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Religionsfreiheit für alle - Gegen ein Kopftuchverbot

Von Joachim Kahl, Marburg*

Die Pflicht des säkularen Staates zur religiös-weltanschaulichen Neutralität ergibt sich zwingend aus dem Menschenrecht aller seiner Bürgerinnen und Bürger auf Religionsfreiheit. Der Staat ist keine Einrichtung für Mehrheiten oder Minderheiten, sondern die Heimstatt aller. Insofern darf niemand wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung bevorzugt oder benachteiligt werden. Dies ist das Gebot der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung und der Privilegierung Aus dieser rechtsphilosophischen Grundlage einer liberalen und pluralistischen Demokratie folgt, dass der Staat sich mit keiner der in ihm vorkommenden Religionen oder Weltanschauungen identifizieren darf. Deshalb dürfen in staatlichen und kommunalen Einrichtungen nur staatliche und kommunale Symbole angebracht werden. Christliche Kreuze beispielsweise an den Wänden von Schulen, Gerichten, Parlamentssälen, Amtsstuben, Friedhofshallen verletzen das Gebot der Gleichbehandlung und benachteiligen alle Nichtchristen, seien sie jüdischer oder muslimischer Religionszugehörigkeit oder religionslos.

Der Staat besteht aber nicht nur aus Gebäuden, sondern auch und vornehmlich aus lebendigen Menschen, den Staatsbediensteten. In einer Demokratie verfügen sie über alle Grund- und Menschenrechte, also auch über das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, und zwar ungeschmälert.

Der entscheidende Knackpunkt, den viele in den aktuellen Debatten nicht sehen, ist nun der folgende: das Anbringen von christlichen Kreuzen in Klassenzimmern und Gerichtsälen erfolgt auf behördliche Weisung hin und verletzt damit die religiös-weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates. Das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin dagegen ist keine staatliche Veranstaltung, sondern ihr höchst privates Kleidungsstück. Es gehört in den Bereich der individuellen Entfaltung der Persönlichkeit, deren Bestandteil auch die Religionsfreiheit ist.

Eine Demokratie lebt von gesetzes- und verfassungstreuen Staatsbediensteten, die keine Leibeigenen oder Marionetten ihres Dienstherren sind, sondern mündige Menschen mit unterschiedlichen Auffassungen über vieles.

Da der soziale Lernort Schule weder ein religionsfreier noch ein rechtsfreier Bereich ist, genießen die dort Unterrichtenden das Recht auf positive Religionsfreiheit, unterliegen freilich ebenso in ihrer dienstlichen Tätigkeit der Pflicht zur Nichtdiskriminierung, Nichtprivilegierung sowie Nichtmissionierung. Schulaufsicht und Disziplinarrecht sind bei Verstößen die rechtsförmigen Antworten.

Diese politisch-rechtliche Bewertung ist die eine Ebene des Kopftuch-Streits. Davon zu unterscheiden ist die Ebene einer religions-, ideologie- und kulturkritischen Bewertung religiös motivierter Kleidersitten.

Die Religionsgeschichte kennt die bizarrsten Formen von angeblich gottgewollter Kleidung und pendelt zwischen völliger Nacktheit und nahezu völliger Verhüllung des menschlichen Körpers als spirituell gebotenen Haltungen. Unbestreitbar stellen die von Männern gemachten muslimischen Kleiderordnungen patriarchalische Versuche zur Domestikation der Frau dar. Namentlich ihre sinnliche Verführungskraft soll gezähmt werden, die sich vor allem im wallenden Haupthaar verdichte, wie ein uralter magischer Glaube behauptet. Eben dies lehren die heiligen Schriften der Juden und Christen genauso, wie jeder Kenner des Alten und des Neuen Testamentes weiß.

Auch der Apostel Paulus schreibt den Frauen vor, ihr Haupthaar zu bedecken, und zwar namentlich im kultischen Bereich (1.Korintherbrief 11,5ff).Darin drücke sich die gottgewollte Unterordnung der Frau unter den Mann aus, der sein Haar nicht bedecken solle. Denn allein der Mann sei Gottes Bild und Ehre; das Weib aber ist des Mannes Ehre. Denn der Mann ist nicht vom Weibe, sondern das Weib ist vom Manne. Und der Mann ist nicht geschaffen um des Weibes willen, sondern das Weib um des Mannes willen. (Luther-Übersetzung)

Dass diese paulinische Herabstufung der Frau die Auffassung Jesu von Nazareth konsequent fortsetzt, ergibt sich schon daraus, dass dieser in das maßgebliche Gremium der zwölf Jünger und späteren Apostel keine einzige Frau berufen hatte, nicht einmal eine Alibifrau. Der in der göttlichen Schöpfungsordnung begründete Vorrang des Mannes vor der Frau gehört zum Kernbestand des christlichen Menschenbildes, strukturell verankert in Kirchengeschichte und Kirchenorganisation bis auf den heutigen Tag und in ungezählten Einzelvorgängen bestätigt.

Von daher ist es abwegig, eine Kopftuch tragende muslimische Lehrerin vom staatlichen Schuldienst fernhalten zu wollen mit der Begründung, sie bekenne sich zu einer Wertordnung, die der verfassungsmäßig gebotenen Gleichberechtigung der Geschlechter widerspreche. Dann müssten alle christlichen und jüdischen Lehrkräfte ebenso entlassen werden.

Die emanzipatorische Idee der Ebenbürtigkeit von Mann und Frau verdankt sich keiner der drei abrahamitischen Religionen. Sie ist eine späte Frucht der europäischen Aufklärung, die dabei an stoische und epikureische Vorbilder anknüpfen konnte. Weil heutige säkulare und demokratische Staatsverfassungen fortschrittlicher und aufgeklärter sind als die heiligen Schriften mancher ihrer Bürgerinnen und Bürger, entstehen individuelle Glaubwürdigkeits- und Identitätsprobleme. Sie lassen sich nicht administrativ oder gar repressiv beseitigen, sondern nur durch vertiefte Aufklärung und Bildung bearbeiten.

* Dr. Dr. Joachim Kahl, Marburg, Philosoph und Theologe

Quelle: Homepage der Humanistischen Union Marburg (http://www.hu-marburg.de/hu030104.shtml)


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