden; ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament zu konsultieren ist;

20. vertritt die Auffassung, dass der Verhaltenskodex folgende Bestandteile enthalten sollte:
  • a) Bereitstellung eines Konsultationsmechanismus für die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Forschung und Entwicklung sowie Beschaffung,
  • b) Definition von Bedingungen für Ausnahmen nach Artikel 296 und Gewährleistung der notwendigen Transparenz der Gründe für Ausnahmeregelungen und die Nichtveröffentlichung von Informationen,
  • c) Informationen über Politiken betreffend den grenzüberschreitenden Wettbewerb und den Transfer von Verteidigungsgütern,
  • d) Informationen über Bestimmungen für fairen Wettbewerb und staatliche Unterstützung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
  • e) Bereitstellung von Kriterien für die Zulässigkeit von Vertragspartnern und deren Auswahl,
  • f) Festlegung von Kriterien zur Schaffung einer Grundlage für einen Europäischen Markt für Verteidigungsgüter, die mittelfristig nach Maßgabe der Fortschritte beim Aufbau des Marktes zu einer Richtlinie für Waffen, Munition und Kriegsmaterial ausgebaut werden könnten, die die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten betreffen,
  • g) Darlegung allgemeiner Leitlinien für die Behandlung von Kompensationspraktiken;
21. fordert die Kommission auf, eng mit der Europäischen Verteidigungsagentur zusammen zu arbeiten, um parallel dazu einen umfassenden Aktionsplan mit Begleitmaßnahmen in verwandten Bereichen wie Nachschubsicherheit, Transfer und Exporte aufzustellen, die zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Sinne eines ausgewogenen innereuropäischen Wettbewerbs und verlässlicher statistischer Marktinformationen erforderlich sind;

22. ist der Auffassung dass die Erfolge in der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und im Binnenmarkt das Vertrauen geschaffen haben, in diesem wichtigen Feld endlich neue Schritte zu wagen;

23. weist auf eine Reihe von Hindernissen für wettbewerbliche Auftragsvergaben hin, die nicht im öffentlichen Auftragswesen selbst begründet sind, wie
  • Beschränkungen beim grenzüberschreitenden Handel mit Rüstungsgütern innerhalb der Union,
  • politische Einflussnahme auf Vergabeentscheidungen,
  • der starke staatliche Einfluss auf Rüstungsunternehmen,
  • die Defizite bei der Beihilfenkontrolle,
  • die defizitäre Forschungskooperation (auch in der EU-Forschungspolitik),
  • die fehlenden Marktbedingungen auf globaler Ebene; und fordert die Kommission auf, parallel zu dieser Initiative entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um diese Probleme anzugehen;
24. betont die Notwendigkeit, das Vorbeugeprinzip bei den Handelsbeziehungen mit Drittländern im Hinblick auf die mögliche Bestimmung von Waffen sowie auf die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und die Einhaltung der Menschenrechte in den Käuferländern zu beachten;

25. anerkennt, dass die Probleme des Beschaffungswesens in der Union teilweise damit zusammenhängen, dass es keine echte Gegenseitigkeit mit den Vereinigten Staaten gibt; wirft deshalb die Frage auf, inwieweit den nationalen Beschaffungsagenturen empfohlen werden sollte, verstärkt europäische Einkäufe zu tätigen, um die europäische Verteidigungsindustrie in bestimmten Sektoren strategisch zu stärken; bekundet seine Überzeugung, dass die neuen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Beschaffung von Verteidigungsgütern nicht als Instrument missbraucht werden sollten, das es den US-Unternehmensinteressen ermöglicht, die europäischen Beschaffungsmärkte einseitig zu beeinflussen;

26. weist gleichzeitig jedoch auf die grundlegende Bedingung hin, dass alle Mitgliedstaaten die vom Rat am 25. April 2005 angenommene Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren erfasste Abrüstung)[3] einhalten; fordert die Kommission zur Kontrolle und Bewertung der Einhaltung dieser Liste auf;

27. ersucht die Kommission - gemeinsam mit der Europäischen Verteidigungsagentur - langfristig angelegte Vorschläge darüber zu unterbreiten, wie eine bessere Vernetzung der Beschaffungsmärkte der Union mit denjenigen der Vereinigten Staaten, und auch mit denjenigen von Ländern wie der Ukraine und in speziellen Bereichen auch Russland, eine größere Auswahl einerseits und eine effizientere Spezialisierung andererseits ermöglichen könnte;

28. fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten bei bestimmten Anlässen Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck als militärisch einstufen und damit die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens umgehen.

29. betont die führende Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur und anderer Einrichtungen, die sich gegenwärtig mit der Beschaffung von Rüstungsgütern befassen;

30. teilt die Auffassung, dass durch die Beendigung der Zersplitterung des Marktes für Verteidigungsgüter die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie durch größere Produktserien, höhere Rentabilität von Forschung und bessere Weltmarktfähigkeit erhöht wird; betont dabei gleichzeitig, dass die im Verhaltenskodex über Rüstungsexporte von 1998 freiwillig auferlegten Exportbeschränkungen in Drittstaaten uneingeschränkt Anwendung finden müssen;

31. hält die Marktöffnung für eine Voraussetzung für die Stärkung einer wirtschaftlich tragfähigen EU-Rüstungsindustrie, für die Entwicklung einer autonomen und leistungsfähigen industriellen Basis für eine kostengünstigere Beschaffung und für die Sicherung der erforderlichen Verteidigungskapazitäten; sieht gleichzeitig, dass die zwangsläufig einsetzende Konzentration der Rüstungsindustrie intensiver Beobachtung und Kontrolle durch die Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) im Hinblick auf die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft unterliegen muss, um die Vorteile der Massenproduktion nicht durch sektorale Monopole und die damit verbundene Marktmacht der Unternehmen zu gefährden;

32. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

[Fußnoten:]
  1. ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
  2. Insbesondere die Urteile in der Rechtssache 222/84, Johnston, und in der Rechtssache C-414/97, Kommission gegen Spanien.
  3. ABl. C 127 vom 25.5.2005, S. 1.
Quelle: Website des Europäischen Parlaments; www.europarl.eu.int


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